Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_250/2023
Urteil vom 26. Mai 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Braun.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Magda Zihlmann,
gegen
Amt für Migration des Kantons Schwyz,
Postfach 454, 6431 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 22. Februar 2023 (III 2022 168).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der serbische Staatsangehörige A.________ (geb. 1990) reiste am 1. Dezember 1990 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein. Seit 1996 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Bevor er sich per 1. Dezember 2016 im Kanton Schwyz, Gemeinde U.________, anmeldete, wohnte er im Kanton Solothurn.
A.b. A.________ absolvierte eine Lehre als Logistiker und eine Weiterbildung im Bereich Security. Derzeit arbeitet er als Lagerchef im Unternehmen B.________. Seine in der Schweiz niedergelassene, aus Kroatien stammende Verlobte ist beim selben Arbeitgeber angestellt. In den beiden letzten Wohnorten V.________ und U.________ weist er keine Betreibungen auf. Indes ist unklar, wie es sich mit den seinerzeitigen Betreibungen von total rund Fr. 12'000.-- sowie Verlustscheinen von insgesamt rund Fr. 10'700.-- gemäss Eintragungen des Betreibungsamts Thal-Gäu aus dem Jahr 2014 verhält.
A.c. Am 7. Februar 2013 wurde A.________ aufgrund folgender sieben Straferkenntnisse durch das Amt für Migration und Integration des Kantons Solothurn ausländerrechtlich verwarnt:
- Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 4. März 2010: bedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie Busse von Fr. 2'000.-- wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis;
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. September 2010: Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- wegen einfacher Körperverletzung, versuchter Nötigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz;
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. April 2011: Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz;
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 27. Juni 2011: Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- sowie Busse von Fr. 900.-- wegen Fälschung von Ausweisen und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis;
- Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. Mai 2012: Freiheitsstrafe von sechs Monaten (unter Widerruf des mit Strafbefehl vom 4. März 2010 gewährten bedingten Vollzugs) wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln, Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtmelden von änderungspflichtigen Tatsachen und durch Missachtung von Auflagen;
- Urteil des Gerichtspräsidiums Baden vom 7. Mai 2012: Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie Busse von Fr. 500.-- wegen falscher Anschuldigung und Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (wobei an Stelle der Geldstrafe 240 Stunden gemeinnützige Arbeit angeordnet worden war, die mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 30. Juni 2014 im Umfang von 65 Stunden und 45 Minuten nicht geleisteter gemeinnütziger Arbeit in eine unbedingte Freiheitsstrafe von 17 Tagen umgewandelt wurde);
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 19. Dezember 2012: Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie Busse von Fr. 300.-- wegen mehrfacher falscher Anschuldigung, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie Missachtens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn.
A.d. Aufgrund folgender weiterer gegen A.________ ergangener Strafbefehle und Urteile wurde er am 22. August 2016 vom Amt für Migration und Integration des Kantons Solothurn sowie am 17. September 2019 vom Amt für Migration des Kantons Schwyz (nachfolgend: Migrationsamt) neuerlich verwarnt und es wurden ihm der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz angedroht:
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 14. März 2014: Freiheitsstrafe von 120 Tagen sowie Busse von Fr. 100.-- wegen Hehlerei, grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtsichern der Ladung, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs;
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 30. Juni 2014: Freiheitsstrafe von 60 Tagen sowie Busse von Fr. 500.-- wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, Nichtmitführens des Fahrzeugausweises sowie Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs;
- Entscheid des Kreisgerichts See-Gaster vom 26. Februar 2019: Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (unter Einbezug der Reststrafe von 252 Tagen) sowie Busse von Fr. 100.-- wegen mehrfacher falscher Anschuldigung, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügende Ladungssicherung, begangen am 3. und 27. Februar 2017.
B.
Nachdem A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 5. August 2019 wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, begangen am 29. März 2019 und 16. April 2019, sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 8. Juli 2021 wegen mehrfacher Hehlerei und versuchter Hehlerei, begangen im Jahr 2020, schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bzw. einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 130.-- verurteilt wurde, verfügte das Migrationsamt nach Einräumung des rechtlichen Gehörs am 4. April 2022 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.________ und seine Wegweisung aus der Schweiz.
Die dagegen von A.________ erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 18. Oktober 2022 [RRB Nr. 786/2022]; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 22. Februar 2023).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. Mai 2023 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 22. Februar 2023 sowie der diesem zugrunde liegenden Entscheide (des Regierungsrats des Kantons Schwyz) vom 18. Oktober 2022 und (des Migrationsamts) vom 4. April 2022. Auf einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung und eine Wegweisung sei zu verzichten. In prozessualer Hinsicht ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Mit Präsidialverfügung vom 5. Mai 2023 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz verzichten auf eine Vernehmlassung, während sich das Staatssekretariat für Migration nicht vernehmen lässt. Mit Replik vom 19. Juni 2023 hält A.________ an den gestellten Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 150 II 346 E. 1.1; 150 III 248 E. 1; 150 IV 103 E. 1).
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario). Da auf die Weitergeltung der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich ein Anspruch besteht (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; Urteil 2C_171/2024 vom 20. November 2024 E. 1) und sich der Beschwerdeführer überdies in vertretbarer Weise auf einen Bewilligungsanspruch gemäss Art. 8 EMRK beruft (angesichts des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz zumindest gestützt auf das Recht auf Privatleben; vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9), ist das Rechtsmittel als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig.
1.2. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ) erfüllt sind, ist unter Vorbehalt von E. 1.3 und E. 1.4 hiernach auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
1.3. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlich bestätigte Wegweisung zur Wehr setzt, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Diesbezüglich stünde dem Beschwerdeführer einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 ff. BGG). Im Zusammenhang mit der Wegweisung erhebt der Beschwerdeführer aber keine Rügen, die nicht bereits im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu behandeln sind. So ist im Folgenden namentlich die Verhältnismässigkeit der Aufenthaltsbeendigung zu prüfen. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel gegen die Wegweisung richtet, ist darauf folglich nicht einzutreten (vgl. BGE 137 II 305 E. 1.1; Urteile 2C_217/2024 vom 7. Januar 2025 E. 1.3; 2C_459/2023 vom 5. Juni 2024 E. 1.5).
1.4. Nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bilden der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 18. Oktober 2022 und die Verfügung des Migrationsamts vom 4. April 2022. Diese sind durch das Urteil der Vorinstanz ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gelten inhaltlich als mitangefochten (BGE 150 II 244 E. 4.4; 146 II 335 E. 1.1.2; 139 II 404 E. 2.5). In diesem Umfang ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 V 340 E. 2; 149 II 337 E. 2.2; 148 V 209 E. 2.2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1). Das bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen der Vorinstanz darzulegen ist, dass und inwiefern das angefochtene Urteil die angerufenen Grundrechte verletzt (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweis).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3; 148 IV 356 E. 2.1; 147 I 73 E. 2.2). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 hiervor). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).
Da der Beschwerdeführer vorliegend keine Sachverhaltsrügen erhebt, ist nachfolgend vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen (Art. 105 Abs. 1 BGG).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2; 148 I 160 E. 1.7).
Der Beschwerdeführer legt mit seiner Beschwerde einen Brief des Sohnes seiner Verlobten vom 1. Mai 2023 ins Recht. Dieses Beweismittel entstand erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid vom 22. Februar 2023. Als echtes Novum kann es nachfolgend nicht berücksichtigt werden.
3.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers infolge seiner Straffälligkeit.
4.
Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst das Vorliegen eines Widerrufsgrundes im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20).
4.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nach Art. 77a Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet.
4.2. Die Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE stellt insbesondere dann einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat. Nach der Rechtsprechung können aber auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden: So ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung namentlich auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Somit kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3; Urteil 2C_637/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4.1.1). Auch der mehrfache Verstoss gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, insbesondere das Fahren eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, womit Drittpersonen gefährdet werden, fallen ins Gewicht (vgl. Urteile 2C_637/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4.1.1; 2C_360/2020 vom 26. August 2020 E. 4.3.3 f.).
4.3. Gegen den Beschwerdeführer liegen zwölf zwischen dem 4. März 2010 und dem 8. Juli 2021 ergangene Straferkenntnisse vor. Mit einer Ausnahme (Strafbefehl vom 7. April 2011) wurde er darin jeweils aufgrund einer Vielzahl von Delikten und/oder wegen mehrfacher Begehung schuldig gesprochen. Insgesamt erwirkte er Bussen im Gesamtbetrag von Fr. 4'400.--, Geldstrafen von 335 Tagessätzen (ohne die 60 Tagessätze, an deren Stelle 240 Stunden gemeinnützige Arbeit angeordnet wurden) und rund 31 Monate Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 7. Februar 2013 (nach sieben Straferkenntnissen), ein weiteres Mal am 22. August 2016 (nach zwei weiteren Strafbefehlen) und schliesslich am 17. September 2019 (nach einer erneuten Verurteilung) - diesmal ausdrücklich im Sinne einer "letzten Chance" - ausländerrechtlich verwarnt. Dennoch folgten daraufhin zwei weitere Strafbefehle (vgl. B hiervor).
4.4. Angesichts der über Jahre hinweg fortwährenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers, von welchen er sich trotz strafrechtlicher Ahndung und mehrfacher migrationsrechtlicher Verwarnungen nicht abbringen liess, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er auch künftig nicht gewillt oder fähig sein wird, sein Verhalten anzupassen und die hiesige Rechtsordnung zu respektieren. Folglich liegt ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG, mithin ein Widerrufsgrund, vor.
4.5. An diesem Ergebnis vermögen die folgenden Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern: So kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, die von ihm begangenen Delikte seien mehrheitlich im Zusammenhang mit Autofahrten zu sehen, zu denen er mangels Führerausweises nicht berechtigt war. Erstens gesellen sich diese Verfehlungen zu einem ganzen Bündel von andersartigen Delikten wie falscher Anschuldigung, Fälschung von Ausweisen, Hehlerei, versuchter Nötigung, einfacher Körperverletzung sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und das Betäubungsmittelgesetz. Zweitens tut es nichts zur Sache, dass es sich bei den verübten Taten teilweise um Gefährdungsdelikte handelt, fallen solche doch rechtsprechungsgemäss auch ins Gewicht (vgl. E. 4.2
in fine hiervor). Vor diesem Hintergrund und nicht zuletzt auch mit Blick auf seine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung trifft es sodann nicht zu, dass durch sein Verhalten "keine einzige konkrete Person an Leib und Leben gefährdet oder gar verletzt wurde". Hinzu kommt, dass seine Taten nicht als Bagatelldelikte abgetan werden können, wurde er doch nicht nur wegen Übertretungen, sondern auch wegen Verbrechen (z.B. Hehlerei) und Vergehen (z.B. Nötigung und Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis) schuldig gesprochen. Angesichts dessen, dass ihn in der Vergangenheit weder der Strafvollzug (z.B. vom 13. Oktober 2014 bis zum 23. Februar 2016; vgl. E. 5.4.3 des angefochtenen Entscheids) noch die drei migrationsrechtlichen Verwarnungen davon abhalten konnten, erneut straffällig zu werden, erhellt schliesslich nicht, inwiefern ein Umzug und Stellenwechsel das Rückfallrisiko ausschliessen sollen. In diesem Zusammenhang kann der Beschwerdeführer auch aus der geltend gemachten "krankheitsbedingten Delinquenz" nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5.
Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Dualismusverbots (Art. 63 Abs. 3 AIG). Er bringt vor, im gegen ihn geführten Strafverfahren wegen mehrfacher, teilweise versuchter Hehlerei, das im Strafbefehl vom 8. Juli 2021 mündete, habe die Staatsanwaltschaft eine nicht obligatorische Landesverweisung explizit geprüft und unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände verworfen, womit die Sperrwirkung von Art. 63 Abs. 3 AIG eingetreten sei. Das Migrationsamt sei folglich nicht befugt gewesen, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen. Indem die Vorinstanz dies anders beurteilt habe, habe sie auch gegen Treu und Glauben und das Willkürverbot (Art. 9 BV) sowie das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) verstossen.
5.1. Gemäss Art. 63 Abs. 3 AIG ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung unzulässig, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. Mit dieser am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Kollisionsbestimmung mit übergangsrechtlicher Komponente beabsichtigte der Gesetzgeber, den Dualismus von strafrechtlicher Landesverweisung und ausländerrechtlichem Bewilligungswiderruf zu verhindern. Die ebenfalls am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Art. 66a ff. StGB zur (strafrechtlichen) Landesverweisung sind zudem nur auf Delikte anwendbar, welche nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurden (BGE 146 II 49 E. 5.1 f.; Urteil 2C_305/2023 vom 9. November 2023 E. 4.3).
Mittels Strafbefehl kann (für nach dem 1. Oktober 2016 begangene Delikte) keine Landesverweisung gestützt auf Art. 66a ff. StGB angeordnet werden (Art. 352 Abs. 2 StPO
e contrario). Es ist hingegen nicht ausgeschlossen, dass die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren stillschweigend oder ausdrücklich auf die Anordnung der Landesverweisung verzichtet. In einem solchen Fall sind die Verwaltungsbehörden jedoch nicht an den Strafbefehl gebunden (Urteil 2C_728/2021 vom 4. März 2022 E. 5; vgl. auch Urteile 2C_438/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 5.5
in fine; 2C_302/2022 vom 25. Oktober 2022 E. 5.2; 2C_915/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3; Staatssekretariat für Migration, Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG], Stand 1. Januar 2025, Ziff. 8.4.2.1.1; kritisch etwa MATTHIAS ZURBRÜGG/CONSTANTIN HRUSCHKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 77 und N. 120 vor Art. 66a-66d StGB ; vgl. auch FANNY DE WECK, in: Orell Füssli Kommentar, Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 66a StGB mit weiteren Hinweisen).
5.2. Demnach entfaltet ein allfälliger Verzicht der Staatsanwaltschaft auf einen Landesverweis keine Bindungswirkung für das Migrationsamt. Dieses war folglich zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers befugt. Eine Verletzung von Art. 63 Abs. 3 AIG ist nicht auszumachen.
5.3. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er darin einen Verstoss gegen Treu und Glauben und das Willkürverbot (Art. 9 BV) sowie das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) erkennen will. Wie soeben aufgezeigt, steht das angefochtene Urteil hinsichtlich des Dualismusverbots im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern es den als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen zuwiderlaufen soll.
6.
Zu prüfen bleibt die Rüge des Beschwerdeführers, wonach der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung unverhältnismässig sei und Art. 8 EMRK verletze.
6.1. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG). Soweit ein Eingriff in Art. 8 Ziff. 1 EMRK vorliegt, verlangt auch Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung, wobei sich diese mit jener nach Art. 96 AIG deckt (BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 I 31 E. 2.3.2). Erforderlich ist eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem in Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG positivrechtlich verankerten öffentlichen Fernhalteinteresse und dem gegenüberstehenden privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Massgebliche Kriterien sind dabei unter anderem die Dauer der Anwesenheit und der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse sowie die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat (vgl. statt vieler BGE 144 I 266 E. 3.7). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit im Land aufhält, soll praxisgemäss nur mit Zurückhaltung widerrufen werden (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9; Urteil 2C_364/2023 vom 12. Juli 2024 E. 7.1).
6.2. Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu beenden, welche die Sicherheit und Ordnung in dieser Weise beeinträchtigt und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; 139 I 145 E. 2.4 f.; Urteil 2C_41/2023 vom 1. März 2024 E. 6.5). So verhält es sich auch im Falle des Beschwerdeführers, der die Sicherheit und Ordnung durch seine über Jahre hinweg fortwährende Delinquenz schwerwiegend beeinträchtigt hat (vgl. E. 4.4 f. hiervor). Dass er sich seit der letzten Tat im Jahr 2020 (soweit bekannt) nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, fällt angesichts seines deliktischen Vorlebens und des Umstandes, dass er seit dem 4. April 2022 unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens stand, nicht massgeblich ins Gewicht (vgl. Urteil 2C_501/2023 vom 11. Oktober 2024 E. 7.4.6). Entsprechend schwer wiegt das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers.
6.3. Diesem erheblichen öffentlichen Interesse stehen die folgenden privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber:
6.3.1. Der Beschwerdeführer lebt seit seinem ersten Lebensjahr, d.h. im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils seit rund 32 Jahren, in der Schweiz. Hier leben auch seine Schwester, die Eltern und eine Tante. In sprachlicher und beruflicher Hinsicht (vgl. A.b hiervor) ist er derart in die schweizerischen Verhältnisse integriert, wie dies nach einer solch langen Aufenthaltsdauer erwartet werden darf. Mit Blick auf die über Jahre hinweg fortwährende Delinquenz, die an den Tag gelegte Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und die Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers lässt seine soziale Integration allerdings zu wünschen übrig. Von einer tiefgreifenden Verwurzelung in der Schweiz kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.
6.3.2. Die Wiedereingliederung in Serbien dürfte den Beschwerdeführer zwar vor Herausforderungen stellen, zumal er angeblich letztmals vor fast 20 Jahren in Serbien gewesen sei und dieses Land nur von den damaligen Ferienaufenthalten kenne. Allerdings ist er nach den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) mit der Landessprache vertraut und kann von der in der Schweiz erworbenen Ausbildung und Berufserfahrung profitieren. Insgesamt sind somit keine unüberwindbaren Integrationshindernisse auszumachen. Dem Beschwerdeführer ist zuzumuten, sich in Serbien eine neue Existenz aufzubauen.
6.3.3. Nach eigener Aussage führt der Beschwerdeführer seit über zehn Jahren eine Beziehung mit seiner in der Schweiz niedergelassenen Verloben, die aus Kroatien stammt, und wohnt mit ihr und deren Sohn zusammen. Die Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers würde auch diese beiden mit einer gewissen Härte treffen, da ihnen eine Ausreise nach Serbien nicht ohne Weiteres zumutbar ist. Trotzdem hielt dies den Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht davon ab, immer wieder straffällig zu werden. Dabei mussten dem Paar die drohenden Konsequenzen bei neuerlicher Delinquenz bewusst sein. Mithilfe der modernen Kommunikationsmittel und Kurzbesuchen kann der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Verlobten und deren bald 16-jährigen Sohn aus dem Ausland aufrechterhalten - wenn auch nicht in derselben Qualität. Dies und die distanzbedingten Erschwernisse im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Kinderwunsch hat sich der Beschwerdeführer jedoch angesichts seines strafbaren Verhaltens selbst zuzuschreiben.
Wenngleich der Beschwerdeführer für den Sohn seiner Verlobten eine wichtige Bezugsperson sein mag, kann keine Kindeswohlgefährdung darin erblickt werden, dass diese Beziehung inskünftig auf Distanz gelebt werden muss. Entgegen der Beanstandungen des Beschwerdeführers trägt die vorinstanzliche Interessenabwägung dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107; vgl. insbesondere dessen Art. 3) hinreichend Rechnung.
6.4. Insgesamt weisen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz zwar - insbesondere mit Blick auf die lange Anwesenheitsdauer sowie die Beziehung zu seiner Verlobten und deren Sohn - ein nicht zu vernachlässigendes Gewicht auf. Das erhebliche öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung vermögen sie indes nicht zu überwiegen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich demnach als verhältnismässig und das angefochtene Urteil als bundes- und völkerrechtskonform.
7.
Im Ergebnis ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann nicht entsprochen werden, da das Rechtsmittel von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 26. Mai 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun