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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_251/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Mai 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Politische Gemeinde Rapperswil-Jona, Stadtrat, St. Gallerstrasse 40, 8645 Jona, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. März 2020 (B 2019/280). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 23. April 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. März 2020, 
 
 
in Erwägung,  
dass der angefochtene Entscheid gestützt auf kantonales Recht erlassene Auflagen und Weisungen an den Beschwerdeführer zum Gegenstand hat, 
dass mit den Auflagen und Weisungen keine unmittelbar erfolgte Kürzung oder Verweigerung der Sozialhilfeunterstützung einhergeht, 
dass es sich daher bei diesem Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (statt vieler: Urteile 8C_861/2017 vom 13. Dezember 2017 und 8C_806/2014 vom 17. November 2014), 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen), 
dass weder solches behauptet noch ohne weiteres ersichtlich ist, 
dass dem Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den Leistungskürzungsentscheid dannzumal offenstehen wird (Art. 93 Abs. 3 BGG; statt vieler erneut die Urteile 8C_861/2017 vom 13. Dezember 2017 und 8C_806/2014 vom 17. November 2014), 
dass daher bereits aus diesem Grund im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass sie abgesehen davon auch nicht den qualifizierten Begründungsanforderungen an eine in Sozialhilfesachen geführten Beschwerde genügt (Näheres dazu im ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende Urteil 8C_161/2020 vom 23. Februar 2020), 
dass gemäss Art. 64 Abs. 1 in fine BGG das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist, 
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Departement des Innern des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. Mai 2020 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel