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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_395/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Mai 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht U.________, Familiengericht. 
 
Gegenstand 
Genehmigung des Schlussberichts und Feststellung der Beendigung des Auftrags an eine Drittperson nach Art. 392 Ziff. 2 ZGB
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. Mai 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau (Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. Mai 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid des Familiengerichts U.________ (betreffend Genehmigung des Schlussberichts und Feststellung der Beendigung des Auftrags an eine Drittperson nach Art. 392 Ziff. 2 ZGB) nicht eingetreten ist und ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht erwog, eine Verletzung der Informationspflicht durch den Schlussbericht sei weder dargetan noch ersichtlich, insoweit sei auf die Beschwerde mangels Beschwerdegrund und Anfechtungsobjekt nicht einzutreten, bezüglich der Aufhebung der Massnahme sei auf die Beschwerde mangels Beschwer des Beschwerdeführers nicht einzutreten, diesem könne die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden, eine Verwehrung des Zugangs zu einem Anwalt sei schliesslich nicht ersichtlich, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 2. Mai 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht U.________, Familiengericht, und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Mai 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann