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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_723/2023  
 
 
Urteil vom 26. April 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, 
nebenamtliche Bundesrichterin Arndt, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Benjamin Appius, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Dreier, 
Beschwerdegegnerin, 
 
C.________, 
vertreten durch Advokatin Nadja Pini. 
 
Gegenstand 
Obhut, Kindesunterhalt (Abänderung Scheidungsurteil), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 12. August 2023 (ZB.2023.11). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1980) und B.________ (geb. 1984) sind die Eltern von C.________ (geb. 2008). Mit Urteil vom 26. Oktober 2012 wurde die Ehe geschieden und die Tochter unter die elterliche Sorge des Vaters gestellt; der Mutter wurde ein Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt. B.________ ist überdies Mutter einer im Jahr 2003 geborenen Tochter aus erster Ehe sowie zwei in den Jahren 2013 und 2017 geborenen Töchtern aus der aktuellen Ehe.  
 
A.b. Nachdem C.________ im November 2020 zu ihrer Mutter zog, reichte diese am 1. Juli 2021 beim Zivilgericht Basel-Stadt eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils vom 26. Oktober 2012 ein. Sie beantragte im Wesentlichen, C.________ sei unter ihre alleinige elterliche Sorge, eventualiter unter die gemeinsame elterliche Sorge zu stellen. Zudem sei dem Vater ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht zu gewähren und er sei zu verpflichten, für C.________ ab November 2020 angemessene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.  
 
A.c. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2021 genehmigte das Zivilgericht die von den Eltern anlässlich einer Einigungsverhandlung getroffene Vereinbarung, die Tochter für die Dauer des Verfahrens behördlich bei der Mutter anzumelden und sie unter die alternierende Obhut beider Eltern zu stellen. Weiter verpflichtete sich der Vater zur Bezahlung eines monatlichen Kindesunterhaltsbeitrags von Fr. 500.-- (zzgl. allfälliger Familienzulagen) ab Januar 2022.  
 
A.d. Das Zivilgericht entschied schliesslich am 8. November 2022. Es änderte das Scheidungsurteil teilweise und soweit vorliegend von Interesse wie folgt ab: Für C.________ ordnete das Gericht die alleinige elterliche Sorge der Mutter und die alternierende Obhut beider Eltern an. Auf die Regelung von Betreuungsanteilen wurde in Anbetracht des Alters der Tochter verzichtet, wobei festgehalten wurde, dass diese weiterhin ungefähr gleich viel Zeit mit Vater und Mutter verbringen soll. A.________ wurde ausserdem verpflichtet, ab 1. Januar 2022 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.-- an seine Tochter zu bezahlen.  
 
B.  
Auf Berufung von A.________ änderte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt diesen Entscheid insofern ab, als es die Tochter unter die gemeinsame elterliche Sorge stellte und die vom Vater zu zahlenden Unterhaltsbeiträge reduzierte, und zwar auf Fr. 350.-- ab dem 1. Januar 2022 und auf Fr. 170.-- ab dem 1. September 2024 (Entscheid vom 12. August 2023). 
 
C.  
 
C.a. Gegen den ihm am 25. August 2023 zugestellten Berufungsentscheid erhob A.________ (Beschwerdeführer) am 25. September 2023 Beschwerde am Bundesgericht. Er beantragt die alleinige Obhut über die Tochter und die Aufhebung seiner Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen, wobei in Bezug auf die Unterhaltszahlungen die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer die Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz.  
 
C.b. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Kindesvertreterin beantragten die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdegegnerin ersuchte dabei um Entschädigung durch den Beschwerdeführer, eventualiter beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Der Präsident der urteilenden Abteilung wies das Gesuch des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2023 ab.  
 
C.c. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Abänderung von im Scheidungsurteil festgelegten Kinderbelangen befunden hat. Strittig sind sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Kinderbelange, sodass diese Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) insgesamt keinem Streitwerterfordernis unterliegt (BGE 137 III 380 E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese rechtzeitig eingereicht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen ist die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG grundsätzlich zulässig.  
 
1.2. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig der angefochtene Entscheid der Vorinstanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren auch die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids beantragt, ist darauf daher nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 143 V 19 E. 2.3 mit Hinweis). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde hat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. Auf eine unzureichend begründete Beschwerde wird nicht eingetreten (BEG 140 III 115 E. 2 mit Hinweis).  
Strengere Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 147 I 73 E. 2.2), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Auch für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 IV 50 E. 4.1).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sein rechtliches Gehör und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt zu haben, da sie keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat. Diese Rüge ist vorab zu prüfen. 
 
3.1. Hierzu führt der Beschwerdeführer aus, er sei im Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen. Er habe erwartet, dass - wie bereits vor Erstinstanz - eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde. Es sei für ihn überraschend gewesen, dass die Vorinstanz darauf verzichtet habe. Ihm sei damit sein Verfahrensrecht beschnitten worden, die Tatsachen umfassend vorzutragen. Da er rechtsunkundig (gewesen) sei, dürfe ihn auch nicht der Vorwurf treffen, er habe ausdrücklich um Durchführung der Verhandlung ersuchen müssen. Nach Treu und Glauben habe er annehmen dürfen, dass die Sache mündlich verhandelt werde.  
 
3.2. Aus dem Wortlaut von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt sich die Pflicht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Aus dem Anspruch auf eine (publikums-) öffentliche Verhandlung folgt grundsätzlich der Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (BGE 142 I 188 E. 3.1.1). Die in Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorgesehene Pflicht, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, gilt indes nicht absolut. Insbesondere können die Parteien (explizit oder stillschweigend) auf eine solche Verhandlung verzichten, soweit die anwendbare Prozessordnung eine solche nicht zwingend vorschreibt, und es ist ein solcher Verzicht anzunehmen, wenn die Parteien keinen entsprechenden Verfahrensantrag stellen (BGE 134 I 331 E. 2.3; 127 I 44 E. 2e/aa; Urteil 4A_66/2014 vom 2. Juni 2014 E. 4.1). Das Recht auf eine mündliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht sodann grundsätzlich nur einmal im Instanzenzug (Urteil 5A_536/2023 vom 7. November 2023 E. 5.1). Insofern fordert Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht zwingend eine mündliche Verhandlung im Rechtsmittelverfahren. Aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK folgt sodann die Pflicht des Gerichts, die Partei persönlich und mündlich anzuhören, wenn es unter den gegebenen Umständen entscheidend ist, dass das Gericht einen persönlichen Eindruck über die Partei gewinnen kann (BGE 142 I 188 E. 3.3).  
 
3.2.1. Eine mündliche Verhandlung hat, wie dies der Beschwerdeführer bestätigt, im erstinstanzlichen Verfahren stattgefunden. Eine Verletzung seines Anspruchs auf Durchführung einer (öffentlichen) mündlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist bereits deshalb zu verneinen. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer nicht geltend, vor Vorinstanz einen Antrag auf Durchführung einer (erneuten) mündlichen Verhandlung gestellt zu haben. Auch wenn er nicht anwaltlich vertreten war, hätte er dies tun müssen, nachdem das anwendbare Prozessrecht eine Verhandlung nicht zwingend vorsieht (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Er hat daher im vorinstanzlichen Verfahren auf seinen Anspruch auf eine (öffentliche) mündliche Verhandlung verzichtet.  
 
3.2.2. Was den Anspruch auf eine persönliche Anhörung anbelangt, besteht dieser nur unter bestimmten Bedingungen (oben E. 3.2), weshalb es dem Beschwerdeführer oblegen hätte, darzulegen, inwiefern es unter den gegebenen Umständen entscheidend war, dass das Gericht sich einen persönlichen Eindruck von ihm verschafft hätte. Dies unterlässt der Beschwerdeführer. Überdies ist es auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Bedingungen vorliegend erfüllt sein sollten, denn die Vorinstanzen erachteten den Beschwerdeführer einhellig als erziehungsfähig.  
 
3.3. Das ferner aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK fliessende Äusserungsrecht bzw. der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO) wurde im Berufungsverfahren im Rahmen des Schriftenwechsels gewahrt. Inwiefern es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, in diesem Rahmen alle aus seiner Sicht notwendigen Tatsachenbehauptungen aufzustellen, vermag der Beschwerdeführer nicht zu erklären. Der Hinweis auf Treu und Glauben hilft dem Beschwerdeführer nicht weiter. Seine Rüge erweist sich als unbegründet.  
 
4.  
 
4.1. Das vorliegende Verfahren dreht sich um die Abänderung des Scheidungsurteils vom 26. Oktober 2012. Gemäss Art. 134 ZGB ist die Zuteilung der elterlichen Sorge auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist (Abs. 1). Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Abs. 2). Die Neuregelung des Sorgerechts oder der Obhut setzt voraus, dass die Beibehaltung der bisherigen Regelung wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse das Kindeswohl zu beeinträchtigen oder ernsthaft zu gefährden droht (Urteil 5A_1017/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 mit Hinweisen). Was den Unterhaltsbeitrag anbelangt, so setzt das Gericht diesen auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse neu fest oder hebt ihn auf (Art. 286 Abs. 2 ZGB).  
 
4.2. In Kinderbelangen ist das Sachgericht verschiedentlich auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4 ZGB). Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht an sich frei; es schreitet allerdings nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat (BGE 142 III 617 E. 3.2.5; 141 III 97 E. 11.2; je mit Hinweis). Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 336 E. 5.3.2 mit Hinweisen).  
 
5.  
Nicht einverstanden ist der Beschwerdeführer zunächst mit der Anordnung der alternierenden Obhut über die Tochter. Er beantragt weiterhin die alleinige Obhut. 
 
5.1. Voraussetzung für die Anordnung der alternierenden Obhut ist neben der Erziehungsfähigkeit beider Elternteile insbesondere ihre Fähigkeit, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren (BGE 142 III 612 E. 4.3, 617 E. 3.2.3). Weiter kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. Weitere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld (BGE 142 III 612 E. 4.3, 617 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken (Urteil 5A_67/2021 vom 31. August 2021 E. 3.1.3).  
 
5.2. Die Vorinstanz erwog, seit dem Scheidungsentscheid seien im Hinblick auf die (elterliche Sorge und) Obhut mehrere wesentliche Veränderungen eingetreten. Verändert habe sich zum einen die tatsächliche Wohn- und Betreuungssituation der Tochter: Diese sei im November 2020 zur Mutter gezogen, weil sie bei dieser wohnen wollte. Nachdem sie während mehr als einem Jahr zumindest grösstenteils bei ihrer Mutter gewohnt habe, sei sie wieder während fast einem Jahr grösstenteils bei ihrem Vater wohnhaft gewesen. Seit mehreren Monaten wohne sie wieder grösstenteils bei der Mutter und wolle sich nicht festlegen, wann sie bei welchem Elternteil wohne, sei aber offenkundig nicht mehr gewillt, auf unbestimmte Zeit grösstenteils nur noch beim Vater zu wohnen. Zum anderen besuche sie die Schule am Wohnort der Mutter, wo sich daher auch der Mittelpunkt ihres sozialen Lebens befinde. Die Beibehaltung der alleinigen (elterlichen Sorge und) Obhut des Vaters sei geeignet, das Wohl der Tochter ernsthaft zu gefährden. Beide Elternteile seien erziehungsfähig und es bestünden enge und gelebte Bindungen der Tochter zu beiden Elternteilen, die auch bereit seien, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Die geografische Situation sei zwar aufgrund der nicht besonders guten Verbindung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (der Vater wohne 12 Kilometer vom Wohnort der Mutter entfernt in Frankreich) nicht besonders günstig, stehe einer solchen aber (auch aufgrund von Fahrdiensten des Vaters und eines Freundes des Vaters) nicht entgegen, weil die Tochter ihre sozialen Beziehungen am Wohnsitz der Mutter auch dann pflegen könne, wenn sie beim Vater wohne. Beide Elternteile seien massgeblich an der Betreuung der Tochter beteiligt und hätten faktisch eine alternierende Obhut gelebt. Gestützt auf die mit Entscheid der Erstinstanz genehmigte Vereinbarung vom 13. Dezember 2021 habe sich die Tochter für die Dauer des Verfahrens vorsorglich auch rechtlich in der alternierenden Obhut beider Elternteile befunden. Damit sprächen die Stabilität und Kontinuität der Verhältnisse für die alternierende Obhut, was sich auch die Tochter wünsche. Die alternierende Obhut entspreche folglich aller Voraussicht nach eindeutig dem Wohl der Tochter, weshalb die Erstinstanz diese zu Recht angeordnet habe.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, den Sachverhalt willkürlich festgestellt zu haben. Er rügt insbesondere den Verzicht der Vorinstanz auf eine (erneute) Anhörung der Tochter zur Abklärung der genauen Wohnsituation. Damit habe die Vorinstanz auch die Untersuchungsmaxime verletzt. Bei rechtmässiger Erforschung des Sachverhalts wäre, so der Beschwerdeführer weiter, offenbar geworden, dass die Tochter ausschliesslich bei ihm wohne. Dies ergebe sich jedoch auch aus den Feststellungen der Vorinstanz, wonach der Vater die Tochter jeden Tag zur Schule bringe und am Abend wieder abhole.  
 
5.3.2. Wie sich aus den wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz ergibt (oben E. 5.2), stellte die Vorinstanz fest, dass sich die Tochter über mehrere Jahre abwechselnd beim einen oder andern Elternteil grösstenteils aufgehalten hat, ohne aber gewillt zu sein, auf unbestimmte Zeit grösstenteils nur noch beim Vater zu wohnen. Selbst wenn die (unsubstantiierte) Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Tochter wieder ausschliesslich bei ihm wohne, zuträfe, zeigt er entgegen den ihn diesbezüglich treffenden Begründungspflichten nicht auf, inwiefern dies vorliegend entscheidrelevant sein sollte (oben E. 2.2). Denn ausschlaggebend war für die Vorinstanz nicht die aktuelle Wohnsituation, sondern die Tatsache, dass die Tochter sich gerade nicht festlegen will, bei nur einem Elternteil auf unbestimmte Zeit grösstenteils zu wohnen und überdies über einen längeren Zeitraum hinweg betrachtet beide Elternteile massgeblich an der Betreuung der Tochter beteiligt waren. Diese Feststellung bestreitet der Beschwerdeführer nicht bzw. erhebt er hierzu keine Sachverhaltsrügen, weshalb seine Ausführungen bereits deshalb ins Leere zielen. Ausdrücklich berechtigte die Vorinstanz die Tochter, phasenweise grösstenteils beim einen wie beim andern Elternteil zu leben und verzichtete daher auch auf die Festlegung von Betreuungsanteilen. Für den Ausgang des Berufungsverfahren nicht (allein) entscheidend war demnach und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Stellungnahme der Kindesvertreterin im Berufungsverfahren, in der ausgeführt wird, dass die Tochter seit März 2023 wieder grösstenteils bei der Mutter wohne.  
Deswegen musste die Vorinstanz auch nicht mittels einer Kindesanhörung ermitteln, ob diese Ausführungen zutreffend sind. Dies umso mehr, als es keine Anhaltspunkte gab, an deren Richtigkeit zu zweifeln, nachdem die Tochter im erstinstanzlichen Verfahren gemäss Feststellung im angefochtenen Entscheid bestätigt hatte, die Kindesvertreterin gebe ihre Ansicht zutreffend wieder. Im Übrigen kam die Vorinstanz zu einem positiven Beweisergebnis und durfte daher auf die Erhebung weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung verzichten (BGE 130 III 734 E. 2.2.3; Urteil 5A_975/2022 vom 30. August 2023 E. 2.5). Eine Verletzung der Untersuchungsmaxime gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO liegt deshalb im Verzicht auf eine erneute Anhörung der Tochter nicht vor. 
 
5.3.3. Damit läuft auch die (über weite Strecken rein appellatorische) Argumentation ins Leere, die vor Erstinstanz durchgeführte Kindesanhörung sei nicht mehr aktuell, da sich die Wohnsituation (erneut) verändert habe. Die Vorinstanz hat gerade nicht einen verglichen mit dem Zeitpunkt der Kindesanhörung "völlig neuen Sachverhalt" festgestellt, bloss weil sie festhielt, die Tochter lebe nun seit März 2023 wieder grösstenteils bei der Mutter. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 298 Abs. 1 ZPO muss ein Kind in der Regel im gesamten Verfahren einschliesslich des Rechtsmittelverfahrens nur einmal angehört werden (BGE 146 III 203 E. 3.3.2). Die Tochter wurde im erstinstanzlichen Verfahren sowohl im Rahmen einer Kindesanhörung am 20. Dezember 2021 als auch anlässlich der Verhandlung vom 26. Oktober 2022 persönlich angehört. Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die vorinstanzlichen Erwägungen zur Aktualität der anlässlich dieser Gelegenheiten getätigten Äusserungen zu Fall zu bringen, bleibt es dabei, dass die Tochter vor Vorinstanz nicht erneut angehört werden musste. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, welche Widersprüche daraus entstanden sein sollen, dass die Vorinstanz sowohl auf Aussagen der Tochter im erstinstanzlichen Verfahren als auch auf die Ausführungen der Kindesvertreterin im Berufungsverfahren abgestellt hat. Die Vorinstanz hat folglich kein Recht verletzt, wenn sie auf eine erneute Anhörung der Tochter verzichtete. Daran ändert auch die Berufung auf Art. 12 der UN-Kinderrechtskonvention nichts.  
 
5.4. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zum Wohnort der Tochter ist folglich nicht einzugehen. Dass die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. von ihrem Ermessen falschen Gebrauch gemacht hätte, begründet der Beschwerdeführer einzig mit den von ihm behaupteten Wohnverhältnissen. Weiterungen hierzu erübrigen sich daher und es bleibt bei der alternierenden Obhut mit etwa gleichen Betreuungsanteilen.  
 
6.  
Der Beschwerdeführer wehrt sich weiter gegen die Verpflichtung zur Leistung von Kindesunterhalt. 
 
6.1. Er begründet seine Ausführungen zunächst mit der Behauptung, seine Tochter lebe bei ihm. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zur Obhut (oben E. 5), wonach die Tochter bei ungefähr hälftiger Betreuung unter der alternierenden Obhut der Eltern verbleibt, ist auf diese Argumentationslinie nicht weiter einzugehen.  
 
6.2. Für den Fall, dass es bei der alternierenden Obhut mit ungefähr hälftigen Betreuungsanteilen bleibt, rügt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beurteilung der Wohnkosten der Tochter bei der Beschwerdegegnerin (dazu E. 6.3) und deren Einkommen (dazu E. 6.4).  
 
6.3. Im Vorgehen der Vorinstanz, für die Tochter einen Wohnkostenanteil von Fr. 250.-- auszuscheiden (entsprechend einem kleinen Kopf bzw. 1/8 der Gesamtmiete), ist keine Rechtsverletzung zu erblicken. Die Tochter hat ein Zimmer bei der Mutter, auch wenn sie dieses mit ihrer Halbschwester teilt. Entsprechend fallen auch Wohnkosten an.  
 
6.4.  
 
6.4.1. Der Beschwerdeführer meint, dem Einkommen der Beschwerdegegnerin seien monatlich Fr. 1'000.-- hinzuzurechnen, denn dieser Betrag werde ihr von der ältesten Tochter bezahlt. Er setzt sich allerdings nicht mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach nicht davon auszugehen sei, dass dieser Betrag die Kosten übersteige, die der Beschwerdegegnerin dadurch entstünden, dass die älteste Tochter noch in ihrem Haushalt lebt. Der Beschwerdeführer erfüllt damit seine Begründungspflicht nicht, womit es bei der vorinstanzlichen Einschätzung sein Bewenden hat.  
 
6.4.2. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin lediglich ein 60 %-Pensum angerechnet hat. Es sei ihr seit Übertritt der gemeinsamen Tochter in die Sekundarstufe I ein solches von 80 % und ab Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeitpensum anzurechnen, denn die Betreuung der zwei jüngeren Töchter aus der aktuellen Ehe der Beschwerdegegnerin dürfe nicht berücksichtigt werden, zumal andere Personen im Haushalt diese Kinder betreuen könnten.  
 
6.4.2.1. Die Vorinstanz führte hierzu aus, wenn nur die gemeinsame Tochter der Parteien berücksichtigt werde, sei der Mutter bis zum 16. Geburtstag der Tochter eine Erwerbsarbeit von 80 % und danach ein Vollzeiterwerb zumutbar. Bei Mitberücksichtigung der Betreuung der beiden jüngsten Töchter aus der aktuellen Ehe sei der Mutter bis Ende des Schuljahrs 2028/2029 nur eine Erwerbsarbeit von 50 % zuzumuten. Zwar sei einem Elternteil bei hauptsächlicher Betreuung der Kinder aus einer späteren Ehe im Regelfall die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bereits nach Ablauf des ersten Lebensjahres des jüngsten Kindes aus der späteren Ehe zuzumuten. Dies bedeute aber nicht, dass die Betreuung der Kinder aus der späteren Ehe nach Vollendung des ersten Altersjahrs bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags für das Kind aus der früheren Ehe überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden dürfe. Wenn finanzielle und betreuerische Unterhaltsansprüche von Kindern aus verschiedenen Ehen in Konkurrenz stünden, sei die Leistungskraft des pflichtigen Elternteils in billiger Weise auf die unterhaltsberechtigten Kinder zu verteilen. Die Betreuung der Töchter aus der aktuellen Ehe, die das erste Altersjahr vollendet hätten, könne bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags für die gemeinsame Tochter der Parteien daher höchstens noch in reduziertem Umfang berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung dieser Betreuung mit einer Reduktion des Pensums um 20 %, wie dies die Erstinstanz gemacht habe, sei nicht zu beanstanden.  
 
6.4.2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht im Einzelnen mit dieser Argumentation auseinander, sondern hält schlicht dafür, die Betreuung der jüngeren Kinder aus der aktuellen Ehe sei unbeachtlich. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es vorliegend nicht um Betreuungsunterhalt geht und BGE 148 III 353 daher nicht einschlägig ist. Es geht nur - aber immerhin - um die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der im Rahmen einer alternierenden Obhut unterhaltspflichtigen Beschwerdegegnerin. Diesbezüglich zutreffend ist, dass das Schulstufenmodell in Patchworkfamilien relativiert ist und sich die Beschwerdegegnerin ihrer Verpflichtung, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen, nicht mit dem Argument entziehen kann, dass sie auch gegenüber ihren Kindern aus einer nachfolgenden Beziehung zur (persönlichen) Betreuung verpflichtet bzw. berechtigt ist (Urteil 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020 E. 6.4). Die Vorinstanz hat aber vorliegend nicht unbesehen auf das Schulstufenmodell mit Bezug auf die jüngeren, nicht gemeinsamen Kinder abgestellt, sondern den zumutbaren Umfang der Erwerbstätigkeit grundsätzlich an der gemeinsamen Tochter ausgerichtet und die Betreuungspflichten der Beschwerdegegnerin hinsichtlich ihrer zwei jüngsten Töchter nur "reduzierend" berücksichtigt. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz richtig darauf hingewiesen, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Konkurrenz von finanziellen und betreuerischen Unterhaltsansprüchen von Kindern aus verschiedenen Ehen ein gerechter Ausgleich zu finden und kein Kind zu vernachlässigen ist (BGE 144 III 481 E. 4.7.5; Urteil 5A_780/2022 vom 6. März 2023 E. 3.2). Ausserdem hat sie in der Berechnung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Mutter nur deren Bedarf einbezogen und nicht etwa denjenigen der zwei jüngsten Kinder. Insofern trifft der Vorhalt des Beschwerdeführers, er würde die Beschwerdegegnerin "quersubventionieren", nicht zu. Inwiefern die Vorinstanz vor diesem Hintergrund von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hätte (oben E. 4.2), zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.  
 
7.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird entsprechend kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). In den Gerichtskosten enthalten sind auch die der Kindesvertreterin entstandenen Kosten. Da der Beschwerdeführer bezüglich seines Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung unterlegen ist, hat er die Beschwerdegegnerin für den in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwand zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), wobei die Entschädigung praxisgemäss der Anwältin auszurichten ist (Urteil 5A_734/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3, nicht publ. in: BGE 142 III 36). Damit wird das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
 
2.1. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.--, einschliesslich der Entschädigung der Kindesvertreterin, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.  
 
2.2. Die Kindesvertreterin wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 500.-- entschädigt.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat Rechtsanwältin Caroline Dreier mit Fr. 500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________ und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. April 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang