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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_98/2025  
 
 
Urteil vom 26. Mai 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, Josi, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
8021 Zürich, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 12, 6300 Zug. 
 
Gegenstand 
Beistandschaft (Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, vom 11. Dezember 2024 (F 2024 35). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1949) ist Miteigentümer einer Liegenschaft im Kanton Tessin und Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in Basel. Am 26. Oktober 2023 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug (KESB) eine Meldung ein, wonach die von A.________ belegte Wohnung im Erdgeschoss der Liegenschaft im Kanton Tessin überstellt sei und sich in desolatem Zustand befinde. Die KESB leitete daraufhin ein Abklärungsverfahren ein. In diesem Zusammenhang holte sie Informationen insbesondere bei der Pro Senectute und der Klinik B.________, dem Betreibungsamt sowie der Steuerverwaltung ein und hörte A.________ an.  
 
A.b. Mit Entscheid vom 6. August 2024 errichtete die KESB für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, ernannte die Beistandsperson und definierte die ihr übertragenen Aufgaben. Sie ermächtigte die Beistandsperson insbesondere, soweit erforderlich die Post von A.________ zu öffnen sowie dessen Wohnräume zu betreten.  
 
B.  
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. Dezember 2024 (eröffnet am 19. Dezember 2024) ab. Die Kosten des Verfahrens auferlegte das Verwaltungsgericht A.________; Parteientschädigungen sprach es keine zu. 
 
C.  
Gegen diesen Entscheid gelangt der inzwischen nicht mehr anwaltlich vertretene A.________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 3. Februar 2025 an das Bundesgericht. Diesem beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Rechtsbegehren 1). Es sei darauf zu verzichten, ihm einen Beistand zuzuteilen (Rechtsbegehren 2). Darüber hinaus sei festzustellen, dass er keinen Beistand benötige (Rechtsbegehren 3). Schliesslich sei die KESB zu verpflichten, ihn für die bisher entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten zu entschädigen und die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu übernehmen (Rechtsbegehren 4). 
Mit Verfügung vom 21. Februar 2025 erteilte der Präsident der urteilenden Abteilung der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, in der Sache jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 i.V. m. Art. 46 Abs. 1 lit. c und Art. 45 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung entschieden hat. Dies betrifft eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG), die nicht vermögensrechtlicher Natur ist (Urteil 5A_586/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel; auf die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten (Art. 113 BGG). Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.  
 
1.2. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahren ist einzig der angefochtene Entscheid der Vorinstanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), der den Entscheid der ersten Instanz - also der KESB - ersetzt (Devolutiveffekt; BGE 146 II 335 E. 1.1.2 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer den Entscheid der KESB kritisiert, ist auf seine Beschwerde daher nicht einzutreten. Auf die entsprechenden Ausführungen wird nicht mehr einzugehen sein.  
 
1.3. In der Hauptsache beantragt der Beschwerdeführer, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und auf die Beistandschaft zu verzichten. Dieser (kassatorische) Antrag erweist sich auch mit Blick auf die reformatorische Natur der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 107 Abs. 2 BGG) als zulässig, da damit die Aufhebung einer belastenden Anordnung verlangt wird (Urteil 5A_586/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2). Nicht einzutreten ist jedoch auf das Rechtsbegehren 3: Zum einen stellt der Beschwerdeführer es erstmals vor Bundesgericht, womit es bereits an Art. 99 Abs. 2 BGG scheitert, wonach neue Begehren unzulässig sind. Zum anderen sind Feststellungsbegehren im bundesgerichtlichen Verfahren nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann (Art. 76 Abs. 1 BGG; BGE 141 II 113 E. 1.7). Der Beschwerdeführer äussert sich hierzu nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern neben der allfälligen Aufhebung der Beistandschaft ein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Feststellung bestehen soll.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer reicht dem Bundesgericht eine Rechnung vom 16. Oktober 2023 samt Foto als Beweismittel ein. Er behauptet nicht und es ist auch nicht ersichtlich, dass er dieses Beweismittel bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht hätte. Zur Zulässigkeit dieses unechten Novums nach Art. 99 Abs. 1 BGG äussert sich der Beschwerdeführer jedoch nicht, weshalb es für das Bundesgericht unbeachtlich bleibt.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) bzw. sein Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) verletzt zu haben. Er begründet diese Rügen damit, dass die Vorinstanz diverse seiner Eingaben nicht berücksichtigt und er nicht die Möglichkeit gehabt habe, sich angemessen zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äussern oder sich effektiv gegen die Beistandschaft zur Wehr zu setzen. Deswegen sei auch die Untersuchungsmaxime verletzt. Welche Eingaben die Vorinstanz nicht berücksichtigt haben soll oder weshalb der Beschwerdeführer sich nicht angemessen zur Wehr hätte setzen können, ist seinen Ausführungen jedoch - bis auf die Behauptung, die Vorinstanz stelle nicht auf seine Ausführungen ab, wonach die im Betreibungsregister aufgeführten Betreibungen ungerechtfertigt gewesen seien - nicht zu entnehmen. Die Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als nicht genügend begründet (oben E. 2.1), weshalb darauf nicht einzutreten ist. Ohnehin erfordert die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs nicht die Auseinandersetzung mit allen Parteistandpunkten; vielmehr darf sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 149 V 156 E. 6.1 mit Hinweisen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist daher ohnehin nicht ersichtlich, ebenso wenig eine Verletzung der Untersuchungsmaxime. 
 
4.  
In der Sache umstritten ist die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. 
 
4.1. Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft unter anderem dann, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft kann auf den Bereich der Vermögensverwaltung ausgedehnt werden (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Wie allgemein im Erwachsenenschutz gilt es bei der Anordnung einer Beistandschaft die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen (Art. 389 Abs. 1 und 2 ZGB; Urteil 5A_987/2022 vom 16. März 2023 E. 2.3.2). Subsidiarität heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art - durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste - gewährleistet, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an. Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, muss die behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst namentlich erforderlich und geeignet sein (BGE 140 III 49 E. 4.3.1).  
Zusammenfassend steht die Errichtung einer Beistandschaft kumulativ unter folgenden drei Voraussetzungen: Die betroffene Person muss unter einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder einem ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustand leiden. Aufgrund dieses Zustandes muss sie ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen können und die Beistandschaft muss für die sich dadurch ergebenden Schwierigkeiten Abhilfe bieten. 
 
4.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand im Sinn eines Mangels an Willensumsetzungsfähigkeit klar zu bejahen sei. Dieser Schwächezustand habe eine Eigenversorgungslücke zur Folge, die nicht anderweitig bzw. ausserbehördlich aufgefangen werden könne. Die Vorinstanz stützte ihre Schlussfolgerungen auf die von einer Psychologin gestellte Diagnose der zwanghaften Persönlichkeitsstörung und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz grundsätzlicher Einsicht hinsichtlich seines Unvermögens, die anfallenden Aufgaben alleine respektive selber bewerkstelligen zu können, nicht im Stande sei, die Aufgabenerledigung an Dritte zu delegieren bzw. die entsprechende Hilfe im nötigen Ausmass zuzulassen. In der Folge seien wichtige Angelegenheiten unbesorgt geblieben. Hinsichtlich Steuern sei aktenkundig, dass es zu Ermessensveranlagungen gekommen ist, wozu es auch in Zukunft kommen dürfte, solange der Beschwerdeführer nicht professionell unterstützt werde. Eine hinreichende Bewirtschaftung seiner Liegenschaft in Basel - ein Mehrfamilienhaus - sei sodann nicht sichergestellt. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit führte die Vorinstanz aus, die angeordneten Massnahmen erwiesen sich als geeignet, dem Schwächezustand zu begegnen. Insbesondere könne sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen behördlichen Verpflichtungen - namentlich betreffend Steuererklärung - nachkomme. Die kombinierte Beistandschaft erweise sich sodann als erforderlich. Die weniger einschneidende Begleitbeistandschaft sei vorliegend nämlich gerade nicht zielführend, denn dann würde es letztlich wieder am Beschwerdeführer liegen, die Vorkehrungen zur Besorgung seiner Angelegenheiten zu treffen. Die getroffenen Massnahmen seien schliesslich auch zumutbar, erfahre der Beschwerdeführer dadurch doch keinen Einschnitt in die Selbständigkeit und den Handlungsspielraum in den alltäglichen Verpflichtungen und der Freizeitgestaltung und werde er mithin nicht unnötig in seiner Lebensführung eingeschränkt.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer erhebt eine Vielzahl von Rügen gegen den angefochtenen Entscheid. Neben der Rüge, die Vorinstanz habe Art. 394 und Art. 395 ZGB verletzt, nennt der Beschwerdeführer mehrere Verfassungsbestimmungen, die angeblich verletzt sein sollen (Art. 5 Abs. 2, Art. 8, Art. 10, Art. 13 sowie Art. 36 BV und Art. 5, Art. 8 und Art. 14 EMRK). Die Zulässigkeit der getroffenen Massnahmen richtet sich allerdings in erster Linie nach den entsprechenden Gesetzesbestimmungen (Art. 389 ff., Art. 394 und Art. 395 ZGB), deren Verletzung im Folgenden zu prüfen sein wird. Den vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen kommt daneben keine selbständige Bedeutung zu (vgl. Urteile 5A_836/2024 vom 9. April 2025 E. 5.1.2; 5A_995/2022 vom 27. Juli 2023 E. 6 und E. 6.3), weshalb darauf nicht mehr einzugehen sein wird.  
 
5.  
 
5.1.  
 
5.1.1. Zunächst rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt willkürlich dar, wenn sie ausführt, er leide unter einem Schwächezustand im Sinne eines Mangels an Willensumsetzungsfähigkeit, woraus eine Eigenversorgungslücke entstehe. Er sei weder urteils- noch geschäftsunfähig oder kognitiv eingeschränkt. Sodann ist er der Meinung, er könne seine Angelegenheiten eigenständig regeln, was sich insbesondere daran zeige, dass er ohne einen Beistand eine Alterswohnung habe organisieren können und alle fünf Wohnungen seines Mehrfamilienhauses vermietet seien. Jedenfalls sei die angeordnete Beistandschaft unnötig und damit unverhältnismässig. Er habe sich von Anfang an mit einer Begleitbeistandschaft, nicht jedoch mit einer Vertretungsbeistandschaft einverstanden erklärt.  
 
5.1.2. Wie diese Ausführungen des Beschwerdeführers zeigen, stellt er den vorinstanzlichen Erwägungen einzig seine eigene Sicht der Dinge entgegen, wobei er sich mindestens teilweise von den vorinstanzlichen Feststellungen entfernt, ohne jedoch Sachverhaltsrügen zu erheben. Den Sachverhalt, auf dessen Basis die Vorinstanz auf das Vorhandensein eines Schwächezustands im Sinn von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB geschlossen hat, bestreitet er dabei nicht, jedenfalls nicht in einer Art und Weise, die dem geltenden Rügeprinzip entsprechen würde (oben E. 2.2). Vielmehr ist er - mindestens sinngemäss - der Meinung, dass aus den einzelnen Elementen nicht auf das Bestehen eines Schwächezustands bzw. auf eine Eigenversorgungslücke geschlossen werden könne. Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen: So ist gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen erstellt, dass der Beschwerdeführer an einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung leidet, er mehrfach nicht in der Lage war, seine Steuererklärung fristgerecht einzureichen bzw. jemanden hierzu zu beauftragen und auch eine hinreichende Bewirtschaftung seines Mehrfamilienhauses nicht sichergestellt ist. Ein Schwächezustand im Sinn des Gesetzes liegt damit vor und es ist ebenfalls erstellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses Schwächezustands seine Angelegenheiten mindestens teilweise nicht selbst besorgen kann. Dass er eine Veranlagung nach Ermessen aufgrund seiner grosszügigen Vermögensverhältnisse finanziell "verkraften" kann, wie er geltend macht, mag zwar zutreffen. Dies ändert aber nichts daran, dass er gerade aufgrund seines Schwächezustands nicht in der Lage war, sich um die Steuererklärung zu kümmern, und er nicht etwa bewusst entschieden hätte, nach Ermessen veranlagt zu werden. Die Voraussetzungen zur Errichtung einer Beistandschaft sind daher grundsätzlich gegeben.  
 
5.2. Was schliesslich die Verhältnismässigkeit der angeordneten Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung angeht, setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, weshalb eine Begleitbeistandschaft nicht genügt. Stattdessen wiederholt er einfach das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene. Dies genügt jedoch nicht, den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig auszuweisen. Dies gilt auch für den Einwand des Beschwerdeführers, wonach er im Bereich Wohnen sicher keine Unterstützung benötige und dass die Wohnung im Tessin ausschliesslich seine private und wirtschaftliche Selbstbestimmung betreffe, weshalb er alleine darüber entscheide, wie er mit dieser Immobilie verfahre. Der Beschwerdeführer bleibt darauf hinzuweisen, dass seine Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt wurde und die KESB dem Beistand die Aufgabe erteilt hat, ihn nur "soweit nötig" zu vertreten. Es bleibt also noch genügend Raum für eigenes Handeln des Beschwerdeführers.  
 
5.3. In diesem Zusammenhang ist - obschon auf die Rüge der Verletzung von Art. 8 BV bzw. Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) grundsätzlich nicht mehr einzugehen ist (oben E. 4.3) - Folgendes klarzustellen: Die Vorinstanz diskriminiert den Beschwerdeführer nicht, weil er alleinstehend ist, sie attestiert ihm auch nicht deswegen eine mangelnde Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung. Vielmehr hat sie - nachdem sie die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund anderer Elemente bereits bejaht hat - geprüft, ob er die nötige Hilfe aus seinem familiären Umfeld erhalten kann. Dies entspricht der gesetzlichen Konzeption bzw. den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) und ist nicht zu beanstanden.  
 
5.4. Nicht einverstanden ist der Beschwerdeführer auch mit der dem Beistand erteilten Befugnis, die Post zu öffnen (vgl. Art. 391 Abs. 3 ZGB). Die Vorinstanz gehe auf die angebliche Notwendigkeit dieser Massnahme nicht einmal ein. Allerdings legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, dass er die Befugnis zum Öffnen der Post bereits vor Vorinstanz thematisiert bzw. kritisiert hätte. Insofern scheitert seine Rüge an der mangelnden materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 75 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 146 III 203 E. 3.3.4; 143 III 290 E. 1.1).  
 
6.  
Sein Rechtsbegehren 4 betreffend die bisher entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten begründet der Beschwerdeführer nicht unabhängig vom Obsiegen in der Sache, weshalb sich Bemerkungen hierzu erübrigen. 
 
7.  
Wie aus dem Vorstehenden folgt, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung schuldet er der KESB jedoch nicht (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Mai 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang