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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_408/2023  
 
 
Urteil vom 26. April 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verspätete Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. Februar 2023 (BK 23 58). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Regionalgericht Oberland stellte am 19. Januar 2023 fest, dass die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl vom 6. November 2022 verspätet eingereicht und demnach ungültig sei. Es trat auf die Einsprache nicht ein und hielt fest, der Strafbefehl sei in Rechtskraft erwachsen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde. Am 1. Februar 2023 forderte ihn die Verfahrensleitung des Obergerichts des Kantons Bern auf, innert fünf Tagen bekanntzugeben, ob seine Eingabe als Beschwerde zu behandeln sei. Zudem wies sie darauf hin, dass die Eingabe ungebührliche Passagen enthalte, weshalb sie - für den Fall ihrer Entgegennahme als Beschwerde - in Anwendung von Art. 110 Abs. 4 StPO innert gleicher Frist zu überarbeiten sei; allfällige weitere Eingaben seien auf Deutsch oder Französisch abzufassen. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist eine neue Eingabe ein. Mit Beschluss vom 23. Februar 2023 stellte das Obergericht fest, auch die neue Eingabe sei teilweise ungebührlich und stelle keine Verbesserung im Sinne des Gesetzes dar, so dass sie unbeachtlich bleibe und darauf nicht eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Die partiell in Englisch verfassten Eingaben enthalten teilweise ungebührliche Äusserungen. Eine Rückweisung zur Verbesserung (Art. 42 Abs. 6 BGG i.V.m. Art. 42 Abs. 5 BGG) erübrigt sich jedoch, weil auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann. 
 
3.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Die Eingaben erfüllen die Begründungsanforderungen nicht. Vor Bundesgericht kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen von Art. 110 Abs. 4 StPO verkannt und zu Unrecht von der Unbeachtlichkeit der Eingaben des Beschwerdeführers ausgegangen und darauf unzulässig nicht eingetreten ist. Damit setzt sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben nicht auseinander. Stattdessen befasst er sich im Wesentlichen, soweit nachvollziehbar, mit der materiellen Seite der Angelegenheit, die nicht Verfahrensgegenstand ist und wozu sich das Bundesgericht nicht äussern kann. Inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, ergibt sich daraus nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
5.  
Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. April 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill