Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
[AZA] 
C 270/99 Gi 
 
II. Kammer  
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiberin Berger 
 
Urteil vom 26. Mai 2000  
 
in Sachen 
 
J.________, 1963, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, 
Zürich, Beschwerdegegner, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
    A.- Mit Verfügungen vom 19. Juni 1997 lehnte das Kan- 
tonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Zürich (seit 
1. April 1998: Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons 
Zürich, nachfolgend AWA), die Gesuche des 1963 geborenen 
J.________ um Zustimmung zum Besuch eines Jahresintensiv- 
kurses an der Academy of Contemporary Music, Zürich (nach- 
folgend: ACM), vom 20. Oktober 1997 bis 2. Oktober 1998 so- 
wie um Ausbildungszuschüsse ab. 
    B.- Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher sinn- 
gemäss die Übernahme der Kurskosten in der Höhe von unge- 
fähr Fr. 10'020.- beantragt wurde, wies das Sozialversiche- 
rungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 16. Juni 
1999). 
 
    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert 
J.________ das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte 
Rechtsbegehren. 
    Das AWA verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Staats- 
sekretariat für Wirtschaft lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Im angefochtenen Entscheid werden die vorliegend 
massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die von der Ar- 
beitslosenversicherung geförderten Umschulungs-, Weiterbil- 
dungs- und Eingliederungsmassnahmen zu Gunsten von Versi- 
cherten, deren Vermittlungsfähigkeit aus Gründen des Ar- 
beitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist (Art. 59 
Abs. 1 und 3 AVIG) sowie die Rechtsprechung zur Abgrenzung 
der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Weiterbildung von 
der Grund- und allgemeinen beruflichen Weiterbildung (BGE 
111 V 274 Erw. 2c und 400 Erw. 2b; ARV 1996/1997 Nr. 24 
S. 143 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 108 V 165 
Erw. 2c mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann 
verwiesen werden. 
 
    2.- Das kantonale Gericht ist der Ansicht, der Jahres- 
intensivkurs an der ACM sei nicht als Weiterbildung, son- 
dern als Ausbildung zu qualifizieren, für welche die Ar- 
beitslosenversicherung nicht aufkomme. Denn der Beschwerde- 
führer habe nur eine unvollständige Ausbildung als Gitar- 
rist und der angestrebte Kurs vermittle in wesentlichem Um- 
fang musikalische Grundkenntnisse. 
    Dagegen wendet der Versicherte ein, soweit die Vorin- 
stanz seine Kenntnisse als Musiklehrer mit der Begründung 
relativiere, seine dreijährige hauptberufliche Musiklehrer- 
tätigkeit liege schon zwölf Jahre zurück, geschehe dies zu 
Unrecht. Er habe nämlich immer wieder privat unterrichtet 
und sich nebenberuflich auf seinem Instrument weiterent- 
wickelt. Sodann werde im angefochtenen Entscheid nicht be- 
rücksichtigt, dass zu Kursbeginn Einteilungsprüfungen 
durchgeführt würden, um Klassen zusammenzustellen, welche 
ungefähr dieselben Vorkenntnisse hätten. Er habe die musi- 
kalischen Grundkenntnisse natürlich in den Kurs mitge- 
bracht, ansonsten es ihm gar nicht möglich gewesen wäre, an 
öffentlichen Musikschulen zu unterrichten. 
 
    3.- Nach der Praxis kann bei einer Vorkehr, die 
schwergewichtig als Element einer allgemeinen beruflichen 
Weiterausbildung erscheint, in der Regel nicht von einer 
unmittelbaren Verbesserung der Vermittelbarkeit im Berufs- 
spektrum gesprochen werden (nicht veröffentlichte Urteile 
P. vom 15. März 2000 [C 417/99], D. vom 4. November 1994 
[C 56/94] mit Hinweis auf ARV 1990 Nr. 9 S. 56 Erw. 2, H. 
vom 1. Februar 1994 [C 133/93] und P. vom 22. Dezember 1987 
[C 84/87]). Von solchen anspruchsausschliessenden Sachver- 
halten zu unterscheiden sind Tatbestände, wo eine abge- 
schlossene Berufsausbildung Lücken aufweist, die der aktu- 
elle und voraussehbar künftige Arbeitsmarkt nicht oder nur 
sehr beschränkt toleriert. Eine diese Lücke schliessende 
Vorkehr kann unter Umständen eine arbeitsmarktliche Mass- 
nahme darstellen, wie das Eidgenössische Versicherungsge- 
richt im Falle eines Elektroingenieurs mit südafrikanischem 
Diplom (vergleichbar mit dem Abschluss als Ingenieur HTL in 
der Schweiz) entschied, der einen einjährigen Kurs in 
rechnerunterstütztem Maschinenbau absolvierte, weil er aus- 
bildungsmässig den Erfordernissen auf dem Gebiet der EDV 
nicht zu genügen vermochte (nicht veröffentlichtes Urteil 
R. vom 19. November 1986 [C 79/86]; vgl. auch Gerhards, 
AVIG-Kommentar, Bd. II, N 19 und 23 zu Art. 59). 
    4.- a) Der Beschwerdeführer erteilte in den Jahren 
1981 bis 1984 an verschiedenen Musikschulen klassischen 
Gitarrenunterricht. Es besteht kein Anlass, daran zu zwei- 
feln, dass er in jenem Zeitraum den Anforderungen, die da- 
mals an Musiklehrer gestellt wurden, genügte, obwohl er 
sich die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse nicht in 
einem förmlichen, gesetzlich oder reglementarisch geordne- 
ten Ausbildungsverfahren angeeignet hatte. Insoweit die 
Vorinstanz deshalb davon ausgeht, bereits die ursprüngli- 
che, vorwiegend auf autodidaktischem Weg erfolgte Ausbil- 
dung zum Musiklehrer sei unvollständig gewesen, kann ihr 
nicht beigepflichtet werden. 
 
    b) Seit dem letzten hauptberuflichen Einsatz des Ver- 
sicherten als Musiklehrer im Jahr 1984 ist der Bedarf an 
zeitgenössischem Gitarrenunterricht unbestrittenermassen 
gestiegen. Ob sich die Anforderungen an die Lehrkräfte da- 
durch in der Weise gewandelt haben, dass sich die Beschrän- 
kung ihrer Kenntnisse auf die klassische Harmonielehre nun- 
mehr als Lücke in der Ausbildung erweist, zufolge welcher 
die Vermittlungsfähigkeit auf dem heutigen Arbeitsmarkt un- 
möglich oder stark erschwert ist, lässt sich anhand der 
vorhandenen Akten allerdings nicht abschliessend beurtei- 
len. Es mag zwar zutreffen, dass der in Frage stehende ACM- 
Intensivkurs zumindest teilweise Grundkenntnisse vermit- 
telt, wie dies das kantonale Gericht annimmt. Kann mit dem 
Besuch dieses Kurses allerdings eine nach Abschluss der 
hauptberuflichen Tätigkeit des Versicherten als Musiklehrer 
entstandene Ausbildungslücke geschlossen werden, besteht 
ein Anrecht auf die Übernahme der Kurskosten, falls auch 
die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Sa- 
che ist deshalb an das AWA zurückzuweisen, damit es die ak- 
tuellen Anstellungsanforderungen für Gitarrenlehrer ermitt- 
le. Im Rahmen der je nach Ergebnis notwendigen Prüfung der 
weiteren Anspruchsvoraussetzungen wird die Verwaltung - 
allenfalls mit Hilfe amtlicher und privater Statistiken 
(BGE 111 V 399 f. Erw. 2a und Nussbaumer, Arbeitslosenver- 
sicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht 
[SBVR], S. 207 Rz 548 mit weiteren Hinweisen) - unter ande- 
rem abzuklären haben, ob die beantragte berufliche Massnah- 
me die Vermittelbarkeit erheblich zu verbessern vermag. Auf 
Grund der dabei gewonnenen Erkenntnisse wird sie alsdann 
über die dem Beschwerdeführer zustehende Leistung neu ver- 
fügen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne  
    gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversiche- 
    rungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 1999 und 
    die beiden Verwaltungsverfügungen vom 19. Juni 1997 
    aufgehoben werden und die Sache an das Amt für Wirt- 
    schaft und Arbeit des Kantons Zürich zurückgewiesen 
    wird, damit es, nach erfolgten Abklärungen im Sinne 
    der Erwägungen, neu verfüge. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-  
    rungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse 
    des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirt- 
    schaft zugestellt. 
 
 
Luzern, 26. Mai 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: