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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_74/2011 
 
Urteil vom 26. Mai 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X._______, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung. 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 24. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 24. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 138.35 (nebst Zins und Kosten) nicht eingetreten ist und ein Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
in das Gesuch u.a. um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) auch für das bundesgerichtliche Verfahren, 
 
in Erwägung, 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist, 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Obergericht im Beschluss vom 24. März 2011 erwog, die Beschwerdeführerin habe gegen den ihr am 15. Februar 2011 zugestellten erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid erst am 7. März 2011 und damit nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde erhoben, weshalb darauf wegen Verspätung nicht einzutreten sei, eine Erstreckung der gesetzlichen Beschwerdefrist sei ausgeschlossen, für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 148 ZPO fehle es an einem konkreten und begründeten Gesuch, auf die Beschwerde wäre auch deshalb nicht einzutreten, weil die Beschwerde den Begründungsanforderungen an eine zulässige Beschwerde nicht entspreche, für das Beschwerdeverfahren könne der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden, die Verknüpfung der Beschwerde mit weiteren Begehren, Klagen etc. sei unzulässig, 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt und auch unzulässig ist (Art. 99 BGG), erst vor Bundesgericht die Wiederherstellung der kantonalen Rechtsmittelfrist zu beantragen, nachdem die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren kein konkretes und begründetes Gesuch gestellt hat, 
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss vom 24. März 2011 des Obergerichts verletzt sein sollen, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) auch für das bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält, 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid die weiteren Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin (u.a. Zahlungsvorschläge hinsichtlich des - auf Grund von Art. 62 Abs. 1 BGG zu Recht von der Beschwerdeführerin verlangten - Kostenvorschusses) gegenstandslos werden, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 70.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. Mai 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann