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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1219/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Mai 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Oberholzer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Koch Wick, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung (Brandstiftung, versuchter Betrug), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 15. Oktober 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Y.________ [Y.] und Z.________ ([Z.]; Verfahren 6B_69/2014 und 6B_1233/2014) waren Gesellschafter der Kollektivgesellschaft A.________ (nachfolgend: A.________) in Dottikon/AG. Am 3. September 2010 brach um ca. 01.30 Uhr in den Geschäftsräumlichkeiten der A.________ ein Brand aus, der durch die Feuerwehr gelöscht werden musste. Der Brand wurde nach gemeinsamem Tatplan von X.________ (Verfahren 6B_46/2014), der hiefür von Y.________ gewonnen worden war, absichtlich gelegt. Die Täter beabsichtigten, den Schaden der Versicherung anzumelden und Versicherungsleistungen zu erlangen. Mit der Versicherungssumme sollten die finanziellen Probleme der A.________ bewältigt und mit dem Restbetrag eine neue Gesellschaft gegründet werden. Am 3. September 2010 meldete Y.________ der B.________ AG telefonisch, es habe in den Geschäftsräumlichkeiten der A.________ nach einem Einbruch gebrannt. Nachdem der Schadeninspektor durch die Polizei auf den Verdacht einer Brandstiftung hingewiesen worden war, leistete die Versicherung keine Zahlungen. Der durch den Brand entstandene Gebäudeschaden wurde von der C.________ (nachfolgend: Gebäudeversicherung) auf Fr. 425'339.-- beziffert. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Bremgarten erklärte Y.________ am 24. Mai 2012 des versuchten Betruges und der versuchten Brandstiftung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft und unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die Schadenersatzforderungen verwies es auf den Zivilweg. Gegen diesen Entscheid erhob die Staatsanwaltschaft Berufung, der sich der Beurteilte, die Gebäudeversicherung und die Eigentümerin der Liegenschaft anschlossen. 
Mit Urteil vom 14. November 2013 erklärte das Obergericht des Kantons Aargau Y.________ nach Durchführung des schriftlichen Verfahrens der Brandstiftung sowie des versuchten Betruges schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 1/2 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft. Die Anschlussberufungen wies es ab. 
Eine hiegegen von Y.________ geführte Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht am 9. Oktober 2014 teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück (Rückweisungsentscheid; Verfahren 6B_65/2014). 
 
C.  
Das Obergericht des Kantons Aargau erklärte am 15. Oktober 2015 Y.________ erneut der Brandstiftung sowie des versuchten Betruges schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 160 Tagen und des vorzeitigen Strafvollzuges von 28 Tagen. In Bezug auf die Anschlussberufungen bestätigte es das erste Berufungsurteil. 
 
D.  
Y.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der er beantragt, Ziff. 2.2.1 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und er sei zu einer Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten zu verurteilen. Der Vollzug der Strafe sei unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben bzw. gestützt auf Art. 43 StGB teilbedingt auszusprechen, wobei der unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe auf 6 Monate festzusetzen und die ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug anzurechnen seien. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
E.  
Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Aargau haben auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Vorinstanz geht im Rahmen der Bemessung der Einsatzstrafe für die Brandstiftung aufgrund des erheblichen Schadens von einem leichten bis mittelschweren Verschulden aus. Als leicht bis mittelschwer verschuldenserhöhend gewichtet sie die durchdachte und geplante Art und Weise des Tatvorgehens - auch wenn die Täter letztendlich eher unbeholfen vorgegangen seien - sowie die bestimmende Rolle des Beschwerdeführers. Dabei berücksichtigt die Vorinstanz namentlich, dass die Idee zur Brandstiftung von diesem ausgegangen sei, er hiefür seinen Geschäftsführer, den Mitangeklagten Z.________ (Verfahren 6B_1233/2015) eingespannt habe und dass er auch während der Tatausführung die Kontrolle habe behalten wollen. Dass die Ausführung durch den Mitangeklagten X.________ erst beim dritten Versuch geklappt habe, lasse darauf schliessen, dass die Tat letztlich nicht bis ins letzte Detail durchdacht gewesen sei, was jedoch nicht verschuldensmindernd gewertet werden könne. In subjektiver Hinsicht wertet die Vorinstanz das egoistische Motiv stark verschuldenserhöhend. Der Beschwerdeführer habe einzig aus dem Grund gehandelt, die Versicherungsleistungen zu erlangen. Dass er sich in prekären finanziellen Verhältnissen befunden habe, ändere nichts daran, dass die Tat für ihn vermeidbar gewesen sei. Seine Geschäftsschulden hätten sich nach seinen eigenen Angaben im Zeitpunkt der Tat auf Fr. 50'000.-- bis Fr. 60'000.-- und seine privaten Steuerschulden auf Fr. 16'800.-- belaufen. Diese Beträge seien nicht derart hoch, dass seine finanzielle Situation als vollkommen aussichtslos habe erscheinen müssen. Zudem verfüge seine Ehefrau über ein regelmässiges Einkommen sowie über eine Liegenschaft in Portugal. Insgesamt geht die Vorinstanz für die Brandstiftung als schwerster Tat von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden aus. In Anbetracht der Strafandrohung von Art. 221 Abs. 1 StGB nimmt sie an, bei einem Verschulden von diesem Schweregrad falle eine Freiheitsstrafe, welche den teilbedingten Vollzug erlauben würde, ausser Betracht. Sie setzt daher die Einsatzstrafe auf 3 1/2 Jahre (42 Monate) fest (angefochtenes Urteil S. 17 ff.).  
Aufgrund des hinzutretenden Schuldspruchs wegen versuchten Betruges erhöht die Vorinstanz die Strafe um 10 Monate auf eine hypothetische Gesamtstrafe von 52 Monaten. Aus dem Ausmass des verschuldeten Erfolgs, d.h. des hohen Deliktsbetrages von Fr. 700'000.--, ergebe sich ein schweres Verschulden. Leicht verschuldenserhöhend wirke sich zudem die - wenn auch offensichtliche - Vortäuschung eines Einbruchdiebstahls durch die Verwüstung der Büroräumlichkeiten aus. Mittelgradig verschuldensmindernd gewichtet die Vorinstanz demgegenüber den Umstand, dass es beim Versuch geblieben sei, obwohl sämtliche relevanten Handlungen ausgeführt worden seien. Als stark verschuldenserhöhend wertet die Vorinstanz wiederum das Handeln des Beschwerdeführers aus egoistischen, finanziellen Beweggründen. Insgesamt wirkten sich die Tatkomponenten hinsichtlich des versuchten Betruges mittelschwer aus (angefochtenes Urteil S. 20 f.). 
Die Täterkomponenten gewichtet die Vorinstanz insgesamt als leicht bis mittelgradig strafmindernd. Dabei wirkten sich die Vorstrafenlosigkeit und das Wohlverhalten nach der Tat neutral aus. Das Geständnis des Beschwerdeführers, welches er abgelegt habe, nachdem ihm eröffnet worden sei, dass der Einbruchdiebstahl fingiert gewesen und der Brand absichtlich gelegt worden sei, berücksichtigt die Vorinstanz leicht bis mittelgradig strafmindernd. Weiter verneint sie eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers. Daran ändere auch eine drohende Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nichts (angefochtenes Urteil S. 21 f.). 
Unter Berücksichtigung der relevanten Strafzumessungsfaktoren und den sich leicht bis mittelgradig strafmindernd auswirkenden Täterkomponenten erscheint der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren (48 Monaten) als angemessen. Dass dieses Strafmass über demjenigen der ersten Instanz liege, ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nicht bloss der versuchten, sondern der vollendeten Brandstiftung schuldig erklärt worden sei. Es rechtfertige sich auch, über den Antrag der Staatsanwaltschaft hinauszugehen, zumal diese ihren Antrag nur äusserst knapp begründet habe. Schliesslich erscheine die Strafe auch im Hinblick auf die gegen die Mitangeklagten ausgesprochenen Strafen als angemessen. Der Mittäter X.________, der den Brand gelegt habe, aber mit der Kollektivgesellschaft nichts zu tun gehabt habe und auch nicht an der Planung der Tat beteiligt gewesen sei, sei mit Urteil des Obergerichts Aargau vom 14. November 2013, welches vom Bundesgericht am 9. Oktober 2014 (Verfahren 6B_46/2014) bestätigt worden sei, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden. Der Mitangeklagte Z.________ sei im Neubeurteilungsverfahren aufgrund seines untergeordneten Tatbeitrags und seines daher leichter wiegenden Verschuldens zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren verurteilt worden (angefochtenes Urteil S. 22 f.). 
 
1.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Freiheitsstrafe von 4 Jahren sei im Verhältnis zu den gegen die Mittäter ausgesprochenen Strafen unverhältnismässig hoch. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Mittäter X.________, der den Brand eigenhändig gelegt habe, nicht schwerer bestraft werde als er. Besonders stossend sei, dass die Vorinstanz gänzlich unberücksichtigt gelassen habe, dass er überhaupt keinen Einfluss darauf gehabt habe, wie und in welchem Ausmass es in den Büroräumen habe brennen sollen, zumal er weder das Benzin beschafft noch dieses verteilt und den Brand gelegt habe. Die Tatbeiträge der Mittäter wögen weitaus schwerer als sein eigener. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz begründe nach wie vor nicht, weshalb sie vom Antrag der Staatsanwaltschaft auf eine Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren abweiche. Sie lasse auch völlig unberücksichtigt, dass er der erste der drei Mittäter gewesen sei, der ein Geständnis abgelegt und damit wesentlich zur Klärung der Sache beigetragen habe. Ferner unterlasse es die Vorinstanz, die Auswirkungen der unbedingten Strafe auf sein Leben zu berücksichtigen. Sie hätte prüfen müssen, ob eine Freiheitsstrafe im Bereich des teilbedingten Strafvollzuges noch vertretbar sei. Die Voraussetzungen für das Fehlen einer ungünstigen Prognose seien eindeutig erfüllt. Er weise keine Vorstrafen auf und habe sich trotz mehrmonatigen Freiheitsentzuges erfolgreich wieder in die Gesellschaft integriert. Er sei seinen Pflichten nachgekommen und zeige Reue und Einsicht. Er sei zwar wegen eines am 13. Januar 2012 erlittenen schweren Arbeitsunfalls arbeitsunfähig, könne aber seit dem 18. August 2014 an einem geschützten Arbeitsplatz beschäftigt werden. Entscheidend komme hinzu, dass er bis heute stark an den Tatfolgen zu leiden habe. So sei seine Ehe gescheitert und hätten sich Freunde von ihm abgewandt. Am meisten bedrücke ihn, dass er sich wegen seiner Tat nicht habe von seiner sterbenden Mutter verabschieden können. Die Gesamtheit der Belastungen habe zu einem psychischen Zusammenbruch geführt, der zwei Aufenthalte in einer psychiatrischen Klinik notwendig gemacht habe. Seither stehe er in ständiger Behandlung. Die positive Entwicklung durch die Therapien würden durch eine mehrjährige Freiheitsstrafe gefährdet. Angesichts der einschneidenden Konsequenzen eines unbedingten Vollzuges und der günstigen Prognose sei eine teilbedingte Strafe auszusprechen (Beschwerde S. 5 ff.).  
 
2.  
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis; vgl. auch Rückweisungsentscheid 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.3). 
Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 136 IV 55 E. 5.4; 134 IV 17 E. 2.1, je mit Hinweisen). 
Hat das Sachgericht im gleichen Verfahren mehrere Mittäter zu beurteilen, so ist bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass sich jeder für den ihm zukommenden Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu verantworten hat (BGE 135 IV 191 E. 3.2). 
 
3.  
 
3.1. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 135 III 334 E. 2, mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 6B_977/2015 vom 9. März 2016 E. 2, mit Hinweisen).  
 
3.2. Das Bundesgericht führte im Rückweisungsentscheid vom 9. Oktober 2014 im Wesentlichen aus, der Umstand, dass die Vorinstanz eine gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil und dem Antrag der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren erheblich höhere Strafe ausspreche, erfordere eine besonders einlässliche Begründung der Strafzumessung, um das Strafmass plausibel zu machen. Zudem erweckten die Erwägungen der Vorinstanz zur Festsetzung der Einsatzstrafe wegen Brandstiftung und zur Strafschärfung wegen des versuchten Versicherungsbetruges den Eindruck einer stereotypen Strafzumessung, zumal sie bis auf wenige Sätze genau gleich lauteten wie diejenigen im Urteil gegen den Mitangeklagten Z.________. Schliesslich habe die Vorinstanz bei der Verschuldensbewertung nicht hinreichend berücksichtigt, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge der einzelnen Mittäter gestanden hätten, und verschiedene zumessungsrelevante Komponenten unzutreffend gewürdigt (Rückweisungsentscheid 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4).  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz hat die in ihrem früheren Urteil vom 14. November 2013 gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Freiheitsstrafe von 4 1/2 Jahren (54 Monate) um ein halbes Jahr auf 4 Jahre (48 Monate) reduziert. Damit übersteigt die Strafe die vom Bezirksgericht Bremgarten mit Urteil vom 24. Mai 2012 verhängte, bedingt aufgeschobene Freiheitsstrafe von 24 Monaten noch um das Doppelte und liegt nunmehr ein halbes Jahr über dem von der Staatsanwaltschaft gestellten Berufungsantrag auf Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren (Untersuchungsakten act. 1343 f., Berufungsbegründung S. 9; angefochtenes Urteil S. 22). Zur Begründung führt die Vorinstanz an, die Staatsanwaltschaft habe ihren Antrag einzig sowie äusserst knapp und unvollständig mit Strafzumessungskriterien hinsichtlich der Brandstiftung begründet. Im Neubeurteilungsverfahren habe sie auf weitere Stellungnahmen verzichtet. Auf diese Ausführungen könne nicht abgestellt werden. Es rechtfertige sich daher, über den Antrag der Staatsanwaltschaft hinauszugehen. Zudem könne auch nicht auf die Erwägungen der ersten Instanz zur Bemessung der Einsatzstrafe abgestellt werden, da diese von einer versuchten Brandstiftung ausgegangen sei (angefochtenes Urteil S. 19, 22).  
Mit diesen Erwägungen wird die Vorinstanz den im Rückweisungsentscheid vorgezeichneten Anforderungen an die Strafzumessung nicht gerecht. Eine besonders einlässliche Begründung, weshalb die Vorinstanz eine den Antrag der Staatsanwaltschaft übersteigende Strafe für angemessen hält, ist nicht ersichtlich. Zudem erwog das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid, dass sich im zu beurteilenden Fall das Überschreiten des von der Staatsanwaltschaft gestellten Antrags nicht allein mit der Annahme eines mittelschweren Verschuldens bei einem Strafrahmen von einem bis zu zwanzig Jahren (Art. 221 Abs. 1 StGB) begründen lasse, zumal auch die Staatsanwaltschaft von einem Verschulden im unteren mittleren Bereich ausgehe und die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdeführers nicht deutlich anders gewichte (Rückweisungsentscheid E. 2.4, 2. Absatz). Die Vorinstanz lässt dies gänzlich ausser Acht. Es trifft im Übrigen auch nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft sich nur am Rande zur Strafzumessung geäussert hat. Im erstinstanzlichen Verfahren hat sie ihren Antrag im Rahmen ihres Plädoyers ausführlich begründet. Dabei ist sie unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer als eigentlicher Initiant der Tat anzusehen sei und dass er vom versuchten Versicherungsbetrug am meisten profitiert hätte, zum Schluss gelangt, das Tatverschulden wiege nicht allzu schwer. In Bezug auf die Täterkomponenten hat sie darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer relativ schnell ein Geständnis abgelegt habe, er nicht vorbestraft sei und sich nach dem Vorfall bzw. nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft wieder um eine Stelle bemüht und versucht habe, im Leben Fuss zu fassen (Akten des Bezirksgerichts act. 1343). Daran knüpft die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsbegründung an (Akten des Obergerichts [unpaginiert], Berufungsbegründung S. 9). Auch dort führt sie aus, dass das Verschulden nicht mehr leicht wiege, sondern im unteren mittleren Bereich anzusiedeln sei. Zu einer wesentlich anderen Einschätzung gelangt die Vorinstanz in angefochtenen Urteil nicht, zumal sie für die Brandstiftung von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren (angefochtenes Urteil S. 19) und für den Betrug von einem mittelschweren Tatverschulden ausgeht (angefochtenes Urteil S. 20). Im Übrigen ist schwerlich nachvollziehbar, warum sich die Tatkomponenten hinsichtlich des versuchten Betruges insgesamt als mittelschwer auswirken sollen, wenn die dilettantische Vortäuschung des Einbruchdiebstahls lediglich leicht verschuldenserhöhend ins Gewicht fällt, die Brandlegung offensichtlich war und die Vermögensschädigung der Versicherung nicht besonders nahe lag (angefochtenes Urteil S. 19 f.). Dass die mittelgradige Verschuldensminderung aufgrund des Versuchs durch das - bei einem Versicherungsbetrug nicht besonders aussergewöhnliche - finanzielle Motiv wieder ausgeglichen werden und sich der versuchte Betrug insgesamt als mittelschwer auswirken soll, leuchtet nicht ein. 
Ferner trifft zwar zu, dass das Bundesgericht verschiedentlich erwogen hat, die Gewichtung des Verschuldens und die Bemessung der Strafe müssten auch begrifflich in Einklang stehen (angefochtenes Urteil S. 19). Dies ergibt sich schon aus dem Grundsatz von Art. 47 Abs. 1 StGB, nach welchem das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zumisst. Doch bedeutet dies entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht, dass in Anbetracht der Strafdrohung von Art. 221 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten für beide Straftaten bei einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden von vornherein ausser Betracht fällt. Etwas anderes lässt sich aus der Rechtsprechung nicht ableiten. Die in den einzelnen Tatbeständen meist sehr weiten Strafrahmen drücken eine abstrakte Bewertung ihres mehr oder weniger grossen Unrechtsgehalts aus, wobei zwischen Mindest- und Höchststrafe alle Schweregrade der zu beurteilenden Straftaten abgedeckt werden. Sie sind lediglich eine erste Richtlinie für die Festsetzung der Strafe und legen die Eckwerte fest, innerhalb derer sich das Gericht auf der Grundlage der Schuld unter Berücksichtigung der spezial- und generalpräventiven Bedürfnisse die Strafe zu bestimmen hat, wobei es von statistischen Regelfall ausgehen wird, der nur einen verhältnismässig geringen Schweregrad erreicht (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N 19; SCHWARZENEGGER et al., Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Aufl. 2007, S. 72 f., 91; SCHÖNKE/SCHRÖDER-STREE/KINZIG, Strafgesetzbuch, Kommentar, 29. Aufl., München 2014, § 46 N 59; BERND-DIETER MEIER, Strafrechtliche Sanktionen, 4. Aufl. Berlin 2015, S. 234 ff.). Damit unterschreitet die Vorinstanz ihr Ermessen, wenn sie bei nicht mehr leichtem bis mittelschwerem Verschulden eine Strafe, welche noch den teilbedingten Strafvollzug erlaubt, von vornherein ausschliesst. Zudem orientiert sich die Vorinstanz zu Unrecht an der gegen den Mittäter X.________ (Verfahren 6B_46/2014) ausgesprochenen Strafe. Dass das Bundesgericht die Beschwerde des Mittäters in seinem Entscheid vom 9. Oktober 2014 abgewiesen und damit das Urteil der Vorinstanz vom 14. November 2013 bestätigt hat, trifft zu. Doch hat es sich zur Strafzumessung nicht geäussert, zumal sich die Beschwerde lediglich gegen die Beweiswürdigung richtete. Aus dem gegen den Mitangeklagten Z.________ verhängten Strafmass lässt sich ebenfalls nichts ableiten, zumal das Bundesgericht auch dessen neuerliche gegen die Strafzumessung gerichtete Beschwerde in Strafsachen gutheisst (Verfahren 6B_1033/2015). Ein allfälliges Missverhältnis zur gegen den Mittäter X.________ ausgesprochenen Strafe wäre jedenfalls nicht bedenklich, solange die gegen den Beschwerdeführer auszufällende Strafe als solche als angemessen erscheint. Es besteht weder ein Anspruch des zu Beurteilenden auf noch eine Verpflichtung des Richters zur "Gleichbehandlung im Unrecht" (BGE 135 IV 191 E. 3.3). 
 
4.2.  
 
4.2.1. Im Weiteren ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Höhe des verursachten Sachschadens bei der Brandstiftung als erheblichen Betrag wertet, welcher ein leichtes bis mittelgradiges Verschulden bewirke. Es fällt aber auf, dass die Vorinstanz für die Brandstiftung die gleiche Einsatzstrafe (3 1/2 Jahre) ausgefällt hat, wie im ersten Berufungsurteil vom 13. November 2013 (angefochtenes Urteil S. 19; Urteil der Vorinstanz vom 13. November 2013 S. 21), obwohl das Bundesgericht die Strafzumessung in verschiedenen Punkten kritisiert hat. So hat das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid zum Beispiel beanstandet, dass die Vorinstanz den Umstand, wonach die Brandlegung geplant und die Rollenverteilung klar gewesen sei, als mittelschwer verschuldenserhöhend gewürdigt hat. Die Erwägungen des Bundesgerichts, wonach aus dem Handeln in Mittäterschaft für sich allein keine erhöhte Vorwerfbarkeit resultiere, solange davon jedenfalls keine grössere Gefährdung für das bedrohte Rechtsgut ausgehe, und eine derartige erhöhte Gefährdung habe nicht vorgelegen, zumal die Verwirklichung der Brandstiftung mehrere Anläufe erfordert habe, so dass die gesamte Vorgehensweise als eher unbeholfen erschienen sei (Rückweisungsentscheid E. 2.4, 3. Absatz), gelten nach wie vor. Dem hat die Vorinstanz keine Beachtung geschenkt. Ebenfalls ausser Acht gelassen hat sie die Erwägung, die Gewichtung des direkten Vorsatzes als stark verschuldenserhöhend verletze Bundesrecht (Rückweisungsentscheid E. 2.4, 4. Absatz). Diese Gesichtspunkte hätten sich in einer tieferen Festsetzung der Einsatzstrafe niederschlagen müssen. Die Vorinstanz wird diese in ihrem neuen Entscheid entsprechend herabsetzen müssen. Sodann mag in Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten zutreffen, dass der Beschwerdeführer aus finanziellen Motiven gehandelt hat und dass seine Geschäfts- und privaten Schulden nicht erdrückend gewesen sind. Doch anerkennt auch die Anklageschrift, dass der Beschwerdeführer aufgrund finanzieller Probleme gehandelt hat und geht auch die Vorinstanz von  prekären finanziellen Verhältnissen aus. Der Beweggrund erscheint deshalb in einem anderen Licht als etwa ein blosses egoistisches Gewinnstreben. Die Wertung als  stark verschuldenserhöhend wird diesem Umstand nicht gerecht. Dass die Tat grundsätzlich vermeidbar war, hat demgegenüber keine eigenständige Bedeutung. Wesentlich ist, dass der Entscheidungsspielraum aufgrund der anerkannten finanziellen Probleme jedenfalls eingeschränkt war. Das Bundesgericht hat bereits im Rückweisungsentscheid ausgeführt, dass die pauschale Erwägung, wonach die drückenden finanziellen Schwierigkeiten den Beschwerdeführer in seiner Freiheit, sich gegen das Unrecht zu entscheiden, nicht beeinträchtigt hätten, als Begründung nicht ausreiche (Rückweisungsentscheid E. 2.4, 6. Absatz a.E.). Unbeachtlich ist demgegenüber, was der Beschwerdeführer zur Strafzumessung für seine Mittäter ausführt. Zu beurteilen ist nur die Strafe des Beschwerdeführers. Ob die Mittäter im Vergleich zu ihm zu Unrecht zu milde bestraft wurden, d.h. ob für sie nicht eine strengere Strafe angemessen gewesen wäre, bildet nicht Gegenstand der Beurteilung.  
 
4.2.2. Die Vorinstanz verletzt ihr Ermessen auch, soweit sie die Tatkomponenten hinsichtlich des versuchten Betruges als mittelschwer verschuldenserhöhend einstuft. In diesem Zusammenhang fällt zunächst auf, dass die Vorinstanz bei der Würdigung der Strafzumessungskriterien dem Umstand nicht genügend Rechnung trägt, dass die Brandstiftung und der versuchte Versicherungsbetrug als einheitliches deliktisches Geschehen erscheint und vom selben Vorsatz getragen wird. Ferner schliesst sie zu Unrecht "aus dem Ausmass des verschuldeten Erfolgs" auf ein schweres Verschulden (angefochtenes Urteil S. 20). Denn der Deliktsbetrag ist, wie die Vorinstanz selbst einräumt, in Wirklichkeit nicht realisiert worden. Die Tat ist vielmehr im Stadium des Versuchs stecken geblieben, wobei auch die Vorinstanz zum Schluss gelangt, eine Schädigung der Versicherung habe nicht besonders nahe gelegen. Die Würdigung der Tatkomponenten beim Betrug als mittelschwer verschuldenserhöhend sind bei dieser Sachlage nicht nachvollziehbar. Es trifft zwar zweifellos zu, dass Versicherungsleistungen von bis zu Fr. 700'000.-- (vgl. Urteil der Vorinstanz vom 14. November 2013 E. 7.3.3) in ihrem Ausmass beträchtlich sind. Doch ist der Deliktsbetrag - wenn auch ein wichtiger - keineswegs ein vorrangiger strafzumessungsrelevanter Faktor (Urteil 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.2). Es kann für die Würdigung des Verschuldens mithin nicht allein auf die Höhe des angestrebten Deliktsbetrages abgestellt werden. Im Vordergrund steht im vorliegenden Kontext, in welchem Ausmass die Versicherung als Täuschungsopfer tatsächlich gefährdet war, einen Schaden zu erleiden. Diese Gefahr war im zu beurteilenden Fall offensichtlich gering. Das ergibt sich, wie auch die Vorinstanz einräumt, ohne weiteres aus den offenkundigen und angesichts des Umstands, dass die Täter Einbruchspuren an einer nicht verschlossenen Türe vortäuschten, auch eher unbeholfenen Vertuschungsbemühungen. Wie das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid festgehalten hat, ist eine straferhöhende besondere Hinterhältigkeit nicht erkennbar (Rückweisungsentscheid E. 2.4, 4. Absatz). Die Wertung des verschuldeten Erfolgs als verschuldensmässig schwer und der Vortäuschung eines Einbruchdiebstahls durch die Verwüstung der Büroräumlichkeiten als leicht verschuldenserhöhend, verletzt daher ebenfalls Bundesrecht. In Bezug auf die Beweggründe fällt zunächst auf, dass die Vorinstanz das egoistische Motiv, das Handeln zum Zwecke der Geldbeschaffung, bereits im Kontext der Brandstiftung als verschuldenserhöhend gewürdigt hat. Im Übrigen gilt auch hier, was bei den Erwägungen zur Brandstiftung ausgeführt wurde, dass nämlich die finanziellen Probleme des Beschwerdeführers bzw. seiner Gesellschaft der eigentliche Auslöser für die Tat waren.  
 
4.2.3. In Bezug auf die Täterkomponenten wertet die Vorinstanz nunmehr das Geständnis als leicht bis mittelgradig strafmindernd (vgl. Rückweisungsentscheid E. 2.4, 5. Absatz). Insofern ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt grundsätzlich für die Würdigung des Vorlebens, der Vorstrafenlosigkeit, des Wohlverhaltens seit der Tat sowie der drohenden Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Keine Verletzung von Bundesrecht hat das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid zudem darin erblickt, dass die Vorinstanz eine erhöhte Strafempfindlichkeit im Urteilszeitpunkt verneint hat (Rückweisungsentscheid E. 1.4, 6. Absatz). Darauf ist grundsätzlich nicht zurückzukommen. Indes fällt auf, dass die Vorinstanz weder im angefochtenen Urteil noch im ersten Berufungsurteil den offenbar schweren Arbeitsunfall des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2012 erwähnte, so dass auch das Bundesgericht hiezu keine Stellung genommen hat. Ob sich aus der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung allenfalls eine erhöhte Strafempfindlichkeit ableiten liesse, kann nicht beurteilt werden.  
Insgesamt gewichtet die Vorinstanz verschiedene zumessungsrelevante Komponenten unzutreffend und verletzt ihre Strafzumessung in mehrfacher Hinsicht Bundesrecht. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wie bereits im Rückweisungsentscheid ausgeführt, wird die Vorinstanz in ihrer neuen Entscheidung miteinzubeziehen haben, ob die subjektiven Voraussetzungen eines Strafaufschubs im Sinne einer günstigen bzw. nicht ungünstigen Prognose grundsätzlich erfüllt sind. Ebenfalls zu berücksichtigen haben wird sie zudem die mittlerweile seit der Tat verstrichene Zeit. Soweit die ins Auge gefasste Sanktion im Grenzbereich zum teilbedingten Vollzug (36 Monate) liegt, wird sie zudem prüfen müssen, ob eine Strafe, welche diese Grenze nicht überschreitet, noch als vertretbar erscheint (Rückweisungsentscheid E. 2.4, 7. Absatz). 
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als begründet. 
 
5.  
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG), wobei die Entschädigung praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Aargau hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Mai 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Oberholzer 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog