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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_291/2008 
 
Urteil vom 26. Juni 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Seiler, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Parteien 
W.________ und M.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Eheleute W.________ und M.________ sind die beiden Teilhaber der Kollektivgesellschaft H.________ und als solche der Ausgleichskasse des Kantons Zürich seit Jahren als Selbständigerwerbende im Nebenerwerb angeschlossen. Während die Ausgleichskasse diesbezüglich für das Jahr 2002 von W.________ den Mindestbeitrag einverlangte, verpflichtete sie M.________ mit Nachtragsverfügung vom 10. April 2007 zur Bezahlung persönlicher AHV/IV/EO-Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) in der Höhe von Fr. 7515.-. Mit Eingabe vom 30. April 2007 beanstandeten W.________ und M.________, dass auf einer "analogen AHV-Lohnsumme" insofern "zweimal AHV-Beiträge" erhoben würden, als im Rahmen der genannten Nachtragsverfügung über persönliche Beiträge als Selbständigerwerbende ein im Jahre 2002 von der Firma B.________ AG an W.________ ausbezahltes Entgelt von Fr. 88'875.- mitberücksichtigt werde, für welches bereits paritätische Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden seien. Nach Einholung rektifizierter Steuermeldungen hiess die Ausgleichskasse die Einsprache "teilweise gut" und setzte die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2002 sowohl für W.________ als auch für M.________ auf je Fr. 0.- (Beitrag "entfällt") fest (Einspracheentscheid vom 5. September 2007). 
 
B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat mit Entscheid vom 20. Februar 2008 auf die hiegegen erhobene Beschwerde von W.________ und M.________ mangels eines "Interesses der Beschwerdeführenden an der Überprüfung des Einsspracheentscheides" nicht ein. 
 
C. 
W.________ und M.________ führen Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die Nachtragsverfügung vom 10. April 2007 betreffend persönliche Beiträge "unangefochten (in) Rechtskraft erwachsen" und die Ausgleichskasse demzufolge "nicht berechtigt" gewesen sei, "einen Einspracheentscheid zu erlassen". Ferner beantragen sie, die Verwaltung sei "anzuweisen, die (auf dem Entgelt der B.________ AG zuviel bezahlten AHV-Beiträge (...) zurückzuerstatten". 
 
Ausgleichskasse und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerdeführer setzen sich mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid hinreichend auseinander (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), indem sie u.a. sinngemäss geltend machen, das kantonale Gericht hätte auf ihre Beschwerde eintreten und den Einspracheentscheid mit der Feststellung aufheben müssen, dass die Nachtragsverfügung vom 10. April 2007 zufolge Nichtanfechtung Rechtskraft erlangt habe. Das Bundesgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf den in der letztinstanzlichen Beschwerde gestellten materiellen Antrag (Rückerstattung zu Unrecht bezahlter paritätischer Beiträge) hier nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 S. 76, 125 V 503 E. 1 S. 505 mit Hinweis). 
 
2. 
Es ist zu prüfen, ob das kantonale Gericht zu Recht mangels eines schutzwürdigen Interesses der Beschwerdeführer auf die bei ihm eingereichte Beschwerde nicht eingetreten ist. 
 
2.1 Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Dieselben Legitimationsvoraussetzungen galten auch für das letztinstanzliche Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nach dem bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Art. 103 lit. a OG (BGE 133 V 188 E. 4.1 S. 190 f. mit Hinweis). Laut hiezu ergangener, für die Auslegung von Art. 59 ATSG ebenfalls massgebender Rechtsprechung ist als schutzwürdiges Interesse im legitimationsrechtlichen Sinne jedes praktische oder rechtliche Interesse zu betrachten, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen (BGE 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191 mit zahlreichen Hinweisen). 
 
2.2 Aufgrund der Ausführungen der Verwaltung im streitigen Einspracheentscheid vom 5. September 2007 ist zu schliessen, dass das im Lohnausweis der Firma B.________ AG vom 17. Dezember 2002 bescheinigte Entgelt von Fr. 88'875.- bei der ursprünglichen Ermittlung des von der Kollektivgesellschaft H.________ erzielten Gewinns auf der Ertragsseite Berücksichtigung fand, was zum Erlass der Nachtragsverfügung vom 10. April 2007 führte. Gestützt auf eine rektifizierte Steuermeldung nahm die Verwaltung im Rahmen des Einspracheverfahrens eine entsprechende Korrektur vor, errechnete unter Ausserachtlassung des fraglichen Entgeltes neu einen Verlust der Kollektivgesellschaft und setzte die Beitragspflicht der beiden Gesellschafter als Selbständigerwerbende auf Fr. 0.- (Beitrag "entfällt") fest. Sowohl in der dagegen erhobenen erst- wie auch in der letztinstanzlichen Beschwerde wurde (und wird) geltend gemacht, dass das "Honorar B.________ zum selbständigen Erwerbseinkommen" zu zählen sei. Die Beschwerdeführer haben daher ein unmittelbares, aktuelles und praktisches Interesse nicht nur wirtschaftlicher, sondern auch rechtlicher Art daran, dass die von der Ausgleichskasse vorgenommene beitragsrechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Entgeltes über Fr. 88'875.- einer umfassenden materiellrechtlichen Überprüfung auf seine Bundesrechtskonformität hin unterzogen und der streitige Einspracheentscheid gegebenenfalls in ihrem Sinne geändert wird. Es darf nämlich nicht übersehen werden, dass die eine materielle Beschwer verneinende Auffassung der Vorinstanz in Fällen wie dem vorliegenden (in denen hinsichtlich der paritätischen Beiträge keine Nachzahlungsverfügung erging) dem Betroffenen jegliche gerichtliche Beurteilung der Frage verwehrte, ob ein an ihn ausgerichtetes Entgelt massgebenden Lohn darstelle oder aber zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu zählen sei. Ebendiese materielle Überprüfung wird die Vorinstanz nachzuholen haben, wobei vorgängig der Einwand der Prüfung bedarf, die Verfügung vom 10. April 2007 sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen und die Ausgleichskasse daher zum Erlass eines Einspracheentscheides nicht befugt gewesen. Auf die entsprechenden Anträge in der letztinstanzlichen Beschwerde kann nicht eingetreten werden. 
 
3. 
Die Gerichtskosten werden der Ausgleichskasse als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 2008 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. September 2007 materiell entscheide. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Ausgleichskasse des Kantons Zürich auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 26. Juni 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Attinger