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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9F_3/2009 
 
Verfügung vom 26. Mai 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Parteien 
K.________, 
Gesuchsteller, vertreten durch 
Advokat Stephan Müller, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni 2007. 
 
Nach Einsicht 
in das Schreiben vom 25. Mai 2009, worin K.________ das Revisionsgesuch vom 9. Februar 2009 (Poststempel) gegen das Urteil I 630/06 des Bundesgerichts vom 20. Juni 2007 zurückzieht, 
 
in Erwägung, 
dass das Revisionsgesuch gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
verfügt der Einzelrichter: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuches abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse für das schweiz. Bankgewerbe und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 26. Mai 2009 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Seiler Keel Baumann