Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.134/2006 /blb 
 
Urteil vom 26. Juni 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Gysel. 
 
Parteien 
1. X.________, 
2. Y.________, 
Beschwerdeführerinnen, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Schroff, 
 
gegen 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden. 
 
Gegenstand 
Art. 8, 9, 12 und 29 Abs. 3 BV (Alimentenbevorschussung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 8. Februar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________, geboren im Jahre 1991, ist die Tochter von M.________ (...) und V.________. Das Bezirksgericht T.________ stellte die Vaterschaft mit Urteil vom 21. Dezember 1992 fest und verpflichtete V.________ zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen. Die Mutter lebt mit ihrer neu gegründeten Familie seit längerer Zeit im Ausland. Bis heute unterliegt sie keiner gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Unterhaltsverpflichtung. 
Praktisch seit ihrer Geburt wird X.________ durch die Grossmutter mütterlicherseits, Y.________, betreut. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde G.________ vom 22. April 2003 wurde der Mutter die elterliche Sorge für X.________ entzogen. Für das Kind wurde eine Vormundschaft angeordnet und Y.________ als Vormund ernannt. 
Mit Entscheid vom 18. Juni 2004 wies das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau die Vormundschaftsbehörde G.________ an, zur Entlastung der überforderten Y.________ einen Mitvormund oder allenfalls einen Beistand zu bestellen, der die zur Sicherstellung des Unterhalts von X.________ erforderlichen Handlungen selbständig vornehme. Hierauf errichtete die Vormundschaftsbehörde G.________ am 10. August 2004 für X.________ eine Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 392 Ziff. 2 ZGB. Zur Beiständin wurde B.________ ernannt, und dieser wurde der Auftrag erteilt, die unterhaltsrechtlichen Ansprüche von X.________ geltend zu machen. 
B. 
Mit Eingabe vom 23. August 2004 stellte B.________ bei der Sozialhilfekommission G.________ das Gesuch um Alimentenbevorschussung für X.________. 
Die Sozialhilfekommission G.________ fasste am 1. November 2004 folgenden Beschluss: 
1. Dem Gesuch um Alimentenbevorschussung von B.________ zugunsten von X.________ wird entsprochen. Der monatliche Alimentenvorschuss wird auf CHF 667.00 festgesetzt. 
2. Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus auf das durch die gesetzliche Betreuerin, B.________, neu zu eröffnende, auf X.________ lautende, Konto, rückwirkend per 1. September 2004. 
3. Die ausstehenden Krankenkassenprämien gem. KVG für X.________ (offener Saldo per Ende September 04: Fr. 1'258.20) sind mit den Kinderalimenten zu verrechnen und die laufenden Prämien sind direkt aus den Kinderalimenten durch die gesetzliche Betreuerin zu begleichen. Der verbleibende Betrag wird B.________ zugunsten von X.________ zur Deckung der Kindsbedürfnisse überlassen inkl. eines allfälligen Pflegegeldes und/oder wird zum Kindsvermögen geschlagen. 
4. Der Unterhaltsbeitrag der Mutter ist durch die gesetzliche Betreuerin, B.________ zu prüfen und allenfalls geltend zu machen." 
Gegen diesen Entscheid erhoben X.________ und Y.________ am 16. November 2004 Rekurs beim Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau und stellten die folgenden Anträge: 
1. Die Ziffern 1 bis 3 des Dispositives der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. 
2. Der Rekurrentin 2 (Y.________) sei rückwirkend auf den 27. Mai 2003 ein monatlicher Alimentenvorschuss von Fr. 667.00 zuzusprechen. 
3. Die monatlichen Alimentenvorschüsse seien den Indexveränderungen entsprechend dem Urteil des Bezirksgerichts T.________ vom 21.12.1992 (Ziff. 2 des Dispositives) anzupassen. 
4. Es sei die Vorinstanz superprovisorisch anzuweisen, die Alimentenbevorschussung in der Höhe von Fr. 667.00 ab dem 1. September 2004 der Rekurrentin 2 (Y.________) auszubezahlen. 
5. Für dieses Rekursverfahren sei den Rekurrentinnen die unentgeltliche Prozessführung sowie der Beizug eines Offizialanwalts zu bewilligen. 
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 
Mit Schreiben vom 21. Juni 2005 gelangte das Departement für Finanzen und Soziales an den Rechtsvertreter von X.________ und Y.________ und führte unter anderem Folgendes aus: 
"Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Rekursinstanz im eingangs erwähnten Rekursverfahren von ihrem Recht, zu Ungunsten des Rekurrenten entscheiden zu können, Gebrauch machen und die Verfügung der Vorinstanz vom 1. November 2004 aufheben wird. Die Mutter von X.________ wurde bis anhin nicht zur Zahlung von Unterhaltsleistungen angehalten. Damit ist von der Vermutung auszugehen, dass X.________ unentgeltlich bei ihrer Grossmutter Y.________ untergebracht ist (Art. 294 Abs. 2 ZGB). Unter diesen Umständen entfällt gemäss § 15 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes der Anspruch auf Bevorschussung der Alimente grundsätzlich. Der Gesetzgeber erachtet es als stossend, müsste das Gemeinwesen Leistungen erbringen, derweil die Eltern von denjenigen, die diese Leistungen vom Staat einfordern, von ihren gesetzlichen Unterhaltspflichten entbunden werden. Das Rechtsinstitut der Bevorschussung darf nicht dazu missbraucht werden, die Unterhaltspflichten der Eltern auf das Gemeinwesen abzuwälzen." 
Innert der den beiden bis zum 12. Juli 2005 angesetzten Frist ging keine Reaktion ein. 
Das Departement für Finanzen und Soziales entschied hierauf am 6. September 2005 was folgt: 
1. Auf den Rekurs der Rekurrentin 1 (X.________) wird nicht eingetreten. 
2. Die Bevorschussung der Alimente der Rekurrentin 1 (X.________) durch die Vorinstanz wird aufgehoben. 
3. Auf die Anträge der Rekurrentin 2 (Y.________) wird zufolge Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten. 
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 
5. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen." 
C. 
Am 28. September 2005 erhoben X.________ und Y.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit den Anträgen, der Entscheid des Departements für Finanzen und Soziales vom 6. September 2005 sei aufzuheben und die Sozialhilfekommission der Stadt G.________ anzuweisen, Y.________ rückwirkend per 27. Mai 2003 indexierte Alimentenvorschüsse von monatlich Fr. 667.-- zu bezahlen. Ferner sei den beiden sowohl für das Rekursverfahren vor dem Departement für Finanzen und Soziales als auch für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie der Beizug eines Offizialanwalts zu bewilligen. 
Das Verwaltungsgericht wies mit Entscheid vom 8. Februar 2006 die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziffer 1), schützte aber das Gesuch um Offizialverbeiständung für das Rekursverfahren (Dispositiv-Ziffer 2). Für das Beschwerdeverfahren wurden keine Kosten erhoben (Dispositiv-Ziffer 3), und das Gesuch um Offizialverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wurde abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 4). 
D. 
X.________ und Y.________ haben staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit den Rechtsbegehren, die Dispositiv-Ziffern 1 und 4 des verwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 8. Februar 2006 aufzuheben und ihnen für das bundesgerichtliche Verfahren sowohl die unentgeltliche Rechtspflege als auch die Offizialverbeiständung zu gewähren. 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Departement für Finanzen und Soziales war auf den Rekurs von X.________ nicht eingetreten, und das Verwaltungsgericht hat die gegen den Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde abgewiesen. In der auch im Namen von X.________ eingereichten staatsrechtlichen Beschwerde wird mit keinem Wort ausgeführt, inwiefern der angefochtene Entscheid in dieser Hinsicht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Soweit im Namen dieser Beschwerdeführerin erhoben, ist auf die Beschwerde deshalb mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
2. 
Die Beschwerdeführerin Nr. 2 (Y.________; im Folgenden: die Beschwerdeführerin), in deren Namen die Beschwerde ebenfalls geführt wird, bringt vor, sie sei ohne jegliche finanzielle Unterstützung, falls ihr der Unterhaltsbeitrag, den der leibliche Vater von X.________ schulde, nicht bevorschusst werde. Sie versinke in den Schulden, weil ihr keine einzige Behörde helfe. Der angefochtene Entscheid verstosse deshalb gegen den Anspruch auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV
Die Rüge ist unbegründet: Soweit gestützt auf das kantonale öffentliche Recht eine Bevorschussung eines Unterhaltsbeitrags nicht möglich ist, dieser aber auch seitens des Unterhaltschuldners nicht erbracht wird, hat die betroffene Person, falls ihr Existenzminimum nicht gedeckt ist, Anspruch auf Fürsorgeleistungen. Nur dann, wenn solche trotz eines entsprechenden Gesuchs ungerechtfertigt verweigert würden, wäre Art. 12 BV verletzt. Derartiges wird hier nicht geltend gemacht. 
3. 
Eine Missachtung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV) und einen Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass ihr, die sie X.________ als Vormund betreue, kein Anspruch auf Alimentenbevorschussung zustehen solle, während ein solcher Anspruch dem leiblichen Elternteil, bei dem das Kind aufwachse, eingeräumt werde. Es gebe keinen ersichtlichen Grund, ein Pflegekind in der hier vorliegenden Konstellation sozialhilferechtlich schlechter zu stellen als ein Kind, das bei einem Elternteil aufwachse. 
3.1 Unter Hinweis auf seinen Entscheid vom 2. März 2005 betreffend ein Begehren der Beschwerdeführerinnen um superprovisorische Alimentenbevorschussung hat das Verwaltungsgericht eine Ausrichtung solcher Leistungen unter anderem mit der Begründung abgelehnt, gegen die Beschwerdeführerin Nr. 2 laufe eine Lohnpfändung. Es stehe ihr zu wenig Geld zur Verfügung, um sämtlichen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Dieses Problem werde durch die Auszahlung einer Alimentenbevorschussung an sie selber nicht gelöst, denn auf Grund von Art. 93 SchKG wäre die einzige Folge die, dass ihre pfändbare Quote um die ausbezahlten Alimentenbevorschussungen angehoben würde. Damit erscheine die Entrichtung einer Bevorschussung an die Beschwerdeführerin nicht sinnvoll. 
3.2 Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass und inwiefern diese der Abweisung der Beschwerde zugrunde liegende Begründung verfassungsmässige Rechte verletzen sollte. Stützt sich der angefochtene Entscheid aber auf mehrere Begründungen, genügt es nicht, bloss eine davon als verfassungswidrig zu rügen. Es ist vielmehr bezüglich jeder von ihnen in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Form darzutun, dass der angefochtene Entscheid vor der Verfassung nicht stand halte (dazu BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 121 IV 94 E. 1b S. 95). Auf die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt nicht einzutreten. 
4. 
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Antrag auf Offizialverbeiständung für das kantonale Beschwerdeverfahren sei einzig wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt worden. Das Verwaltungsgericht habe dabei jedoch übersehen, dass sie mit ihrer Beschwerde zumindest insoweit Erfolg gehabt habe, als es ihren Beschwerdeantrag bezüglich der Offizialverbeiständung für das Rekursverfahren vor dem Departement für Finanzen und Soziales geschützt habe. Die Verweigerung der Offizialverbeiständung verstosse gegen die Bestimmungen von Art. 8, 9 und 29 Abs. 3 BV
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos wurde, soweit sie obsiegt hatte. Sie hätte möglicherweise gestützt auf das kantonale Prozessrecht wegen der Gutheissung eines ihrer Anträge Anspruch auf eine (reduzierte) Parteientschädigung gehabt, nicht aber auf die - mit der staatsrechtlichen Beschwerde als einziges angestrebte - Offizialverbeiständung. Die Rüge ist daher unbegründet. 
5. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Sie erschien unter den dargelegten Umständen von vornherein als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist daher abzuweisen (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG), und die Gerichtsgebühr ist ausgangsgemäss den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen, ihnen für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren, wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird den Beschwerdeführerinnen auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. Juni 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: