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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 326/05 
 
Urteil vom 26. Mai 2006 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Meyer, Borella und Kernen; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
W.________, 1941, Beschwerdeführer, vertreten 
durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 
6004 Luzern, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 5. Juli 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1941 geborene W.________ war seit dem 1. Januar 1989 in der Firma K.________ AG als Schreiner/Maschinist angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 12. September 2002 stürzte er bei der Arbeit auf den linken Ellenbogen/Oberarm. Dabei zog er sich gemäss Arztzeugnis UVG des Dr. med. T.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 23. Oktober 2002 eine Läsion der Supraspinatussehne links zu. Dr. med. L.________, Orthopädische Chirurgie FMH, berichtete am 7. November 2002 über eine ausserdem zu vermutende Subscapularisläsion. In der Folge wurde der Versicherte am 22. November 2002 in der Klinik Z.________ operiert (arthroskopische vordere Acromioplastik und AC-Resektion links, offene SSP- und SSC-Reinsertion, Bizepstenotomie und Tenodese links). Die SUVA zog weitere Berichte des Dr. med. T.________ vom 4. Februar und 24. Juli/26. August/24. September 2003, des Dr. med. L.________ vom 8. Januar und 19. Februar 2003 sowie der Rehaklinik C.________ vom 7. Juli 2003 (über einen vom 30. April bis 11. Juni 2003 dauernden Aufenthalt) bei und holte Angaben des Versicherten und der Arbeitgeberin vom 29. Juli 2003 ein. Am 23. Oktober 2003 fand die Abschlussuntersuchung durch den Kreisarzt Dr. med. G.________ statt, der gleichentags zum Integritätsschaden Stellung nahm. Nach neuen Erhebungen beim Versicherten und im Betrieb vom 10. Dezember 2003 stellte die Anstalt die Heilbehandlung (mit Ausnahme der Medikamente) und die Taggeldleistungen auf 1. März 2004 ein (Schreiben vom 8. Januar 2004). Anschliessend sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 18. Februar 2004 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % ab 1. März 2004 sowie eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Auf Einsprache hin erhöhte die SUVA mit Entscheid vom 3. September 2004 den für die Invalidenrente massgebenden Erwerbsunfähigkeitsgrad auf 31 %, während an der Integritätsentschädigung von 15 % festgehalten wurde. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab (Entscheid vom 5. Juli 2005). 
C. 
W.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihm ab 1. März 2004 bei einem versicherten Verdienst von Fr. 74'035.- eine Invalidenrente von 70 %, mindestens aber 48.5 % auszurichten. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Vorab ist der formelle Einwand zu prüfen, der medizinische Fachrichter Dr. med. I.________ hätte in den Ausstand treten müssen. Da der Beschwerdeführer erst dem angefochtenen Entscheid entnehmen konnte, dass Fachrichter I.________ daran mitgewirkt hatte, ist die Rüge rechtzeitig erhoben. 
1.1 Die Frage, ob eine Gerichtsperson als befangen zu gelten hat, und der entsprechende Entscheid betreffen nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb die für diesen Fall erweiterte Kognition des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (Art. 132 OG) nicht zum Tragen kommt. 
1.2 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, dem medizinischen Fachrichter komme besonderes Gewicht zu, da er einerseits als medizinischer Fachmann das Richterkollegium berate, andererseits aber auch als Richter mitentscheide. Im vorliegenden Verfahren bildeten medizinische Fragen sowie die fachmännische Beurteilung der medizinischen Akten die massgebliche Entscheidgrundlage. Umso höher seien die Anforderungen an die Unvoreingenommenheit des medizinischen Fachrichters zu stellen. Dr. med. I.________ sei als beratender Arzt für die Versicherungsgesellschaften "X.________" und "Y.________" tätig. Er erziele durch diese Funktion einen beachtlichen Teil seines Einkommens, wobei dessen Ausmass durch entsprechende Abklärungen festzustellen sei. Aus dieser Konstellation resultiere eine erhebliche Verflechtung des medizinischen Fachrichters mit der Versicherungswirtschaft, welche eine Befangenheit in sämtlichen Unfallversicherungsfällen begründe. Im konkreten Fall komme hinzu, dass der Beschwerdeführer bei der Sammelstiftung der X.________ berufsvorsorgerechtlich versichert und letztere somit am Ausgang des vorliegenden Verfahrens interessiert sei. 
1.3 Das kantonale Gericht hält - unter Verweis auf eine Stellungnahme in einem Parallelfall - fest, die Behauptung, Dr. med. I.________ argumentiere als medizinischer Fachrichter einseitig zu Gunsten der Unfallversicherer, sei auf Grund der gemachten Erfahrungen unhaltbar. Das Gericht habe in der langjährigen Mitarbeit von Dr. med. I.________ eine solche Einseitigkeit nie festgestellt. Vielmehr könne Dr. med. I.________ eine sehr präzise Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung attestiert werden. Seine Stellungnahmen und Beurteilungen zeichneten sich unter anderem durch Distanz zu den Parteien aus. Er habe keine Mühe, auch gegen die Versicherer zu entscheiden, und beantrage die Einholung von Gutachten, wenn diese erforderlich seien. Wenn die "X.________" oder die "Y.________" als Unfallversicherer am Recht stehe, trete Dr. med. I.________ in den Ausstand. 
1.4 Weder auf Grund der Darlegungen des kantonalen Gerichts noch in Anbetracht sämtlicher Vorbringen des Beschwerdeführers steht irgendein Aspekt im Raum, der Anlass gäbe, an der richterlichen Unabhängigkeit des Fachrichters Dr. med. I.________ zu zweifeln, soweit es um dessen persönliche Integrität, die pflichtgemässe Amtsausübung nach bestem Wissen und Gewissen und seine Verantwortung für die Entscheidungen geht, an denen er seit seinem Amtsantritt am Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mitgewirkt hat. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass Dr. med. I.________ in Kausalitätsprozessen objektivierbare Befunde verlangt und der mit den Urteilen BGE 117 V 359 und 369 eingeleiteten Rechtsprechung kritisch gegenüber steht, ist damit kein Anschein von Befangenheit verbunden. Ein solcher lässt sich beispielsweise auch nicht aus einer unabhängig von einem konkreten Verfahren, etwa in einer wissenschaftlichen Publikation, erfolgten Meinungsäusserung ableiten (Urteil C. vom 11. Oktober 2005, I 269/05, Erw. 1; vgl. auch SVR 2001 UV Nr. 2 S. 8 Erw. 4b und c). Im Übrigen bezeichnet das Eidgenössische Versicherungsgericht selbst auch und gerade bei Verletzungen der Halswirbelsäule medizinische Fakten als primäre Beurteilungsgrundlage (BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa). Dr. med. I.________ erscheint somit im Lichte der gesamten Akten nicht als judex suspectus. 
1.5 Zu prüfen bleibt, ob sich an diesem Eindruck fehlender Befangenheit deswegen etwas ändert, weil Dr. med. I.________ - ausserhalb des kantonalen Verwaltungsgerichts - als therapeutisch und konsiliarisch tätiger Arzt auftritt. Angesprochen ist damit die Frage, wie sich die durch einen nebenamtlichen (Fach-)Richter ausserhalb dieser Funktion ausgeübte Haupt- oder weitere Neben-Erwerbstätigkeit auf die Beurteilung seiner Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit auswirkt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich zu dieser Thematik mit Bezug auf nebenamtlich tätige juristische Gerichtspersonen schon in einer Reihe von Urteilen geäussert. Danach begründet der Umstand allein, dass nebenamtlich im Richteramt tätige Anwältinnen und Anwälte unter anderem Versicherungsgesellschaften vertreten, keine Voreingenommenheit. Ob bei objektiver Betrachtung eine den Anschein der Befangenheit begründende Interessenbindung vorliegt, ist vielmehr auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (Urteil Z. vom 23. September 2002, U 249/00, Erw. 2b; vgl. auch BGE 131 I 117 Erw. 3.4, 126 I 73 Erw. 3c, je mit Hinweisen). Im gleichen Sinn stellt die alleinige Tatsache, dass ein Richter neben seiner Assessorenfunktion eine berufliche Tätigkeit bei einer - am konkreten Rechtsstreit weder beteiligten noch direkt interessierten - Versicherungseinrichtung ausübt, keinen ausreichenden Grund dar, um seine Voreingenommenheit in einem Prozess zu bejahen, welcher einen anderen Versicherer betrifft (in BGE 126 V 303 nicht veröffentlichte, aber in SVR 2001 BVG Nr. 7 S. 28 publizierte Erw. 1d des Urteils I. vom 26. September 2000, B 53/99; SVR 2000 BVG Nr. 12 S. 58 Erw. 1b [Urteil N. vom 25. April 2000, B 60/99]). Dagegen ist die Befürchtung der Befangenheit begründet, wenn eine Gerichtsperson bei einem als Partei in das Verfahren involvierten Versicherer die Funktion eines Organs oder eines Mitarbeiters innehat (BGE 115 V 264 f. Erw. 5c; SVR 2000 BVG Nr. 12 S. 58 Erw. 1a [Urteil N. vom 25. April 2000, B 60/99]). Ein Ausstandsgrund liegt - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts - auch vor, wenn ein nebenamtlich tätiger Richter als Anwalt zu einer Partei in einem Auftragsverhältnis steht oder für eine Partei mehrmals anwaltlich tätig gewesen ist (BGE 124 I 124 Erw. 3a mit Hinweis auf BGE 116 Ia 488 ff. Erw. 3) oder ein Bankinstitut zu seinen Klienten zählt, welches ein erhebliches Interesse an einem mit dem Strafverfahren konnexen Geschäft hat (BGE 124 I 123 f. Erw. 3a mit Hinweis auf BGE 116 Ia 141 f. Erw. 3c). Gleiches gilt beim Richter einer kantonalen Beschwerdeinstanz, welcher in einer Sache zur Entscheidung berufen wird, in der sich die gleichen Rechtsfragen stellen wie in einem anderen hängigen Verfahren, in welchem er als Anwalt auftritt (BGE 128 V 82). Weiter hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Befangenheit eines kantonalen Richters auf Grund seiner Stellung als Präsident des Schweizerischen Pensionskassenverbandes bejaht in einem Streit um die Höhe einer Altersrente, dies unter dem weiteren Gesichtspunkt, dass zwar nicht die am Recht stehende Personalfürsorgestiftung, wohl aber ihr Rückversicherer (für die Risikoleistungen), welcher den Vorsorgeausweis ausgestellt und die Rentenberechnung überprüft hatte, dem Verband angehörte (Urteil T. vom 11. Dezember 2000, B 7/99, Erw. 3c, teilweise wiedergegeben in SZS 2003 S. 136). 
1.6 Wie das kantonale Gericht in einem Parallelverfahren festgestellt hat, ist Fachrichter Dr. med. I.________ im Auftragsverhältnis als beratender Arzt der "X.________" und der "Y.________" tätig. Dieser Umstand ist im Lichte der dargestellten Rechtsprechung, an welcher festzuhalten ist, für sich allein nicht geeignet, einen Anschein von Befangenheit zu begründen. Denn aus den vorinstanzlichen Feststellungen lässt sich - wobei die vom Beschwerdeführer verlangten zusätzlichen Abklärungen nicht geeignet wären, diese Beurteilung in Frage zu stellen - in keiner Weise ableiten, dass Dr. med. I.________ als Interessenvertreter der Versicherungswirtschaft zu gelten hätte, was wiederum eine Befangenheit begründen könnte (Urteil Z. vom 23. September 2002, U 249/00, Erw. 2b; Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit: verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, Bern 2001, S. 113; dieselbe, Anwalt oder Richter?: eine verfassungsrechtliche Sicht auf die Richtertätigkeit von Anwältinnen und Anwälten, in: Festschrift 100 Jahre Aargauischer Anwaltsverband, Zürich 2005, S. 3 ff., 14). Die vom Beschwerdeführer verlangte Betrachtungsweise ist überdies unvereinbar mit dem in der schweizerischen Rechtstradition fest verankerten System der nebenamtlichen (Fach-)Richter. Diese üben - von der Natur der Sache her naheliegend - sehr häufig eine Haupt- oder eine weitere nebenberufliche Tätigkeit aus, die in ihrem Wissensbereich angesiedelt ist. Sie allein aus diesem Grund vom Spruchkörper auszuschliessen, würde bedeuten, namentlich den Sozialversicherungsgerichten nach Art. 57 ATSG - medizinischen - Sachverstand vorzuenthalten. 
1.7 Ob der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Sammelstiftung der "X.________" berufsvorsorgerechtlich versichert ist, allenfalls grundsätzlich geeignet sein könnte, die Unvoreingenommenheit von Fachrichter I.________ in Frage zu stellen, ist nicht näher zu prüfen. Denn die Besorgnis der Einwirkung sachfremder Umstände kann von vornherein nur auf Tatsachen gründen, welche der betroffenen Gerichtsperson bekannt sind. Nur diesfalls besteht überhaupt die theoretische Möglichkeit einer daraus resultierenden Beeinflussbarkeit. Da die Befangenheit ein innerer Zustand ist (BGE 120 V 365 oben), kann eine Gerichtsperson nicht aus einem Umstand heraus befangen sein, von dem sie nichts weiss. Die Akten, welche dem kantonalen Gericht bis zur Fällung seines Entscheids vorlagen, enthalten keinen Hinweis darauf, dass die berufliche Vorsorge der Arbeitgeberin über die Sammelstiftung der X.________ abgewickelt wurde. Dieser Umstand ist daher nicht geeignet, den Vorwurf der Befangenheit zu stützen. 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), die Begriffe der Invalidität (Art. 8 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG), die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 f. Erw. 1) sowie den Beweiswert und die Würdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
3.1 In medizinischer Hinsicht gelangten die SUVA und ihr folgend die Vorinstanz zum Ergebnis, als bleibende Folge des Unfalls vom 12. September 2002 bestünden eine Beweglichkeitseinschränkung über der Horizontalen links und eine verminderte Kraft der linken Schulter, während sich die übrigen Restbeschwerden wie Nachtbeschwerden und Wetterfühligkeit mit der Zeit etwas legen dürften. Damit wurde die Beurteilung des Gesundheitszustandes durch den SUVA-Kreisarztes Dr. med. G.________ übernommen. Dieser führte im Bericht über die Abschlussuntersuchung vom 23. Oktober 2003 weiter aus, Tätigkeiten mit Schlägen und Vibrationen auf die linke Schulter sowie Überkopfarbeiten links seien nicht mehr zumutbar. Bis zur Horizontalen bestehe bei günstigen Hebelarmen eine Gewichtslimite von maximal 20-25 kg, während die Grenze bei ungünstigen Hebelarmen tiefer liege. Tätigkeiten mit rein repetitivem Charakter für die linke Schulter seien zu vermeiden. Einschränkungen zeitlicher Natur bestünden nicht. 
4. 
4.1 Im Austrittsbericht der Rehaklinik C.________ vom 7. Juli 2003 wird erklärt, der Versicherte leide an einer bewegungs- und belastungsabhängigen Schulterschmerzsymptomatik links mit Ausstrahlung in den Arm und zervikal links sowie an vermindertem Arm-/Handeinsatz unterhalb der Horizontalen auf der dominanten linken Seite. In den Therapien seien Kräftigungsübungen nur mit Gewichten unter 5 kg möglich gewesen. Bezogen auf die angestammte Tätigkeit als Schreiner habe nach dem Austritt am 11. Juni 2003 weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden, und die künftige Wiedereingliederung in diesem Beruf sei als erschwert anzusehen. Diese Aussagen lassen sich ebenso wie die Ausführungen des Dr. med. T.________ in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2003 und im vom Beschwerdeführer zitierten Bericht vom 22. September 2003 grundsätzlich mit der Beurteilung durch den Kreisarzt vereinbaren. Denn die funktionellen Einschränkungen werden in vergleichbarer Weise beschrieben. Die im Bericht des Kreisarztes erwähnte wesentlich höhere Gewichtslimite bezieht sich nur auf günstige Hebelarm-Situationen, und die weiteren Einschränkungen können durch eine adäquate Umschreibung der geeigneten Tätigkeit erfasst werden. Der Kreisarzt hat diesem Erfordernis durch den Ausschluss von Tätigkeiten über Kopf, mit Schlägen und Vibrationen auf die linke Schulter sowie mit rein repetitivem Charakter für die linke Schulter Rechnung getragen. Eine Handverletzung, wie sie die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angeführte Rechtsprechung voraussetzt, liegt dagegen nicht vor. Das Zumutbarkeitsprofil kann demnach prinzipiell ausgehend vom kreisärztlichen Bericht über die Abschlussuntersuchung vom 23. Oktober 2003 formuliert werden, wobei jedoch die dortigen Aussagen unter Einbezug der übrigen medizinischen Akten zu interpretieren sind. 
4.2 Das mutmassliche Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung (Valideneinkommen) haben Vorinstanz und SUVA gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin vom 23. und 29. Juli 2003 mit Fr. 74'035.- beziffert. Dies ist unbestrittenermassen korrekt. 
4.3 Für die Bestimmung des Verdienstes, welches der Versicherte trotz der unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigung im Zeitpunkt des Rentenbeginns (BGE 128 V 174 f. Erw. 4a) hätte erzielen können, stellte das kantonale Gericht auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) ab. Dieses Vorgehen ist gerechtfertigt, nachdem der Beschwerdeführer die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit abgelehnt hat (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb). Der Vorinstanz kann jedoch insoweit nicht gefolgt werden, als sie von einer Tätigkeit in der angestammten Branche "Be- und Verarbeitung von Holz" ausging. Denn nach Lage der medizinischen Unterlagen, insbesondere mit Blick auf die zitierten Aussagen im Austrittsbericht der Rehaklinik C.________ vom 7. Juli 2003, sowie in Anbetracht des Alters des Versicherten (bei Rentenbeginn 62 Jahre und 3 Monate) ist es diesem nicht möglich, in seine frühere Tätigkeit zurückzukehren. Stattdessen ist er darauf angewiesen, die verbliebene Restarbeitsfähigkeit in einer leichteren Arbeit zu verwerten, welche dem aus medizinischer Sicht formulierten Anforderungsprofil entspricht. Angesichts der insoweit fehlenden spezifischen Fachkenntnisse wird es sich um eine Beschäftigung im Bereich der einfachen und repetitiven Tätigkeiten handeln müssen, wobei keine Einschränkungen auf bestimmte Branchen bestehen. Ausgehend vom entsprechenden Tabellenwert für Männer (LSE 2002 S. 43 Tabelle A1, Anforderungsniveau 4, Total) von Fr. 4557.-, nach Hochrechnung dieses 40 Wochenstunden entsprechenden Betrags auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2003 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2006 S. 90 Tabelle B9.2), unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung von 2002 auf 2003 (+ 1.4 %; Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 91 Tabelle B10.2) sowie bei Vornahme des vorinstanzlich berücksichtigten Prozentabzugs (dazu BGE 126 V 79 f. Erw. 5b mit Hinweisen) von 20 %, der sich im Rahmen der Angemessenheitsprüfung (BGE 126 V 81 Erw. 6) nicht beanstanden lässt, resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 46'245.-. In Gegenüberstellung zum Valideneinkommen von Fr. 74'035.- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von (gerundet, BGE 130 V 121) 38 %. 
5. 
Das Verfahren hat Versicherungsleistungen zum Gegenstand und ist deshalb kostenlos (Art. 134 OG). Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 5. Juli 2005 und der Einspracheentscheid vom 3. September 2004 insoweit abgeändert, als dem Beschwerdeführer ab 1. März 2004 eine Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 38 % zugesprochen wird. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wird über den Anspruch auf Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 26. Mai 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: