Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_380/2025
Urteil vom 26. Mai 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg,
Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur,
Beschwerdeführer,
gegen
1. D.________,
2. E.________,
3. F.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Marcolli,
Bahnhofplatz 5, Postfach 6233, 3001 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Prozesskosten (Anfechtung gemäss Art. 285 ff. SchKG),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 3. April 2025 (RB250001-O/U).
Erwägungen:
1.
Mit Beschluss vom 28. November 2024 schrieb das Bezirksgericht Zürich das von den Beschwerdegegnern gegen die Beschwerdeführer (Mitglieder der Erbengemeinschaft der G.________ sel.) anhängig gemachte Verfahren ab. Es auferlegte die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 27'000.-- den Beschwerdeführern je zu einem Drittel unter solidarischer Haftung. Zudem verpflichtete es die Beschwerdeführer je zu einem Drittel unter solidarischer Haftung zur Zahlung einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 43'550.--.
Gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen erhob der Beschwerdeführer 1 als Vertreter der Erbengemeinschaft am 23. Januar 2025 Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Obergericht nahm die Eingabe als Beschwerde entgegen und trat darauf mit Beschluss vom 3. April 2025 mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer 1, wiederum als Vertreter der Erbengemeinschaft, am 15. Mai 2025 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Der Beschwerdeführer 1 kann in einem Verfahren wie dem vorliegenden die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 vor Bundesgericht nicht vertreten und demnach auch nicht für sie einen Rechtsanwalt bestellen (Art. 40 Abs. 1 BGG). Allerdings hat das Obergericht Vollmachten der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 eingeholt, in denen sie zwar primär den Beschwerdeführer 1 zur Vertretung bevollmächtigen, aber zugleich die Vertretung durch Rechtsanwalt Fryberg zur Kenntnis nehmen und genehmigen. Es ist demnach von einer genügenden Bevollmächtigung von Rechtsanwalt Fryberg auszugehen.
3.
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten sich mit der Argumentation des Bezirksgerichts sehr wohl auseinandergesetzt, wonach das Kriterium des mutmasslichen Obsiegens vorliegend ungeeignet sei, und sie hätten aufgezeigt, dass die Klage hätte gutgeheissen (gemeint wohl: abgewiesen) werden müssen. Der Sachverhalt sei dem Obergericht zudem bekannt gewesen, da es sich schon einmal mit dem Fall befasst habe. Es liege überspitzter Formalismus vor. Auch zum "Veranlagungsprinzip" (gemeint offenbar: Veranlassungsprinzip) hätten sie Stellung genommen. Inwieweit der Beschwerdeführer 1 die Gegenstandslosigkeit veranlasst habe, wie das Bezirksgericht angenommen habe, ergebe sich aus dessen Entscheid nicht, weshalb darauf nicht habe näher eingegangen werden können. Entscheidend sei jedoch, dass die Erbengemeinschaft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit obsiegt hätte, was das Obergericht klar angedeutet habe. Mit alldem stellen die Beschwerdeführer bloss ihre Sicht auf die Rechtslage und den Sachverhalt dar, ohne auf die obergerichtlichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen anhand ihrer kantonalen Beschwerde aufzuzeigen, weshalb sie genügend begründet gewesen sein soll.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt darauf im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 26. Mai 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg