Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_193/2024
Urteil vom 26. April 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Marti.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Maurice Harari,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-US),
Beschwerde gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom
2. April 2024 (A-2727/2023).
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Schreiben vom 19. September 2022 richtete der Internal Revenue Service des US Department of the Treasury (nachfolgend: ersuchende Behörde) ein Amtshilfeersuchen betreffend B.________ an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV). Das Ersuchen stützt sich auf Art. 26 des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA CH-US; SR 0.672.933.61) sowie das zugehörige Protokoll.
A.b. Nach den Angaben der ersuchenden Behörde steht das Amtshilfeersuchen im Zusammenhang mit einer Steuerstrafuntersuchung betreffend die Einkommenssteuern für die Steuerperioden 2009-2021. B.________ und seine Ehefrau hätten seit 2001 zahlreiche Sitzgesellschaften gegründet und in deren Namen Bankkonten in der Schweiz und Liechtenstein eröffnet, um Vermögenswerte zu verschieben und Steuern zu hinterziehen. A.________ habe dabei zusammen mit anderen als Beauftragter ("nominee") von B.________ und seiner Ehefrau fungiert.
B.
Mit Schlussverfügung vom 11. April 2023 verfügte die ESTV, dass der ersuchenden Behörde Amtshilfe betreffend B.________ geleistet werde. In den gemäss der ESTV zu übermittelnden Informationen erscheint auch A.________. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. April 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit einer in französischer Sprache verfassten Eingabe vom 19. April 2024 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt dem Bundesgericht, das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2024 sowie die Schlussverfügung der ESTV vom 11. April 2024 seien aufzuheben und es sei der ersuchenden Behörde keine Amtshilfe zu leisten. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht verlangt A.________, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Auf die Anordnung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe in französischer Sprache verfasst, wozu er befugt ist (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das bundesgerichtliche Verfahren wird allerdings in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG), d.h. im vorliegenden Fall auf Deutsch. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass.
2.
Art. 83 lit. h BGG sieht vor, dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen unzulässig ist. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde gemäss Art. 84a BGG zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt.
2.1. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist regelmässig zu bejahen, wenn der Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann - namentlich wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist unter Umständen auch anzunehmen, wenn es sich um eine erstmals zu beurteilende Frage handelt, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedarf. Es muss sich allerdings um eine Rechtsfrage handeln, deren Entscheid von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft. Aber auch eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage kann von grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn sich die erneute Überprüfung aufdrängt (vgl. BGE 139 II 404 E. 1.3; 139 II 340 E. 4; Urteil 2C_1037/2019 vom 27. August 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 147 II 116). Die beschwerdeführende Partei hat in der Begründung darzulegen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist, es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 146 II 276 E. 1.2.1).
2.2. Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, es stelle sich die Frage, ob mit Blick auf die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit Bankdokumente übermittelt werden können, aus denen explizit hervorgehe, dass das fragliche Konto nie benutzt worden sei, weder vom Kontoinhaber selbst noch einer daran indirekt berechtigten Person. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erblicken.
2.3. Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit bildet Gegenstand einer ausführlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 145 II 112 E. 2.2; 144 II 206 E. 4.3; 143 II 185 E. 3.3.2; 142 II 161 E. 2). Ob ersuchte Informationen als voraussichtlich erheblich zu gelten haben, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine Frage der Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Praxisgemäss ändert der Umstand, wie ein Bankkonto genutzt worden ist und insbesondere dass nie eine Einzahlung getätigt wurde, daran nichts (vgl. Urteil 2C_625/2023 vom 15. November 2023 E. 2.3; 2C_178/2023 vom 28. März 2023 E. 3; 2C_467/2021 vom 15. Juni 2021 E. 3). Dass die betroffene Person, gegen die das ausländische Steuerstrafverfahren läuft, vorliegend nicht Kontoinhaberin ist, sondern über eine Vollmacht mit Einzelzeichnungsberechtigung für das Konto verfügt, vermag - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - diesen Grundsatz nicht infrage zu stellen und aus der (angeblich) aus-gebliebenen Kontonutzung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 84a BGG zu machen.
3.
3.1. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist folglich nicht einzutreten (Art. 107 Abs. 3 und Art. 109 Abs. 1 BGG ).
3.2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos, soweit der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung von Art. 103 Abs. 2 lit. d BGG in dieser Hinsicht überhaupt über ein schutzwürdiges Interesse verfügt hätte (Urteile 2C_625/2023 vom 15. November 2023 E. 3.2; 2C_995/2018 vom 14. November 2018 E. 2.2.6 und 3.5).
4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.
Lausanne, 26. April 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: C. Marti