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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_371/2014  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 26. Mai 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Milani, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Lazar, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arrestbefehl, 
 
Beschwerde nach 72 ff. BGG gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 1. April 2014 (II. Beschwerdeabteilung). 
 
 
Nach Einsicht:  
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 1. April 2014 des Obergerichts des Kantons Zug, 
 
 
in Erwägung:  
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 23. Mai 2014 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_371/2014 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Mai 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann