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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 496/06 
 
Urteil vom 26. Juni 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Amstutz. 
 
Parteien 
S.________, 1965, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler, Heimstättenweg 8, 8413 Neftenbach, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 31. März 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1965 geborene, zuletzt bis Juni 2003 im Gesamtpensum von 100 % für verschiedene Arbeitgeber als Reinigerin tätig gewesene S.________ meldete sich am 19. März 2004 (Posteingang) unter Hinweis auf starke Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf die in der Folge getätigten beruflichen und medizinischen Abklärungen, namentlich das veranlasste Gutachten des Aerztlichen Begutachtungsinstituts X.________ vom 15. April 2005, verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 10. Mai 2005 den Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von lediglich 5 %. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2005 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 17. Mai 2004, eventualiter Rückweisung der Streitsache zwecks weiterer Abklärung, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. März 2006 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente rückwirkend ab 17. Mai 2004 beantragen; eventualiter sei die Streitsache zur Wahrung des rechtlichen Gehörs, zur Einholung eines Ergänzungsgutachtens des Aerztlichen Begutachtungsinstituts X.________ und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis Ende 2006 in Kraft gestan-denen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde war am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig, weshalb sich die Kognition der seit 1. Januar 2007 für die Beurteilung zuständigen Sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts noch nach der bis Ende Juni 2006 gültig gewesenen Fassung von Art. 132 OG richtet, welche Abs. 1 des Art. 132 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG entspricht (in Kraft gestanden vom 1. Juli 2006 [AS 2006 2003 f.] bis 31. Dezember 2006; übergangsrechtlich vgl. lit. c von Ziff. II der Gesetzesänderung vom 16. Dezember 2005). Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts ist demnach nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen. 
3. 
3.1 Soweit die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Streitsache aus formellrechtlichen Gründen beantragt wird, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unbegründet. Die Vorinstanz hat entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin zutreffend erwogen, dass die rechtsprechungsgemässen - im angefochtenen Entscheid dargelegten - Voraussetzungen (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 f., 126 I 68 E. 2 S. 72, 126 V 130 E. 2b S. 132, je mit Hinweisen) einer Heilung der von der Beschwerdegegnerin allenfalls begangenen Verletzung der Begründungspflicht (als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 und 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG) konkret erfüllt sind. Zum einen ist die Verwaltung im Einspracheentscheid vom 20. Juni 2005 zwar nicht im einzelnen auf die am Gutachten des Aerztlichen Begutachtungsinstituts X.________ vom 15. April 2005 geübte Kritik der Beschwerdeführerin eingegangen, doch hat sie immerhin ausgeführt, sie erachte das erwähnte Aktenstück als beweisrechtlich ausreichend und sehe sich nicht zur beantragten Einholung eines Ergänzungsgutachtens veranlasst; damit blieb für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur sachgerechten, substantiierten Anfechtung des Verwaltungsakts gewahrt. Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick darauf, dass die Begründungspflicht nicht verlangt, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt (BGE 129 I 236 Erw. 3.2, 126 I 102 Erw. 2b, 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen; SZS 2001 S. 563 Erw. 3b [Urteil B. vom 26. September 2001, B 61/00]), ist der Gehörsanspruch - wenn überhaupt - jedenfalls nicht schwerwiegend verletzt worden. Zum andern konnte sich das von der Beschwerdeführerin in der Folge angerufene kantonale Gericht mit voller Kognition zu den beschwerdeweise vorgetragenen Sachverhalts- und Rechtsfragen äussern, was den allfälligen Verfahrensmangel einer Heilung vor der Beschwerdeinstanz zugänglich macht. Nicht entgegen steht dem der Umstand, dass die Verwaltung im kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren abermals davon abgesehen hat, sich (vernehmlassungsweise) eingehender zu den von der Beschwerdeführerin erneut vorgetragenen materiellrechtlichen Rügen zu äussern; für die Heilung der Gehörsverletzung genügt es, dass das - aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde (BGE 130 V 138 E. 4.2 S. 142 f.) nunmehr in der Sache allein zur verbindlichen Entscheidung berufene - kantonale Gericht dies tat. Nicht durchzudringen vermag die Beschwerdeführerin ferner mit dem Einwand, das kantonale Gericht habe ihr die Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 10. Oktober 2005 pflichtwidrig nicht zur Stellungnahme - etwa im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels - unterbreitet und damit seinerseits den Anspruch auf rechtliches Gehör in letztinstanzlich nicht heilbarer Weise verletzt. Nach Lage der Akten verfügte der Gerichtssekretär des kantonalen Gerichts am 21. Dezember 2005, dass der Beschwerdeführerin eine Kopie des - äusserst kurz gefassten - Schreibens vom 10. Oktober 2005 zugestellt und der Schriftenwechsel damit geschlossen werde. Die Verfügung wurde am 22. Dezember 2005 an den Rechtsanwalt der Versicherten versandt, welcher in der Folge nicht reagierte und namentlich keinen zweiten Schriftenwechsel verlangte; eine Rechtspflicht, einen solchen von Amtes wegen anzuordnen, bestand nicht. Selbst wenn es sich aber anders verhielte, wäre ein diesbezüglicher Verfahrensmangel mit Blick darauf, dass es sich beim Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2005 nicht um eine substantielle Stellungnahme, sondern vielmehr um einen rudimentär begründeten Verzicht auf Vernehmlassung handelt, nicht als schwerwiegend einzustufen; angesichts der Anfechtungsmöglichkeit bei dem in casu über umfassende Überprüfungsbefugnis der Tat- und Rechtsfragen verfügenden Bundesgericht (E. 2 hievor) wäre er ebenfalls als geheilt zu erachten. Im Übrigen müsste hier auch aufgrund des Grundsatzes der Verfahrensökonomie von einer Rückweisung der Sache zwecks Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abgesehen werden, würde doch dieses Vorgehen unter den gegebenen Umständen offenkundig zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem dem Anhörungsrecht grundsätzlich gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. BGE 116 V 182 E. 3d S. 187). 
3.2 Sodann liegt auch im Verzicht der Vorinstanz auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Wie sich aus dem nachfolgend unter E. 4 Gesagten ergibt, beruht dieser Verzicht auf der durch pflichtgemässe Beweiswürdigung gewonnenen, sachlich zutreffenden Überzeugung des kantonalen Gerichts, dass der rechtserhebliche Sachverhalt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sei und weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten. Wird im Rahmen einer solcherart antizipierten Beweiswürdigung von beantragten weiteren Abklärungsmassnahmen abgesehen, hält dies vor Bundesrecht, insbesondere dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch stand (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162). 
3.3 Es bestand schliesslich auch kein Anlass, der Beschwerdeführerin für das kantonale Verfahren wegen der (behaupteten) Gehörsverletzung eine Parteientschädigung zuzusprechen: Da sie auch den unbestritten genügend begründeten kantonalen Gerichtsentscheid anficht, ist davon auszugehen, dass sie auch einen eingehender begründeten Einspracheentscheid angefochten hätte, die angebliche Gehörsverletzung für die entstandenen Parteikosten somit nicht kausal war. 
4. 
Materiellrechtlich streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin aufgrund des Sachverhalts, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 20. Juni 2005 verwirklicht hat (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169), eine Invalidenrente zusteht. 
4.1 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1-3.3 S. 345 ff.), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 [4. IV-Revision] geltenden Fassung; Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30 f.) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261, 122 V 157 E. 1b S. 158 f., je mit Hinweisen) richtig dargelegt. Entsprechendes gilt für die Erwägungen des kantonalen Gerichts zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten und zur Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122 V 157 E. 1c S. 160 ff., je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400). 
4.2 Hinsichtlich der Frage der verwertbaren Restarbeitsfähigkeit ist mit der Vorinstanz im Wesentlichen auf das interdisziplinäre Gutachten des Aerztlichen Begutachtungsinstituts X.________ vom 15. April 2005 abzustellen, wonach die Versicherte aufgrund des diagnostizierten leichten bis mässig ausgeprägten Lumbovertebralsyndroms rechtsbetont (ICD-10: M54.5) mittelschwer belastende Reinigungsarbeiten lediglich noch mit einer 50%igen Leistungsfähigkeit auszuüben in der Lage ist, ihr im Übrigen aber körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 5 bis gelegentlich 10 kg und ohne Einnahme von Zwangshaltungen sowie Rotationsbelastungen der Lendenwirbelsäule ganztags ohne Einschränkung zumutbar sind. Die dagegen erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin, namentlich die Rüge, dem Gutachten des Aerztlichen Begutachtungsinstituts X.________ mangle es angesichts des dort verwendeten, veralteten Bildmaterials an Beweiswert, wurden vom kantonalen Gericht gestützt auf eine einlässliche Würdigung der medizinischen Aktenlage überzeugend entkräftet. Nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, worauf verwiesen wird, vermögen die Berichte des Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Neurologie, vom 22. April, vom 8. Juni und vom 7. September 2005 und insbesondere dessen abweichende Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit (max. 50 % [8. Juni 2005] bzw. 0 % [7. September 2005] in sämtlichen leichten, leidensangepassten Tätigkeiten) an dieser Beurteilung, soweit den hier massgebenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 20. Juni 2005 betreffend, nichts zu ändern. Wohl sind die neueren bildgebenden Befunde des Dr. med. H.________ nicht "identisch" mit jenen Gutachten des Aerztlichen Begutachtungsinstituts X.________; richtigerweise hat aber das kantonale Gericht darin die Bestätigung eines "im Wesentlichen" gleichgebliebenen Gesundheitszustands erblickt respektive eine "massgebliche" Veränderung des Rückenschadens (seit den dem Aerztlichen Begutachtungsinstitut X.________ zu Grunde liegenden letzten bildgebenden Untersuchungen) verneint. Selbst wenn man aber anerkennt, dass Befunderhebung und Diagnostik des Dr. med. H.________ tatsächlich punktuell vom Gutachten des Aerztlichen Begutachtungsinstituts X.________ abweichen, erklärt dies noch nicht die vom Arzt angenommene 100%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit auch in leidensangepassten Arbeiten gemäss dem im Gutachten des Aerztlichen Begutachtungsinstituts X.________ beschriebenen, stark rückenschonenden Zumutbarkeitsprofil. Hiefür ist den Berichten des Neurologen nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz keine einleuchtende und nachvollziehbare medizinisch-theoretische Begründung zu entnehmen. Aus den letztinstanzlich neu eingereichten Berichten des Dr. med. H.________ vom 24. Februar 2006 und vom 18. Mai 2006 ergibt sich für den hier massgebenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 20. Juni 2005 nichts Abweichendes. Soweit sich der Gesundheitszustand seit jenem Entscheid verschlechtert hat, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 
5. 
Die vorinstanzlich nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorgenommene Invaliditätsbemessung, welche ausgehend von einer vollen Leistungsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit (vgl. E. 4.2 hievor) für das Jahr 2004 einen Invaliditätsgrad von 20 % ergab (hypothetisches Einkommen ohne Gesundheitsschaden [Valideneinkommen]: Fr. 51'530.-; trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbares Einkommen [Invalideneinkommen]: Fr. 41'297.-), ist in allen Teilen bundesrechtskonform und daher zu bestätigen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs von 15 %, welchen die Vorinstanz bei der - zulässigerweise (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475, 126 V 75 E. 3b S. 76 f., mit Hinweisen) gestützt auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen erfolgten - Ermittlung des Invalideneinkommens gewährte. Auf die entsprechenden Erwägungen im kantonalen Entscheid, denen letztinstanzlich nichts beizufügen ist, wird verwiesen. Im Übrigen ist vorinstanzlich richtig festgestellt worden, dass selbst bei Gewährung des beantragten Abzugs von 20 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde; das Gleiche gälte, wenn der Abzug auf die rechtsprechungsgemäss maximal zulässigen 25 % (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81) erhöht würde (Invaliditätsgrad diesfalls knapp 30 %). Mangels anspruchserheblicher Änderungen bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 20. Juni 2005 (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2 S. 223 f.) hat es beim rentenablehnenden Entscheid sein Bewenden. 
6. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 26. Juni 2007 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: