Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5F_31/2025  
 
 
Urteil vom 26. Mai 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
B.________, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Revision des Urteils 5A_221/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 26. März 2025. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen in einem hängigen Scheidungsverfahren schlossen B.________ und A.________ (Gesuchsteller) am 30. Oktober 2024 vor dem Richteramt U.________ einen Vergleich, in welchem sie die Abholung der verbliebenen Gegenstände und Tiere regelten und vereinbarten, dass jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen habe. Gestützt darauf wurde das Verfahren als erledigt abgeschrieben und die Gerichtskosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 verlangte der Gesuchsteller beim Obergericht, die Gerichtskosten für das ganze Verfahren seien der Gegenpartei aufzuerlegen. Weiter unterbreitete er neue Vorschläge für eine gütliche Einigung und brachte vor, er sei nicht über sein Recht belehrt worden, dass ein Widerrufsvorbehalt hätte aufgenommen werden können. 
Mit Urteil vom 9. Januar 2025 erwog das Obergericht, der Abschreibungsbeschluss sei ein deklaratorischer Akt, weil bereits der Vergleich den Prozess unmittelbar beende. Der Gesuchsteller wolle offensichtlich nicht den Abschreibungsbeschluss als solchen anfechten, sondern vielmehr Willensmängel in Bezug auf den Vergleich geltend machen. Dies könne er aber nicht mit Berufung, sondern einzig mit Revision im Sinn von Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO tun. Indes habe er den Vergleich eigenhändig unterschrieben und was er nun zu seiner persönlichen Situation vortrage, enthalte nichts, was ihm nicht schon bei der Unterzeichnung des Vergleichs bekannt gewesen wäre. Ein Willensmangel sei weder ersichtlich noch dargetan und auf das Revisionsgesuch könne insofern nicht eingetreten werden. Hingegen könne der im Abschreibungsbeschluss enthaltene Kostenentscheid mit Beschwerde angefochten werden. Allerdings betrage die Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO zehn Tage und der Gesuchsteller habe den Abschreibungsbeschluss bei der Post nicht abgeholt, weshalb die Sendung nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gelte. Die erst am 16. Dezember 2024 der Post überbrachte Beschwerde erweise sich somit als verspätet und entsprechend sei auch auf diese nicht einzutreten. 
 
B.  
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 12. Februar 2025 verlangte der Gesuchsteller eine Fristerstreckung zur Einreichung einer Beschwerde, da er sein Eigentum zeitnah wieder in Besitz nehmen wolle, aber ihm dies aus gesundheitlichen Gründen in den vorgegebenen Zeiträumen nicht möglich sei. Jedoch hielt er auf Seite 2 seiner Eingabe fest: "Infolgedessen lege ich das Rechtsmittel der Beschwerde und der subsidiären Verfassungsbeschwerde ein." 
Weil somit nicht klar war, ob der Gesuchsteller vorerst bloss um Fristerstreckung ersuchen oder aber bereits eine Beschwerde einlegen wollte, machte ihn das Bundesgericht mit Schreiben vom 13. Februar 2025 darauf aufmerksam, dass die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar sei, und forderte ihn - unter Hinweis auf die Kostenfolgen bei einem förmlichen Entscheid - auf mitzuteilen, ob er seine Eingabe vom 12. Februar 2025 als Beschwerdeeingabe verstanden haben möchte. Ferner wies es ihn darauf hin, dass es der Eingabe vom 12. Februar 2025 an einem Rechtsbegehren mangle und sie auch keine Verfassungsrügen enthalte. 
Mit Eingabe vom 19. März 2025 (Postaufgabe 20. März 2025) hielt der Gesuchsteller fest, dass seine Eingabe vom 12. Februar 2025 als Beschwerdeeingabe zu verstehen sei und er deshalb die Eröffnung eines Beschwerdeverfahrens beantrage. Er verlange, dass man seinen Gesundheitszustand berücksichtige, das obergerichtliche Urteil aufhebe und ihm die Möglichkeit einräume, in einer vertretbaren Frist sein Eigentum sicherzustellen bzw. wieder abholen zu dürfen. 
In der Folge nahm das Bundesgericht die Eingabe des Gesuchstellers vom 12. Februar 2025 mangels eines Fr. 30'000.-- erreichenden Streitwertes als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen und trat mit Urteil 5A_221/2025 vom 26. März 2025 auf diese nicht ein. Es erwog, dass die Beschwerdefrist nicht eingehalten sei und die Eingabe ohnehin weder ein Rechtsbegehren noch eine Verfassungsrüge in Bezug auf die Nichteintretenserwägungen des obergerichtlichen Entscheides enthalte. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 (Postaufgabe 6. Mai 2025), betitelt als "Antrag auf Revision / Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 26. März 2025 (5A_221/2025) ", wendet sich der Gesuchsteller erneut an das Bundesgericht, wobei er die Beiordnung einer Rechtsanwältin im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege verlangt. 
Mit Schreiben vom 8. Mai 2025 wurde ihm mitgeteilt, dass das Bundesgericht keine Rechtsanwälte vermittelt und aus der Eingabe nicht restlos klar werde, ob es vorerst einzig um das Anliegen der Vertretung gehe oder ob die Eingabe vom 5. Mai 2025 bereits als Revisionsgesuch zu verstehen und deshalb - mit entsprechenden Kostenfolgen - ein förmliches Revisionsverfahren zu eröffnen sei. 
Mit Eingabe vom 18. Mai 2025 (Postaufgabe 19. Mai 2025) teilte der Gesuchsteller mit, dass seine Eingabe vom 5. Mai 2025 definitiv als Revisionsgesuch zu verstehen sei und seinem Gesuch noch weitere Begründungen folgen würden, wofür eine Frist zu setzen sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Bundesgerichtliche Urteile erwachsen mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann deshalb grundsätzlich nicht auf ein eigenes Urteil zurückkommen. 
Einzig kann ein bundesgerichtliches Urteil auf Gesuch hin aus einem der in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Gründe in Revision gezogen werden, wobei der Revisionsgrund in der Gesuchsbegründung darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Im Übrigen ist zu beachten, dass die Revision nicht dazu dient, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. dazu statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3). 
 
2.  
Der Gesuchsteller macht im Zusammenhang mit der Einhaltung der Revisionsfrist geltend, er wisse nicht genau, wann er das Urteil 5A_221/2025 abgeholt habe, und er bitte, seine Revisionseingabe als fristgerecht anzunehmen. 
Die betreffende Sendung wurde ihm am 3. April 2025 zur Abholung avisiert und er holte sie am 7. April 2025 am Schalter ab. Es ist nicht ersichtlich, auf welchen Revisionsgrund sich der Gesuchsteller beruft (dazu im Übrigen E. 3). Indessen würde es, wenn schon, um die Verletzung von Verfahrensvorschriften gehen, so dass die Frist 30 Tage beträgt (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG). Das der Post am 6. Mai 2025 übergebene Revisionsgesuch ist somit fristgerecht eingereicht worden. 
Indes können - wie dem Gesuchsteller bereits im Verfahren 5A_221/2025 mit Schreiben vom 13. Februar 2025 mitgeteilt wurde - Rechtsmittelfristen als gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Seine Bitte im Schreiben vom 18. Mai 2025 um Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Begründungen bzw. einer Vervollständigung seines Revisionsgesuches scheitert mithin an den gesetzlichen Vorgaben und es muss für den Erlass des vorliegenden Revisionsurteils auch nicht der allfällige Eingang weiterer Eingaben abgewartet werden, weil diese ohnehin verspätet wären und deshalb nicht beachtet werden könnten. 
 
3.  
Der Gesuchsteller macht geltend, das Bundesgericht habe im Urteil 5A_221/2025 das Augenmerk nicht auf die gesundheitlichen Aspekte und das damit verbundene ärztliche Gutachten gerichtet, wonach es ihm nicht möglich gewesen sei, die jeweiligen Schriftstücke zu erstellen und einzureichen. 
Der Gesuchsteller nennt in diesem Zusammenhang wie gesagt keinen Revisionsgrund und er legt auch nicht dar, inwiefern ein solcher verwirklicht sein könnte. Insbesondere hat das Bundesgericht keine in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt (Art. 121 lit. d BGG), denn die vom Gesuchsteller im Verfahren 5A_221/2025 angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bezogen sich nicht auf die Einreichung der Beschwerde, sondern darauf, dass die Vorinstanzen die Beeinträchtigungen nicht berücksichtigt hätten und es ihm nicht wie beabsichtigt möglich gewesen sei, sein Eigentum zeitnah wieder in Besitz zu nehmen. Was der Gesuchsteller mit seinem Revisionsgesuch genau anstrebt, bleibt im Übrigen unklar, zumal damit keine allgemeine Wiedererwägung des rechtskräftigen bundesgerichtlichen Urteils erreicht werden kann (dazu E. 1). 
 
4.  
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auf das Revisionsgesuch mangels Darlegung von Revisionsgründen nicht einzutreten ist. Wie die vorstehenden Erwägungen ferner zeigen, konnte dem Revisionsgesuch von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Mai 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli