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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2D_52/2007 /leb 
 
Urteil vom 26. Juni 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
Parteien 
A.X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Steueramt der Stadt Zürich, Postfach, 8022 Zürich, 
Finanzdirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2005, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2006. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Gesuch von A.________ und B.X.________ um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2005 wurde vom Steueramt der Stadt Zürich abgewiesen (Verfügung vom 23. August 2006), was die Finanzdirektion des Kantons Zürich auf Rekurs hin schützte. Den Direktionsentscheid vom 31. Oktober 2006, der gleichentags verschickt worden war, focht A.X.________ erst mit Eingaben vom 9. April bzw. 25. Mai 2007 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich an. Dieses leitete am 12. Juni 2007 - nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer - dessen Eingaben zuständigkeitshalber ans Bundesgericht weiter. 
2. 
Die als "Einsprache/Beschwerde" bezeichneten Eingaben von A.X.________ sind offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären: Die Frist, innert welcher beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden kann, beträgt längstens 30 Tage ab Eröffnung des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 100 BGG). Vorliegend hätte der Beschwerdeführer mithin bis spätestens Anfang Dezember ans Bundesgericht gelangen müssen. Eine Erklärung dafür, wieso er rund ein halbes Jahr zugewartet hat, bleibt der Beschwerdeführer schuldig. Er beschränkt sich in seinen Rechtsschriften auf eine pauschale Kritik an der Berechnung seiner finanziellen Verhältnisse durch die kantonalen Behörden. Allfällige Fristwiederherstellungsgründe (vgl. Art. 50 BGG) nennt er keine. Daher ist auf seine offensichtlich verspäteten Eingaben nicht einzutreten. 
3. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 64 BGG). Der schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 108 BGG
1. 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Steueramt der Stadt Zürich und der Finanzdirektion des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. Juni 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: