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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_277/2008 /len 
 
Urteil vom 26. Juni 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Auftrag, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 9. Mai 2008. 
 
In Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin beim Richteramt Thal-Gäu Klage gegen den Beschwerdegegner auf Zahlung von Fr. 150'200.-- nebst 10 % Zins seit 31. Dezember 2004 erhob; 
dass der Gerichtspräsident von Thal-Gäu mit Verfügung vom 12. März 2008 feststellte, dass die Beschwerdeführerin den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 500.-- nicht bezahlt hatte, und das Verfahren, wie in der Verfügung vom 18. Februar 2008 angedroht, als erledigt abschrieb; 
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Rekurs anfocht, auf den das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 9. Mai 2008 nicht eintrat, weil das Rechtsmittel verspätet eingereicht worden war; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 2. und 5. Juni 2008 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, Rekurs gegen das Obergericht des Kantons Solothurn zu erheben; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. und 5. Juni 2008 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. Juni 2008 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Huguenin