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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_76/2010 
 
Urteil vom 26. Mai 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kanton Schwyz, 
vertreten durch das Sicherheitsdepartement des Kantons Schwyz, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 6. Mai 2010 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 6. Mai 2010 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das auf einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen definitiven Rechtsöffnungsentscheid (Streitwert Fr. 300.--) nicht eingetreten ist, den Rekurs betreffend die unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, dem Beschwerdeführer auch für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und diesem eine Gebühr von Fr. 100.-- auferlegt hat, 
 
in Erwägung, 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Obergericht erwog, wegen des Fr. 1'000.-- nicht übersteigenden Streitwertes stehe der Rekurs gegen den Rechtsöffnungsentscheid nicht offen (§ 243 Abs. 2 ZPO/SO), die Aussichtslosigkeit des Rekurses schliesse die unentgeltliche Rechtspflege aus, auch die erstinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit sei nicht zu beanstanden, weil der Beschwerdeführer gegenüber der beantragten Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Verfahrenskosten von Fr. 300.-- keine zulässigen Einreden (Art. 81 SchKG) erhoben habe, 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 6. Mai 2010 verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. Mai 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann