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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.2/2005 /gij 
 
Urteil vom 26. Mai 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Jörg Wälti, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, 
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hirschengraben 16, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, 
vom 25. August 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ wurde am 26. September 2003 vom Kriminalgericht des Kantons Luzern wegen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172 StGB zu 4 Monaten Gefängnis bedingt verurteilt. Es hielt für erwiesen, dass er als Geschäftsführer der am 30. Mai 1997 in Konkurs gefallenen Y.________ AG in den letzten 11 Monaten vor der Konkurseröffnung im Schnitt jeden Monat über 100'000 Franken zusätzliche Schulden geäufnet habe, ohne irgendwelche konkrete Massnahmen zur Sanierung der desolaten Situation getroffen zu haben. Von verschiedenen weiteren Vorwürfen der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Geschäftsführung der Y.________ AG sprach es ihn frei. 
 
Gegen dieses Urteil erhob X.________ Appellation und die Staatsanwaltschaft Anschlussappellation beim Obergericht des Kantons Luzern. Dieses verurteilte X.________ am 25. August 2004 wegen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172 StGB, mehrfacher Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 aStGB bzw. Art. 251 Ziff. 1 StGB und Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 StGB zu acht Monaten Gefängnis bedingt. 
B. 
Gegen dieses ihm am 3. Dezember 2004 zugestellte Urteil des Obergerichts erhebt X.________ mit Eingabe vom 31. Dezember 2004 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 und Art. 29 BV mit dem Antrag, es aufzuheben. Ausserdem ersucht er, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. 
 
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
C. 
Mit Verfügung vom 28. Januar 2005 erkannte der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. 
D. 
Am 4. Februar 2005 setzte das Bundesgericht X.________ Frist bis zum 7. März 2005 für die Einreichung einer Replik. 
Am 4. März 2005 ersuchte dessen Anwalt "um eine Fristerstreckung um 20 Tage, d.h. unter Einbezug der Ostertage bis und mit 29. März 2005". 
 
Am 7. März 2005 erstreckte ihm die Bundesgerichtskanzlei die Replikfrist im Auftrag des Präsidenten bis zum 29. März 2005. 
 
Am 7. April 2005 replizierte X.________ und hielt an der Beschwerde vollumfänglich fest. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c), einzutreten ist. Soweit im Folgenden auf Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht eingegangen wird, genügen sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. 
1.2 RA Wälti ersuchte das Bundesgericht am 4. März 2005, ihm die Frist für die Einreichung einer Replik um 20 Tage plus die Ostertage bis zum 29. März 2005 zu erstrecken. Dem Gesuch wurde entsprochen und die Frist bis zum 29. März 2005 erstreckt. Damit lief die Frist am 29. März 2005 oder jedenfalls spätestens am 4. April 2005 ab, dem ersten Tag nach den vom 20. März bis zum 3. April 2005 dauernden Ostergerichtsferien. Der Einwand von RA Wälti, 8 Tage der Replikfrist seien auf die Gerichtsferien entfallen, weshalb sich diese automatisch um 8 Tage verlängert habe, ist schon deshalb abwegig, weil das Bundesgericht die Frist nicht in Tagen ansetzte sondern - antragsgemäss - mit dem 29. März 2005 das Datum des Fristablaufs festlegte. Die Replik vom 7. April 2005 ist verspätet und damit unbeachtlich. 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe nicht über die gesamten Untersuchungsakten verfügt und damit nicht in voller Kenntnis der Fakten entschieden. Er habe sich auf diverse bei den Untersuchungsakten liegende Belege berufen, welche vom Obergericht nicht berücksichtigt worden seien, da sich dieser Teil der Akten nicht beim Gericht, sondern beim Untersuchungsrichteramt befunden habe. Es habe sowohl Art. 9 BV als auch Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, indem es ohne vollständige Aktenkenntnis entschieden habe. 
2.1 Nach § 158 Abs. 1 der Luzerner Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957 (StPO) erhebt der Staatsanwalt Anklage. Diese hat u.a. "den Sachverhalt nebst den nötigen Belegstellen" zu bezeichnen (§ 159 Ziff.2 StPO). Es liegt somit in der Verantwortung des Staatsanwaltes, die von ihm erhobenen Vorwürfe mit den ihm zweckdienlich scheinenden Beweismitteln zu beweisen. Grundsätzlich ist es daher nicht zu beanstanden, dass er nicht alle vom Untersuchungsrichteramt erhobenen Akten ins gerichtliche Verfahren einführte, sondern nur diejenigen, die geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen. Insofern ist nicht ersichtlich, und der Beschwerdeführer legt dies auch nicht näher dar (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), inwiefern das Obergericht nur schon deswegen die Verfassung verletzt haben sollte, weil es die vom Staatsanwalt nicht ins gerichtliche Verfahren einbezogenen Untersuchungsakten nicht von Amtes wegen beizog. 
2.2 Im Überweisungserkanntnis des Kantonalen Untersuchungsrichteramtes vom 14. Januar 2000 wird zudem unter dem Titel "8. Orientierung über die Aktenlage" (S. 11) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die als nicht relevant eingestuften Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen nicht überwiesen, sondern beim Kantonalen Untersuchungsrichteramt Kriens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils aufbewahrt würden. Der Beschwerdeführer musste somit spätestens seit der Zustellung des Überweisungserkanntnisses wissen, dass ein Teil der vom Untersuchungsrichteramt erhobenen Akten nicht ans Kriminalgericht überwiesen wurde. Er macht nicht geltend, vor Kriminal- oder Obergericht je den ganzen oder teilweisen Beizug dieser Akten beantragt zu haben, obwohl ihm dies ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre. Es ist unter diesen Umständen mit Treu und Glauben nicht vereinbar, dem Obergericht vorzuwerfen, es habe die Verfahrensgarantien von Art. 29 BV verletzt, indem es diese Akten beizuziehen unterliess. Die Rüge ist verspätet, darauf ist nicht einzutreten. 
3. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht willkürliche Beweiswürdigung vor. 
3.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen). 
3.2 
3.2.1 Den Vorwurf der Misswirtschaft stützt das Obergericht in tatsächlicher Hinsicht unter anderem auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz Umsatzrückgang und seit Jahren anhaltender negativer Ertrags- und Gewinnsituation in den letzten Monaten vor der Konkurseröffnung seine Bezüge als Geschäftsführer und diejenigen seiner Frau als Büroangestellter bzw. Verwaltungsrätin massiv von Fr.5'800.-- auf Fr. 7'800.-- bzw. von Fr. 2'300.-- auf Fr. 5'000.-- erhöht habe. Durch diese geschäftlich nicht gerechtfertigte und umfangmässig ins Gewicht fallende Lohnerhöhung in einem Zeitpunkt, als er die prekäre finanzielle Situation der Y.________ AG gekannt habe, habe der Beschwerdeführer die Überschuldung bzw. die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens herbeigeführt oder verschlimmert. 
3.2.2 Der Beschwerdeführer rügt dies als aktenwidrig und willkürlich. Die Lohnsumme der Y.________ AG sei am 1. Juli 1996 wegen eines ins Gewicht fallenden Personalabbaus tiefer gewesen als zuvor. Er habe sowohl das Kriminal- als auch das Obergericht auf diesen Umstand aufmerksam gemacht, was aber völlig unbeachtet geblieben sei. Dies ergebe sich aus einer ganzen Reihe von Zahlungsbelegen, welche aber nicht berücksichtigt worden seien, da sie sich nicht bei den Gerichtsakten befunden hätten, obwohl sie klarerweise zu den Strafakten gehörten. 
3.2.3 Der Einwand geht an der Sache vorbei. Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer nur vorgeworfen, die eigenen Bezüge und diejenigen seiner Ehefrau ungerechtfertigt massiv erhöht zu haben. Diesen Vorwurf kann er von vornherein nicht mit dem Argument entkräften, er habe die Gesamtlohnsumme gesenkt. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, änderte dies nichts daran, dass er, was er gar nicht bestreitet, seine Bezüge und diejenigen seiner Frau erhöhte. In der staatsrechtlichen Beschwerde macht er zwar sinngemäss geltend, diese Erhöhung sei geschäftlich geboten gewesen, bringt aber nichts vor, was den gegenteiligen Schluss des Obergerichts als willkürlich erscheinen lassen könnte. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. 
3.3 
3.3.1 Die Verurteilung wegen Falschbeurkundung begründet das Obergericht damit, dass der Beschwerdeführer das seit 1993 bestehende WIR-Konto der Y.________ AG in den Abschlüssen nie erwähnt und von 1995 bis 1997 Umsätze ausserhalb der Firmenbuchhaltung über sein privates WIR-Konto abgewickelt habe, wodurch die Jahresrechnungen 1994/1995 und 1995/1996 ein verfälschtes Ergebnis gezeigt hätten; gegenüber der Revisionsstelle seien dabei jeweils unrichtige, vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollständigkeitserklärungen abgegeben worden (angefochtener Entscheid S. 16). 
3.3.2 Der Beschwedeführer rügt, das Obergericht sei von einem unrichtig festgestellten Sachverhalt ausgegangen. Die Belege und Buchhaltungsunterlagen für den Geschäftsabschluss 1995/1996 lägen beim Kantonalen Untersuchungsrichteramt und seien deshalb nicht berücksichtigt worden. Für das Geschäftsjahr, welches am 1. Juli 1996 begonnen habe, sei wegen des im Mai 1997 eröffneten Konkurses kein Abschluss mehr erstellt worden. Er habe die Belege über alle in WIR abgewickelten Geschäfte in einem WIR-Ordner für die Buchhaltungs- bzw. Kontrollstelle säuberlich aufbewahrt. Dieser WIR-Ordner habe sich ebenfalls bei den Geschäftsunterlagen der Y.________ AG befunden. Dass ein Grossteil dieser Geschäftsunterlagen nicht habe beigebracht werden können, sei, wie das Obergericht zu Recht festgestellt habe, auf die ungenügende Inventarisierung des Konkursamtes Hochdorf zurückzuführen und könne ihm nicht angelastet werden. 
3.3.3 Das Obergericht hält dem in der Vernehmlassung (zu Ziff. II. 5.1) entgegen, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 30. Juni 1997 fast sämtliche WIR-Geschäfte der Y.________ AG über sein privates WIR-Konto und nicht über dasjenige des Unternehmens abgewickelt habe und dass diese Umsätze seit geraumer Zeit in keine Jahresrechnung eingeflossen seien. Daran vermöge auch das Vorhandensein einzelner Belege nichts zu ändern. 
 
Nach der Überzeugung des Obergerichts steht somit fest, dass der Beschwerdeführer im die Jahresrechnungen 1994/1995 und 1995/1996 betreffenden Zeitraum geschäftliche Vorgänge über sein privates WIR-Konto abwickelte und diese in der Geschäftsbuchhaltung nicht erfasste, weshalb seine der Revisionsstelle abgegebenen Vollständigkeitserklärungen falsch waren. Die oben angeführten Einwände des Beschwerdeführers sind offensichtlich nicht geeignet, diese Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Nach der unangefochten gebliebenen und im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde ohnehin nicht überprüfbaren Rechtsauffassung des Obergerichts reicht dieser Sachverhalt für den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung im Sinne der Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB aus. Dieser betraf zudem, wie das Obergericht in der Vernehmlassung wiederum zu Recht ausführt, lediglich die Jahresrechnungen 1994/1995 und 1995/1996, nicht aber die Zeit nach dem 1. Juli 1996, weshalb die den Zeitraum nach diesem Datum betreffenden Ausführungen in der Beschwerde irrelevant sind. 
3.4 
3.4.1 Den Vorwurf der Falschbeurkundung sieht das Obergericht auch dadurch erfüllt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 1994 Geschäftsvorfälle der Y.________ AG unter Umgehung der Firmenbuchhaltung über ein privates Sparkonto seiner Ehefrau abgewickelt habe. Auch dadurch seien Jahresrechnungen verfälscht, der Revisionsstelle falsche Jahresrechnungen unterbreitet und jeweils eine unrichtige Vollständigkeitserklärung abgegeben worden. 
3.4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet in der staatsrechtlichen Beschwerde pauschal, dass über dieses Konto Geschäftsvorfälle abgewickelt worden seien. Dies genügt den Anforderungen an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde nicht, nachdem das Obergericht im angefochtenen Urteil seine Überzeugung, dass über dieses Privatkonto nebst privaten Vorgängen sehr wohl auch Geschäftsvorfälle der Y.________ AG abgewickelt wurden, mit konkreten Verweisen auf die Akten belegte (angefochtener Entscheid S. 18). Auf die Rüge ist nicht einzutreten. 
3.5 
3.5.1 Das Obergericht befand den Beschwerdeführer der Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 StGB für schuldig, weil er Geschäftsunterlagen der Y.________ AG bei sich zu Hause aufbewahrt und sie so der Buchhaltung entzogen und für die Firma unzugänglich gemacht habe (angefochtener Entscheid S. 18 f.). 
3.5.2 Der Beschwerdeführer rügt dies als aktenwidrig, bei ihm zu Hause seien ausschliesslich Akten über private Angelegenheiten gefunden worden. An Geschäftsunterlagen sei einzig ein Aktenmäppchen mit "Geschäftsunterlagen/Rechnungen" sichergestellt worden, welches indessen für seine Verurteilung irrelevant sei, da dieses Rechnungen und Zahlungsbelege enthalte, welche die Zeit nach der Konkurseröffnung beträfen. 
3.5.3 Der Einwand ist, wie Staatsanwaltschaft und Obergericht in ihren Vernehmlassungen zu Recht festhalten, aktenwidrig. Auf der letzten Seite von Anhang 6 des Überweisungserkanntnisses sind die beim Beschwerdeführer privat sichergestellten Akten aufgeführt. Darunter befindet sich ein "Ordner Kantonalbank ab 1994", in welchem nach der Überzeugung des Obergerichts Geschäftsvorfälle der Y.________ AG erfasst sind. In seiner (verspäteten) Replik hält der Beschwerdeführer dem entgegen, dieser Ordner habe das Sparkonto seiner Frau betroffen, welches ausschliesslich privaten Zwecken gedient habe. Das Obergericht konnte indessen nach den oben in E. 3.4 gemachten Ausführungen ohne Willkür davon ausgehen, dass über dieses Konto auch Geschäftsvorfälle abgewickelt wurden. Die Rüge ist unbegründet. 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die kantonalen Instanzen hätten seinen in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist verletzt, da zwischen der Einleitung des Strafverfahrens und der kantonale letztinstanzlichen Verurteilung rund 7 1/2 Jahre vergangen seien. 
4.2 Der Beschwerdeführer bleibt eine nähere Begründung für diese Rüge schuldig. Er übergeht insbesondere, dass das Obergericht die (über-)lange Verfahrensdauer strafmildernd zu seinen Gunsten berücksichtigt hat (angefochtener Entscheid S. 22). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesem Umstand nicht auseinander, was den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht genügt. Es genügte aber auch den Anforderungen von Art. 273 Abs. 1 BStP an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht, mit welcher diese Rüge richtigerweise vorgebracht werden müsste, so dass offen bleiben kann, ob die Beschwerde in diesem Punkt als solche entgegengenommen werden könnte. 
5. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. Mai 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: