Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_175/2023
Urteil vom 26. April 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Métral,
Gerichtsschreiberin Huber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Dominique Flach,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. Januar 2023 (720 22 156 / 05).
Sachverhalt:
A.
Die 1986 geborene A.________ meldete sich am 16. Oktober 2018 unter Hinweis auf ein Asperger-Syndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft tätigte Abklärungen und holte insbesondere ein Gutachten bei Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Juli 2021 ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die Verwaltung am 5. Mai 2022, A.________ habe rückwirkend ab 1. April 2019 einen Anspruch auf eine Viertelsrente.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 12. Januar 2023 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, das kantonale Urteil sei abzuändern und es sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
Die IV-Stelle wie auch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle einen Anspruch auf eine höhere Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 48 %) verneint hat.
2.2. Das kantonale Gericht hat die einschlägigen Bestimmungen, insbesondere des IVG und diejenigen der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung, sowie die massgebenden Grundsätze richtig dargelegt. Es betrifft dies den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten (Einkommensvergleich; Art. 28a Abs. 1 IVG und Art. 16 ATSG). Korrekt wiedergegeben hat es auch die Rechtsprechung betreffend den Beweiswert und die Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.
3.
3.1. Die Vorinstanz hat dem Gutachten des Dr. med. B.________ vom 14. Juli 2021 Beweiswert beigemessen. In antizipierter Beweiswürdigung hat sie auf weitere Abklärungen verzichtet und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mindestens seit dem Jahr 2015 aus psychischen Gründen (Asperger-Syndrom; ICD-10 F84.5) in einer angepassten Tätigkeit bei einer zumutbaren ganztägigen Präsenzzeit im Umfang von 30 % eingeschränkt sei.
3.2. Einerseits wendet die Beschwerdeführerin dagegen ein, das kantonale Gericht habe dem psychiatrischen Gutachten zu Unrecht Beweiswert zuerkannt. Anderseits macht sie geltend, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da sie die Berichte der Klinik C.________ vom 3. November 2019 sowie vom 11. Dezember 2021 im Rahmen der Sachverhaltswürdigung überhaupt nicht berücksichtigt habe.
3.3.
3.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass das kantonale Gericht die Stellungnahme der Klinik C.________ vom 11. Dezember 2021 entgegen der Beschwerdeführerin durchaus gewürdigt hat. Es sei nicht ersichtlich, so die Vorinstanz, dass die Psychologinnen der Klinik C.________ Punkte vorgebracht hätten, die von Dr. med. B.________ unberücksichtigt geblieben wären oder dessen Zumutbarkeitsbeurteilung als unzutreffend erscheinen liessen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen) ist mithin unbegründet.
3.3.2. Anders als die Beschwerdeführerin vorbringt, hat Dr. med. B.________ ihrer Einschränkung im sozialen Kontakt durchaus Beachtung geschenkt. So berichtete er im Gutachten, die Beschwerdeführerin sei trotz der bestehenden Beeinträchtigungen namentlich in der Selbstbehauptungs- und Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie im zwischenmenschlichen Bereich in der Lage, den Tag zu strukturieren, verschiedenen Hobbys nachzugehen, soziale Kontakte zu pflegen sowie häusliche und ausserhäusliche Pflichten zu erfüllen. Der Psychiater trug den Einschränkungen im Rahmen des Leistungsprofils Rechnung, indem er festhielt, die Beschwerdeführerin benötige eine Arbeitsumgebung ohne störende Reize und Ablenkungen sowie mit Rückzugsmöglichkeiten, da auch in einer den Beeinträchtigungen angepassten Tätigkeit die Durchhaltefähigkeit vermindert und der Pausenbedarf erhöht sei. Dass die Vorinstanz die Expertise des Dr. med. B.________ als beweiswertig erachtet hat, verletzt vor dem Hintergrund des Gesagten kein Bundesrecht. Weitere Gründe, die gegen den Beweiswert des Gutachtens sprechen würden, werden in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit weist die Beschwerdeführerin auf den Bericht der Klinik C.________ vom 3. November 2019 hin. Sie macht geltend, die Psychologinnen hätten sich darin mit dem Arbeitsversuch, der am 6. Mai 2019 gestartet habe, auseinandergesetzt und Zweifel an der Einschätzung des Dr. med. B.________ begründet. Dazu ist zum einen festzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter seine Beurteilung in Kenntnis des erwähnten Schreibens der Klinik C.________ abgab. Ausserdem war er über den Bericht der IV-Stelle betreffend Eingliederungsmassnahmen vom 7. Februar 2020 im Bilde. Zum andern gibt die Stellungnahme der Klinik C.________ lediglich die subjektive Sicht der Beschwerdeführerin wieder und enthält, nebst der Diagnose, keine weiteren medizinischen Aussagen. Diese vermag damit nicht aufzuzeigen, inwiefern die sich auf das Gutachten stützenden vorinstanzlichen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Daran ändert auch der Bericht der Klinik C.________ vom 11. Dezember 2021 nichts. Das kantonale Gericht hat diesbezüglich willkürfrei erkannt, dass diese Stellungnahme nichts aufzeige, was von Dr. med. B.________ nicht berücksichtigt worden wäre.
4.
4.1.
4.1.1. Im Zusammenhang mit dem ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbaren Valideneinkommen (BGE 145 V 141 E. 5.2.1) hat die Vorinstanz dargelegt, dass die Beschwerdeführerin zwar erfolgreich eine Lehre als Kauffrau habe abschliessen und bei der Alzheimervereinigung einen leicht über dem statistischen Durchschnitt liegenden Verdienst habe erzielen können. Es sei aber zu berücksichtigen, dass sie seit ihrer Jugend immer wieder an Erschöpfungszuständen leide, aus medizinischen Gründen seit Jahren eine Leistungseinbusse von 30 % bestehe und sie nach dem Lehrabschluss nie eine Vollzeitstelle gehabt habe. Es sei mithin davon auszugehen, dass sie die absolvierte Ausbildung beschwerdebedingt nicht vollzeitlich und damit in gleicher Weise habe ummünzen können, wie eine gesunde Person (vgl. Urteil 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 1.2 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund hat das kantonale Gericht gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV (in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. E. 2.2 hiervor) ein Valideneinkommen von Fr. 83'000.- ermittelt, was unbestritten geblieben ist und keinen Anlass zu weiteren Ausführungen gibt.
4.1.2. Zur Festsetzung des Invalideneinkommens (BGE 143 V 295 E. 2.2) hat die Vorinstanz auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen. Das Kompetenzniveau 1 der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2018 beinhalte einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art, so das kantonale Gericht. Diese würden allerdings nicht den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entsprechen, da sie nach wie vor in ihrem angestammten Beruf als Kauffrau tätig sein könne. Zwar sei sie nicht in der Lage, wie in Kompetenzniveau 3 vorgesehen, komplexe praktische Tätigkeiten auszuüben, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen würden. Ihr seien aber weiterhin praktische Arbeiten in der Administration zumutbar. Entsprechend hat die Vorinstanz das Kompetenzniveau 2 als einschlägig erachtet und unter Einbezug des Totals aller Frauenlöhne in diesem Kompetenzniveau, unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit des Jahres 2018 von 41,7 Stunden, einer Nominallohnentwicklung im Jahr 2019 von 1 % und des zumutbaren Pensums von 70 % in angepassten Verweistätigkeiten ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 42'878.- ermittelt. Von einem leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn hat sie abgesehen.
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie könne ihre bisherige Tätigkeit in einem Pensum von 30 % weiter ausüben. Es sei daher nicht auf einen statistischen Durchschnittslohn, sondern auf das bei ihrer letzten Stelle erzielte Jahreseinkommen, das aufgerechnet auf ein 100 %-Pensum Fr. 52'133.40 (2017) betrage, abzustellen. Soweit sie damit sinngemäss ein Invalideneinkommen von Fr. 15'640.- (30 % von Fr. 52'133.40) geltend machen will, kann ihr nicht gefolgt werden.
4.2.2. Denn gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen ist der Beschwerdeführerin die gelernte Arbeit als Kauffrau zwar unter bestimmten Bedingungen im Umfang von 70 % noch zumutbar. Aus dem Gutachten geht jedoch klar hervor, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Kinderspital diesen Anforderungen nicht entsprach. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin die damalige Stelle effektiv nicht mehr innehat und den dabei verdienten Lohn folglich auch nicht mehr erwirtschaftet. Bereits aus diesen Gründen drängt sich die Bemessung des Invalideneinkommens gestützt auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht auf (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hinweisen). Es bleibt anzufügen, dass das Invalideneinkommen dasjenige Einkommen ist, das die versicherte Person (nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen) durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Wegen der Schadenminderungslast hat eine versicherte Person, bevor sie Leistungen der Sozialversicherung verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen; Urteil 9C_674/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 3.4.3). Auch vor diesem Hintergrund ist das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung der 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit zu bemessen. Die Vorinstanz hat mithin kein Bundesrecht verletzt, indem sie bei dieser Ausgangslage die Tabellenlöhne der LSE herangezogen hat.
4.3.
4.3.1. Im Weiteren erachtet die Beschwerdeführerin es als nicht gerechtfertigt, dass das kantonale Gericht in ihrem Fall für die Bemessung des Invalideneinkommens auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt hat. Ein solches Vorgehen verletze ihrer Ansicht nach Art. 8 BV, da sie ihre absolvierte Ausbildung beschwerdebedingt nicht in gleicher Weise ummünzen könne, wie eine gesunde Person im Kompetenzniveau 2. Folglich sei das Invalideneinkommen basierend auf dem Kompetenzniveau 1 zu ermitteln.
4.3.2. Einerseits hat die Vorinstanz dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre absolvierte Ausbildung beschwerdebedingt nicht in gleicher Weise ummünzen konnte wie eine gesunde Person, beim Valideneinkommen Rechnung getragen (vgl. E. 4.1.1 hiervor). Anderseits berücksichtigte der psychiatrische Gutachter ihre gesundheitlichen Einschränkungen insofern, als er die Tätigkeit als Kauffrau unter angepassten Bedingungen nur noch im Umfang von 70 % als zumutbar erachtete. Da sie folglich die Arbeit als gelernte Kauffrau in diesem Ausmass weiterhin ausüben kann, hat das kantonale Gericht für das Invalideneinkommen zu Recht und insbesondere ohne Verletzung von Art. 8 BV auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt, das unter anderem Datenverarbeitung und Administration enthält.
4.4.
4.4.1. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund der "gutachterlich umschriebenen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit" sei ein leidensbedingter Abzug von 20 % gerechtfertigt.
4.4.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten (wie namentlich der LSE) ermittelt, ist jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2). Der so erhobene Ausgangswert ist allenfalls zu kürzen. Damit soll lohnwirksamen Gesichtspunkten Rechnung getragen werden, aufgrund derer zu erwarten ist, dass die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen mit Blick auf alle einschlägigen Elemente zu schätzen; der Tabellenlohn kann um höchstens 25 Prozent herabgesetzt werden (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b). Zu berücksichtigen sind einerseits persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; anderseits ist eine Herabsetzung angebracht, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allerdings dürfen bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so doppelt veranschlagt werden (BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1).
Ob eine behinderungsbedingt oder anderweitig begründete Herabsetzung des Tabellenlohns vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüft. Die Höhe des Abzugs ist hingegen Ermessensfrage und als solche nur bei Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens korrigierbar (BGE 148 V 174 E. 6.5; 146 V 16 E. 4.2).
4.4.3. Im vorliegenden Fall ist zu fragen, ob die Beeinträchtigungen in der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit vollständig abgebildet werden und darüber hinaus keine erheblichen Auswirkungen auf den erzielbaren Lohn zu gewärtigen sind. Dr. med. B.________ legte dar, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, einen vollen Arbeitstag am Arbeitsplatz anwesend zu sein, wenn eine klare Strukturierung der Tätigkeit mit eindeutigen Arbeitsanweisungen und verlässlichen gleichbleibenden Arbeitsabläufen vorhanden sei. Die Beschwerdeführerin brauche eine klare Kommunikation, die bevorzugt auf dem schriftlichen Weg erfolge. Gefordert werde eine feste Ansprechperson und direktes Feedback sowie eine Arbeitsumgebung ohne störende Reize und Ablenkungen. Zudem benötige sie Rückzugsmöglichkeiten. Während der ganztägigen Anwesenheit bestehe eine Leistungsminderung von 30 %, da die Durchhaltefähigkeit vermindert und der Pausenbedarf erhöht sei.
Vor diesem Hintergrund greift die vorinstanzliche Begründung, die zusätzliche Veranschlagung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen unter dem Titel des leidensbedingten Abzugs käme einer unzulässigen doppelten Anrechnung desselben Faktors gleich, zu kurz. Denn die Einschränkung von 30 % wird mit der verminderten Durchhaltefähigkeit und dem erhöhten Pausenbedarf begründet. Darüber hinaus bestehen diverse Anforderungen, wie Mitarbeitende mit der Beschwerdeführerin zu interagieren haben. Zudem formulierte der Gutacher mehrere weitere Kriterien betreffend einen angepassten Arbeitsplatz. Mit Blick auf das Gesagte hat das kantonale Gericht mithin Bundesrecht verletzt, indem es keinen Tabellenlohnabzug gewährt hat.
4.4.4. Es stellt sich die Frage, wie hoch der Abzug hier auszufallen hat. Mit einem solchen von 10 % reduziert sich das Invalideneinkommen auf Fr. 38'590.-, woraus sich im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 83'000.- ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 54 % ergibt. Folglich dringt die Beschwerdeführerin bereits bei einem Tabellenlohnabzug von 10 % mit ihrem Antrag auf eine halbe Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. E. 2.2 hiervor) ab 1. April 2019 durch (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG). Somit kann dahingestellt bleiben, ob ein Abzug von 20 % gerechtfertigt wäre (vgl. E. 4.4.1 hiervor). Die Beschwerde ist begründet.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des kantonalen Verfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. Januar 2023 und die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 5. Mai 2022 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ab 1. April 2019 eine halbe Invalidenrente auszurichten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. April 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Huber