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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_737/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Mai 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Verband zum Schutze des Greifensees (VSG), 
vertreten durch Rechtsanwalt René Flum, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Stadt Uster, 
2. Kanton Zürich, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bertsch, 
Beschwerdegegner, 
 
und 
 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bertsch. 
 
Gegenstand 
Grundbuchberichtigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 19. August 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Im Jahre 1933 wurde im Grundbuch Uster eine Personaldienstbarkeit mit dem Stichwort "Bauverbot" (SP 1916) zugunsten des Verbandes zum Schutze des Greifensees (Beschwerdeführer) und zulasten von Grundstücken eingetragen, die heute im Eigentum der Stadt Uster (Beschwerdegegnerin) und des Kantons Zürich (Beschwerdegegner) stehen. Die belasteten Grundstücke, gelegen am Ufer des Greifensees, befanden sich im Perimeter einer am 14. Mai 1976 beschlossenen Gesamtmelioration. In deren Rahmen erfolgte eine Bereinigung der Dienstbarkeiten. Im Sommer 1998 wurde der Entwurf des neuen Bestandes mit den bereinigten Dienstbarkeiten öffentlich aufgelegt. Danach sollte die Personaldienstbarkeit SP 1916 nicht auf die Neuzuteilungsparzellen übertragen werden. Der Beschwerdeführer erhob dagegen keine Einsprache. In der Folge wurde der gesamte neue Bestand rechtskräftig und die Personaldienstbarkeit SP 1916 am 11. August 2003 im Grundbuch gelöscht. 
 
B.   
Der Beschwerdeführer erhielt gemäss seinen eigenen Angaben am 9. Januar 2008 von der Löschung der Personaldienstbarkeit SP 1916 Kenntnis. Mit Schreiben vom 18. Januar 2008 erläuterte ihm die Meliorationsgenossenschaft Uster, dass die Bauverbotsdienstbarkeit SP 1916 im Rahmen der Bereinigung der Dienstbarkeiten 1998 aufgehoben worden war, weil sie aufgrund der Zonenordnung keine Bedeutung mehr hatte. Der Beschwerdeführer erhob einen Rekurs gegen die Meliorationsgenossenschaft mit dem Begehren, die Personaldienstbarkeit SP 1916 im Grundbuch wieder einzutragen. Unter Hinweis auf den zivilrechtlichen Klageweg trat der Bezirksrat Uster auf den Rekurs nicht ein (Beschluss vom 18. November 2008). 
 
C.   
Am 26. Oktober 2009 erhob der Beschwerdeführer eine Grundbuchberichtigungsklage gegen die Beschwerdegegner. Er beantragte zur Hauptsache, den Bestand der Dienstbarkeit SP 1916 als Personaldienstbarkeit zu seinen Gunsten und zulasten der Grundstücke Kat.-Nr. C 3251 (Eigentum der Beschwerdegegnerin) und Kat.-Nr. C 3226 (Eigentum des Beschwerdegegners) festzustellen und das Grundbuchamt anzuweisen, die Dienstbarkeit wieder einzutragen. Die Beschwerdegegner schlossen auf Abweisung der Klage. Denselben Antrag stellte der X.________, der auf dem Grundstück Kat.-Nr. C 3226 den Bau eines Seerestaurants plant und dem Prozess als Nebenintervenient beitrat. Beschwerdegegner und Nebenintervenient reichten eine eventuelle Widerklage ein und beantragten für den Fall der Gutheissung der Klage die Feststellung, dass die Personaldienstbarkeit nicht erfolgreich dem geplanten Bau eines Seerestaurants entgegengestellt werden könne. Das Bezirksgericht Uster verneinte seine sachliche Zuständigkeit und trat auf die Klage nicht ein mit der Begründung, es liege eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, die von den Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten zu entscheiden sei (Beschluss vom 29. Juni 2011). Auf Berufung des Beschwerdeführers hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich den bezirksgerichtlichen Nichteintretensentscheid (Urteil vom 27. Januar 2012). Die dagegen eingelegte Beschwerde hiess die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts gut, soweit darauf einzutreten war. Es hob das obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur Beurteilung der Klage zurück. Die Rückweisung betraf einzig die Frage, ob die im Meliorationsverfahren über die Bereinigung der Dienstbarkeiten ergangene rechtskräftige Verfügung, auf die sich die Löschung der Personaldienstbarkeit SP 1916 stützt, absolut nichtig ist (E. 4 S. 6 ff. des Urteils 5A_195/2012 vom 21. Juni 2012). 
 
D.   
Im Neubeurteilungsverfahren verneinten die kantonalen Gerichte eine absolute Nichtigkeit des Verwaltungsaktes über die Bereinigung der Dienstbarkeiten. Das Bezirksgericht Uster trat auf die Klage nicht ein (Beschluss vom 20. Dezember 2013). Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte die Berufung des Beschwerdeführers für unbegründet und wies die Klage ab (Urteil vom 19. August 2014). 
 
E.   
Mit Eingabe vom 22. September 2014 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Beurteilung der Hauptfrage und eventuell zur Behandlung der eventuellen Widerklage an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um aufschiebende Wirkung, dem der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts superprovisorisch und nach Verzicht der Beschwerdegegner und des Obergerichts auf Stellungnahme entsprochen hat (Verfügungen vom 23. September und vom 16. Oktober 2014). In der Sache sind keine Vernehmlassungen, wohl aber die kantonalen Akten eingeholt worden. Der Beschwerdeführer hat eine Kostennote nachgereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens war einzig die Frage, ob die rechtskräftige Verfügung, auf die sich die grundbuchamtliche Löschung der Dienstbarkeit zugunsten des Beschwerdeführers und zulasten von Grundstücken der Beschwerdegegner stützt (Art. 975 Abs. 1 ZGB), absolut nichtig ist. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat die Rückweisung zur Neubeurteilung im ersten Beschwerdeverfahren kein vollständiges Obsiegen vor Bundesgericht bedeutet. Die kantonalen Gerichte hatten im Rahmen der Grundbuchberichtigungsklage weder das Meliorationsverfahren neu aufzurollen noch über die richtige Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes (LG; LS/ZH 910.1) und der Bodenverbesserungs-Verordnung (LS/ZH 913.11) durch die Meliorationsbehörden zu entscheiden. Ihre Prüfungsbefugnis hat lediglich Gründe für eine absolute Nichtigkeit umfasst und war auch darauf beschränkt. Insoweit ist der Rückweisungsentscheid für das Bundesgericht ebenfalls verbindlich (BGE 135 III 334 E. 2 S. 335).  
 
1.2. Das Obergericht hat im Neubeurteilungsverfahren die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe verneint und die Klage abgewiesen. Die Beschwerde dagegen ist wiederum zulässig (vgl. Urteil 5A_125/2014 vom 29. Januar 2015 E. 1). Der Beschwerdeführer stellt erneut einen blossen Rückweisungsantrag, legt in der Beschwerdebegründung (S. 27) aber dar, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereintragung seiner Dienstbarkeit im Grundbuch erfüllt sind und deshalb die Klage gutzuheissen und die Sache zur Beurteilung der für diesen Fall eingereichten Widerklage der Beschwerdegegner zurückzuweisen ist. Der Antrag genügt den formellen Anforderungen (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f.). Beschwerdegegenstand ist die absolute Nichtigkeit einer rechtskräftigen Verfügung. Darauf hat sich die Begründung der Beschwerdeschrift zu beziehen. Es genügt deshalb nicht, dass der Beschwerdeführer erneut über Seiten hinweg ausführt, wie das Meliorationsverfahren korrekt hätte durchgeführt und die massgebenden Gesetzesvorschriften richtig hätten angewendet werden müssen. Darzutun ist vielmehr, inwiefern Bundesrecht dadurch verletzt ist, dass die kantonalen Gerichte besonders schwerwiegende und offensichtliche oder zumindest leicht erkennbare Mängel eines Verwaltungsaktes (E. 2 sogleich) verneint haben (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 89 und 115 E. 2 S. 116). Auf die formell teilweise ungenügende Begründung der Beschwerdeschrift wird im Sachzusammenhang hinzuweisen sein.  
 
1.3. Mit dem erwähnten Vorbehalt kann auf die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhobene Beschwerde eingetreten werden.  
 
2.   
Die Meliorationsgenossenschaft Uster hat nach durchgeführter Landumlegung die auf den alten Parzellen eingetragenen Dienstbarkeiten auf ihre Notwendigkeit hin geprüft und darauf verzichtet, die Personaldienstbarkeit mit dem Stichwort "Bauverbot" (SP 1916) zugunsten des Beschwerdeführers auf die neu gebildeten Parzellen der Beschwerdegegner zu übertragen. Damit hat die Meliorationsgenossenschaft im Bereinigungsverfahren über die Dienstbarkeiten eine öffentlich-rechtliche Verfügung getroffen, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hätte angefochten werden können (Urteil 1P.152/2002 vom 4. Juli 2002 E. 3-5, betreffend die Bereinigung von Wegrechten durch die Meliorationsgenossenschaft Greifensee, vorab E. 3.5, in: ZBGR 84/2003 S. 95). Fehlerhafte Verwaltungsakte werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit einer Verfügung wird nur in Ausnahmefällen angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 132 II 21 E. 3.1 S. 27; 138 III 49 E. 4.4.3 S. 56; 139 II 243 E. 11.2 S. 260). 
 
3.   
Einen ersten Nichtigkeitsgrund erblickt der Beschwerdeführer in der fehlenden Kompetenz der Meliorationsbehörden, über die Aufhebung einer Dienstbarkeit zu entscheiden (S. 6 ff. Ziff. 15 der Beschwerdeschrift). 
 
3.1. Der Entscheid einer sachlich und funktionell unzuständigen Behörde leidet an einem schwerwiegenden Mangel, der einen Nichtigkeitsgrund darstellt (BGE 139 III 273 E. 2.1 S. 276), es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu (BGE 137 III 217 E. 2.4.3 S. 225).  
 
3.2. Auf die zutreffenden Ausführungen des Obergerichts (E. II/5 S. 12 ff.) und des Bezirksgerichts (E. 6.2 S. 11 ff.) zur Frage der Zuständigkeit kann grundsätzlich verwiesen werden. In seinem Urteil betreffend die Meliorationsgenossenschaft Greifensee hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Meliorationsgenossenschaft entscheidet, ob im Einzelfall die Einräumung oder Aufhebung einer Dienstbarkeit für die Erfüllung des Meliorationszweckes notwendig ist. Trifft die Meliorationsgenossenschaft in dieser Sache einen Entscheid, so kommt das verwaltungsgerichtliche Verfahren zum Zuge. Es ist also auf dem Verwaltungsweg zu prüfen, ob für ein in die Melioration einbezogenes Grundstück das Bedürfnis nach Errichtung einer Servitut besteht oder ob eine existierende Dienstbarkeit aufzuheben ist. Der Ablösung von Dienstbarkeiten im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Parzellarordnungsverfahrens kommt demnach neben der privatrechtlichen Ablösung gemäss Art. 736 ZGB ein eigenständiger Charakter zu (Urteil 1P.152/2002 vom 4. Juli 2002 E. 3.4, in: ZBGR 84/2003 S. 94 f., mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Meliorationsgenossenschaft ist somit im Rahmen des Meliorationszwecks allgemein befugt, über die Aufhebung von Dienstbarkeiten zu entscheiden. Diese Entscheidungsbefugnis anerkennt im Grundsatz auch der Beschwerdeführer. Er begründet den Nichtigkeitsgrund fehlender sachlicher Zuständigkeit damit, dass die Aufhebung seiner Dienstbarkeit zu Unrecht erfolgt und zur Erreichung des Meliorationszweckes nicht notwendig gewesen sei (S. 6 ff. Ziff. 15.1 und S. 10 ff. Ziff. 15.3). Sein Einwand nimmt Bezug auf das Schreiben vom 18. Januar 2008 (Bst. B oben), in dem die Meliorationsgenossenschaft erläutert hat, aus welchen Gründen die Dienstbarkeit gestützt auf § 94 LG infolge der Neuordnung der Rechte an Grundstücken im Güterzusammenlegungsverfahren aufzuheben war (S. 8 ff. Ziff. 15.2 der Beschwerdeschrift).  
Der Beschwerdeführer vermengt damit die Zuständigkeitsfrage mit der Sachfrage. Sofern nämlich Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeiteine Tatsache (hier: die Erfüllung des Meliorationszweckes) darstellt, der auch materiell-rechtlich entscheidende Bedeutung zukommt, ist darüber ausnahmsweise nicht im Rahmen der Eintretensfrage, sondern des Sachentscheides zu befinden. Für die Annahme der Zuständigkeit genügt es, dass die Meliorationsgenossenschaft - wie hier - im Rahmen ihrer Tätigkeit gestützt auf die anwendbaren Bestimmungen entschieden hat (vgl. BGE 135 V 373 E. 3.2 S. 377; Urteil 2C_11/2010 vom 25. November 2011 E. 1.1, nicht veröffentlicht in BGE 138 II 134, wohl aber in Praxis 101/2012 Nr. 100 S. 669). Es ist deshalb auch richtig, dass das Bezirksgericht die Rechtmässigkeit der Aufhebung der Dienstbarkeit im Zusammenhang mit der Nichtigkeit wegen inhaltlicher Mängel geprüft hat (E. 6.4.1 S. 19 f.). 
Der Einwand des Beschwerdeführers vermag somit die Nichtigkeit der Verfügung wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht zu belegen. Das Obergericht durfte vielmehr davon ausgehen, es seien keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Kompetenzüberschreitung der Meliorationsbehörde erkennbar, was für deren sachliche Zuständigkeit und gegen die absolute Nichtigkeit des Verwaltungsaktes spreche (E. II/5.3 S. 14 des angefochtenen Urteils). 
 
4.   
Der Beschwerdeführer macht weiter Nichtigkeit wegen krasser Verfahrensfehler geltend. Er bemängelt seinen Einbezug in das Verfahren, in dem seine Dienstbarkeit aufgehoben wurde, als ungenügend (S. 16 ff. Ziff. 17 der Beschwerdeschrift). Das Obergericht hat Nichtigkeitsgründe verneint (E. II/7 S. 17 ff. des angefochtenen Urteils). 
 
4.1. Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen liegen, sind an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids. Handelt es sich jedoch um einen besonders schwerwiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte, so haben auch Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör Nichtigkeit zur Folge. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene von einer Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts weiss bzw. wenn er gar keine Gelegenheit erhalten hat, an einem gegen ihn laufenden Verfahren teilzunehmen (BGE 129 I 361 E. 2.1 S. 364). Die Praxis hat sich vorab an der Pflicht zur Veröffentlichung von Änderungen an Zonenplänen entwickelt. Absolut nichtig ist die Zonenplanänderung, die nicht veröffentlicht wurde und folglich nicht angefochten werden konnte (BGE 114 Ib 180 E. 2a S. 184). Nur ein anfechtbarer rechtlicher Mangel des Publikationsverfahrens, der keine Nichtigkeit der Zonenplanänderung zur Folge hat, liegt hingegen vor, wenn eine Veröffentlichung nach ortsüblicher Praxis erfolgt ist, die den raumplanungsrechtlichen Anforderungen und verfassungsmässigen Minimalgarantien nicht genügt (BGE 116 Ia 215 E. 2c S. 219).  
 
4.2. Die Kantone ordnen das Verfahren der Bodenverbesserungen und insbesondere für Güterzusammenlegungen (Art. 703 Abs. 2 ZGB). Das kantonale Landwirtschaftgesetz regelt die Bodenverbesserungen im Allgemeinen in den §§ 45 ff. LG und die Güterzusammenlegung im Besonderen in den §§ 76 ff. LG. § 87 LG nennt die wichtigsten Vorkehren bei der Durchführung der Zusammenlegung (Abs. 1) und schreibt vor, dass die Ergebnisse dieser und weiterer wichtiger Vorkehren öffentlich aufgelegt werden und dass dagegen Einsprache erhoben werden kann (Abs. 2). In seinem Urteil betreffend die Meliorationsgenossenschaft Greifensee hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Bereinigung der Dienstbarkeiten zu den Vorkehren im Sinne von § 87 Abs. 2 LG gehört, die öffentlich aufzulegen sind und der Einsprache unterliegen, und dass § 87 Abs. 2 LG eine genügende gesetzliche Grundlage für den Einbezug aller Personen gibt, deren beschränktes dingliches Recht sich auf Grundstücke im Perimeter der Gesamtmelioration bezieht (Urteil 1P.152/2002 vom 4. Juli 2002 E. 4.3 und E. 5, in: ZBGR 84/2003 S. 98 ff.). Für die Bekanntmachungen schreibt § 47 LG unter anderem vor, dass öffentliche Bekanntmachungen gleichzeitig im kantonalen Amtsblatt und in den üblichen Publikationsorganen der Gemeinde, wo solche fehlen, durch öffentlichen Anschlag erfolgen (Abs. 1) und dass öffentliche Auflagen öffentlich bekanntzumachen und den Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen sind (Abs. 2).  
 
4.3. In tatsächlicher Hinsicht steht unangefochten und damit verbindlich fest, dass die im Meliorationsverfahren bereinigten und neu errichteten Dienstbarkeiten öffentlich aufgelegt wurden und dass diese öffentliche Auflage den Grundeigentümern mit Kreisschreiben Nr. 23 mitgeteilt sowie im Gemeindeanzeiger und im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht wurde. Als Berechtigter aus der Personaldienstbarkeit SP 1916 hat der Beschwerdeführer das Kreisschreiben Nr. 23 nicht zugestellt erhalten, wohl aber als Grundeigentümer einer anderen im Perimeter der Gesamtmelioration gelegenen Parzelle.  
 
4.4. Durch die öffentliche Bekanntmachung ist dem Beschwerdeführer die Bereinigung der Dienstbarkeiten somit nach kantonalem Recht gültig mitgeteilt worden, so dass der Beschwerdeführer dagegen rechtzeitig hätte Einsprache erheben können. Ein krasser Verfahrensfehler wegen fehlenden oder ungenügenden Einbezugs in das Meliorationsverfahren liegt nicht vor. Was der Beschwerdeführer heute dagegenhält, ist aus folgenden Gründen unbehelflich:  
 
4.4.1. Kein Nichtigkeitsgrund bedeutet die als unrichtig gerügte Auslegung von § 47 LG, wonach die Grundeigentümer, nicht hingegen die aus einer Personaldienstbarkeit Berechtigten schriftlich informiert werden. Dass diese kantonale Praxis, die immerhin den Wortlaut der Bestimmung für sich hat, nach Auffassung des Beschwerdeführers (S. 17 f. Ziff. 17.1 und Ziff. 17.2) verfassungswidrig sein soll, macht eine Verfügung nicht absolut nichtig.  
 
4.4.2. Dass andere ebenfalls aus Personaldienstbarkeiten Berechtigte angeblich direkt informiert worden sein sollen (so S. 18 ff. Ziff. 17.4 der Beschwerdeschrift), mag eine rechtsungleiche Behandlung bedeuten, begründet aber keine absolute Nichtigkeit der Dienstbarkeitsbereinigung. Denn auch ohne direkte Information wurde der Beschwerdeführer allein schon durch die öffentliche Bekanntmachung von der Dienstbarkeitsbereinigung in Kenntnis gesetzt und hätte dagegen eine Einsprache erheben können.  
 
4.4.3. Ohne Belang für das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes sind schliesslich die Folgerungen der kantonalen Gerichte aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwar nicht als Berechtigter einer Personaldienstbarkeit, wohl aber als Eigentümer einer im Perimeter der Gesamtmelioration gelegenen Parzelle das Kreisschreiben Nr. 23 betreffend die Dienstbarkeitsbereinigung tatsächlich zugestellt erhalten hat. Die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu (S. 21 ff. Ziff. 17.5) belegen keinen Nichtigkeitsgrund und ändern auch nichts an der Tatsache, dass die von ihm erst Jahre nach der Löschung der Dienstbarkeit eingeleiteten Verfahren nicht deshalb angestrengt werden mussten, weil das Meliorationsverfahren krass mangelhaft durchgeführt worden wäre, sondern weil der Beschwerdeführer bzw. die für ihn handelnden Organe das Bestehen der Personaldienstbarkeit SP 1916 im Laufe der Zeit schlicht vergessen hatten (vgl. E. 6.3.4 S. 18 des bezirksgerichtlichen Beschlusses).  
 
4.5. Ein Verfahrensfehler der Meliorationsgenossenschaft, der eine absolute Nichtigkeit begründen könnte, ist insgesamt weder ersichtlich noch dargetan. Verfassungsrügen belegen für sich allein keine absolute Nichtigkeit des Verwaltungsaktes. Soweit der Beschwerdeführer heute behauptet, das Grundbuchamt hätte ihm die Eröffnung des Meliorationsverfahrens anzeigen müssen (S. 17 Ziff. 17.3 de Beschwerdeschrift), verschweigt er dem Bundesgericht, inwiefern die angeblich unterbliebene Anzeige einen schwerwiegenden Mangel bedeutet, der zudem offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. Ein Nichtigkeitsgrund ist auch diesbezüglich nicht dargetan. Blosse Verweise auf kantonale Akten und Eingaben genügen den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).  
 
5.   
Der Beschwerdeführer rügt ferner inhaltliche Mängel, die die Aufhebung seiner Dienstbarkeit als nichtig erscheinen liessen. 
 
5.1. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (BGE 138 II 501 E. 3.1 S. 503); erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel (BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275). Blosse Gesetzeswidrigkeit ist in der Regel kein Nichtigkeitsgrund (BGE 130 II 249 E. 2.4 S. 257).  
 
5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aufhebung der Dienstbarkeit durch die Meliorationsgenossenschaft sei nicht vom Meliorationszweck gedeckt und insbesondere deshalb nichtig, weil eine Dienstbarkeit nicht schon dann als "nutzlos" abzulösen sei, wenn gleichgerichtete öffentliche Vorschriften - hier der Zonenplan der Stadt Uster und die Verordnung zum Schutz des Greifensees - bestünden (S. 6 ff. Ziff. 15 der Beschwerdeschrift). Es trifft zu, dass beispielsweise ein Gestaltungsplan oder öffentlich-rechtliche Bauvorschriften nicht von sich aus bestehende Dienstbarkeiten ausser Kraft zu setzen vermögen (BGE 134 III 341 E. 2.2 S. 345). Allerdings kann zu prüfen sein, ob eine Dienstbarkeit für den Berechtigten alles Interesse verloren hat und deshalb abzulösen ist, weil der mit ihr erfüllte Zweck durch öffentlich-rechtliche Vorschriften gewährleistet wird. Die Ablösung setzt eine einzelfallbezogene Interessenabwägung voraus (z.B. für Wegrechte: BGE 130 III 554 E. 3.3 und E. 4 S. 559 ff.), so dass weder die eine noch die andere Lösung als nichtig wegen inhaltlicher Mängel der Beurteilung betrachtet werden kann. Steht den zuständigen Behörden somit ein Beurteilungsspielraum zu, ob die Aufhebung einer Dienstbarkeit durch den Meliorationszweck geboten oder aufgrund gleichgerichteter öffentlich-rechtlicher Vorschriften gerechtfertigt ist, liegt kein Nichtigkeitsgrund vor, mag der Entscheid auch gesetzeswidrig und falsch sein, wie das der Beschwerdeführer behauptet, hier aber entgegen seiner Ansicht nicht mehr zu prüfen ist.  
 
5.3. Unter dem Titel "Dingliche Subrogation" hat der Beschwerdeführer vor Obergericht festgehalten, dass die Löschung seiner Dienstbarkeit im Grundbuch als Folge ihrer Aufhebung im Rahmen der Melioration nur möglich sei, wenn die Dienstbarkeit infolge der Güterzusammenlegung nutzlos geworden sei (§ 94 Abs. 1 LG) oder ihre Aufhebung für die Erfüllung des Meliorationszweckes notwendig sei. Beide Voraussetzungen seien hier eindeutig nicht erfüllt, weshalb die Löschung im Grundbuch namentlich die schriftliche Erklärung der aus dem Eintrage berechtigten Personen erfordert hätte, die aber nicht vorgelegen habe. Auch unter diesem Gesichtspunkt hat dem Obergericht der in Frage stehende Verwaltungsakt indessen nicht als nichtig erscheinen wollen (E. II/6 S. 14 ff. des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer beanstandet, die Argumentation des Obergerichts zur dinglichen Subrogation überzeuge nicht, begründet dabei aber mit keinem Wort die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes, geschweige denn, die Offensichtlichkeit oder zumindest die leichte Erkennbarkeit eines besonders schwerwiegenden Mangels (S. 12 ff. Ziff. 16.1-16.3). Es geht dem Beschwerdeführer vielmehr erneut um die Frage, ob die Aufhebung der Dienstbarkeit durch die Meliorationsgenossenschaft rechtmässig war (S. 14 ff. Ziff. 16.4 der Beschwerdeschrift). Diesbezüglich kann auf Gesagtes (E. 5.2 oben) verwiesen werden.  
 
6.   
Die obergerichtliche Annahme (E. II/8.3 S. 22 f.), dass die öffentlich-rechtliche Verfügung weder mit besonders schwerwiegenden Zuständigkeits- oder Verfahrensfehler behaftet ist noch schwerwiegende inhaltliche Mängel aufweist und dass dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgesehenen Verfahrensrechte zustanden, verletzt aus den dargelegten Gründen kein Bundesrecht (E. 3-5). Liegt kein Nichtigkeitsgrund vor, erübrigt es sich, auf die Frage der Rechtssicherheit im Falle der Bejahung eines Nichtigkeitsgrundes und die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu (S. 25 f. Ziff. 18) einzugehen. Die Löschung der Dienstbarkeit im Grundbuch kann sich auf eine rechtskräftige öffentlich-rechtliche Verfügung stützen, die rechtswirksam ist und an keinem der geltend gemachten und geprüften Nichtigkeitsgründe leidet. Die obergerichtliche Abweisung der Grundbuchberichtigungsklage kann nicht beanstandet werden. 
 
7.   
Die Beschwerde muss abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, zumal die Beschwerdegegner zum Gesuch um aufschiebende Wirkung keine Vernehmlassungen eingereicht haben und in der Sache dazu nicht eingeladen wurden (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Mai 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten