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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.1-3/2005 
2P.319-321/2004 /kil 
2P.324-331/2004 
 
Beschluss vom 26. Mai 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Müller, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Parteien 
2P.319/2004 B.________, 
2P.320/2004 C.________, 
2P.321/2004 D.________, 
2P.324/2004 E.________, 
2P.325/2004 F.________, 
2P.326/2004 G.________, 
2P.327/2004 H.________, 
2P.328/2004 I.________, 
2P.329/2004 K.________, 
2P.330/2004 L.________, 
2P.331/2004 M.________, 
2P.1/2005 N.________, 
2P.2/2005 O.________, 
2P.3/2005 P.________, 
Beschwerdeführer, alle c/o IGA Solothurn, SOS Racisme, 
vertreten durch Frau Françoise Kopf und Rechtsanwalt 
lic. iur. Peter Nideröst, 
 
gegen 
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, 
4500 Solothurn, vertreten durch das Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn, 
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, 
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Art. 12 BV (Nothilfe), 
 
Staatsrechtliche Beschwerden gegen die jeweiligen Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. November 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im Spätsommer und Herbst 2004 verfügte das Departement des Innern des Kantons Solothurn gegenüber diversen ausländischen Personen mit asylrechtlichem Nichteintretensentscheid, dass sie keine Nothilfe mehr, sondern lediglich noch ein Zehrgeld für fünf Tage erhielten; erst wenn rechtsgenügliche Beweise darüber vorgelegt würden, dass sie sich ernsthaft um eine Rückkehr in die Heimat bemühten, werde ein neuer Antrag auf Ausrichtung von Nothilfeunterstützung geprüft. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies dagegen erhobene Beschwerden im November/Dezember 2004 ab. Dagegen reichten A.________, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, K.________, L.________, M.________, N.________, O.________ und P.________, alle vertreten durch IGA Solothurn, SOS Racisme, wiederum vertreten durch Françoise Kopf und Rechtsanwalt Peter Nideröst, jeweils staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein. Am 18. März 2005 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von A.________ in einem Pilotentscheid im Sinne der Erwägungen gut, soweit es darauf eintrat, und hob das dabei angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn auf (zur Publikation bestimmtes Urteil 2P.318/2004). In der Folge sistierte das Bundesgericht die übrigen Verfahren (2P.319-321/2004, 2P.324-331/2004 sowie 2P.1-3/2005) auf Antrag des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn. 
 
Am 21. April 2005 revidierte das Verwaltungsgericht seine beim Bundesgericht noch hängigen Urteile. Es hob diese auf und erkannte, der Kanton Solothurn habe dem jeweiligen Beschwerdeführer die - in den Revisionsentscheiden näher definierte - Nothilfe weiter zu erbringen. Daraufhin verfügte der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts die Wiederaufnahme der bundesgerichtlichen Verfahren und setzte den Verfahrensbeteiligten Frist, sich zum Fortgang bzw. zur Erledigung dieser Verfahren zu äussern. Die Beschwerdeführer erklärten sich damit einverstanden, ihre Beschwerden als gegenstandslos abzuschreiben. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn verzichtete auf eine Stellungnahme. Das Departement des Innern des Kantons Solothurn reichte innert Frist keine Vernehmlassung ein. 
2. 
2.1 Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos, so erklärt ihn das Bundesgericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 40 OG i.V.m. Art. 72 BZP). 
2.2 Durch die Revisionsurteile des Verwaltungsgerichts, mit denen den Rechtsbegehren der Beschwerdeführer in der Sache im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss dem Pilotentscheid 2P.318/2004 entsprochen wurde, sind die beim Bundesgericht noch hängigen Beschwerden gegenstandslos geworden. Die Beschwerdeführer erklären sich denn auch mit einer Abschreibung der bundesgerichtlichen Verfahren ausdrücklich einverstanden. 
2.3 Die vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren stehen in engem Sach- und Verfahrenszusammenhang. Auch wenn die Beschwerdeführer nicht identisch sind und die Beschwerden sich gegen verschiedene Urteile richten, rechtfertigt es sich, die bundesgerichtlichen Verfahren im Hinblick darauf, dass sie alle gleich ausgehen und alle Beschwerdeführer durch dieselben Personen vertreten sind, zu vereinigen und in einem einzigen Beschluss im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG als erledigt zu erklären und (vom Geschäftsverzeichnis) abzuschreiben. 
2.4 Eine summarische Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass den Beschwerden in analoger Weise wie beim Pilotfall weitgehend hätte entsprochen werden müssen. Das Verwaltungsgericht hat denn auch in seinen Revisionsurteilen den Rechtsbegehren der Beschwerdeführer im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss dem Pilotentscheid 2P.318/2004 stattgegeben. Die Beschwerdeführer hätten somit vor Bundesgericht im Wesentlichen obsiegt. 
 
Demnach sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Den Beschwerdeführern steht eine Parteientschädigung zulasten des Kantons Solothurn zu (Art. 159 Abs. 1 OG), wobei die entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen sind (Art. 159 Abs. 2 OG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass alle Beschwerdeführer durch denselben Rechtsanwalt vertreten sind, der mit Ausnahme der jeweiligen speziellen Sachdaten überwiegend gleich lautende Rechtsschriften verfasst hat. Es rechtfertigt sich daher, den Beschwerdeführern für alle diese Verfahren zusammen zuhanden ihrer gemeinsamen Rechtsvertretung eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.-- zuzusprechen. Unter diesen Umständen sind die jeweiligen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung als gegenstandslos abzuschreiben. 
 
Demnach beschliesst das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die bundesgerichtlichen Verfahren 2P.319-321/2004, 2P.324-331/2004 und 2P.1-3/2005 werden vereinigt. 
2. 
Die bundesgerichtlichen Verfahren 2P.319-321/2004, 2P.324-331/2004 und 2P.1-3/2005 werden infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt erklärt und (vom Geschäftsverzeichnis) abgeschrieben. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Der Kanton Solothurn hat die Beschwerdeführer gemeinsam für diese bundesgerichtlichen Verfahren mit insgesamt Fr. 4'000.-- zu entschädigen. 
5. 
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden als gegenstandslos abgeschrieben. 
6. 
Dieser Beschluss wird den Beschwerdeführern sowie dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. Mai 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: