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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_135/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 26. Juni 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1.  A.X.________,  
2.  B.X.________,  
3.  C.X.________,  
Beschwerdeführer 1 - 3, 
alle vertreten durch Fürsprecher Rolf P. Steinegger, 
 
gegen  
 
1.  Y.________,  
Beschwerdegegner 1, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Zumstein, 
2.  Z.________,  
Beschwerdegegner 2, 
vertreten durch Fürsprecher Franz Müller, 
3.  W.________,  
Beschwerdegegner 3, 
vertreten durch Rechtsanwalt Georg Friedli, 
4.  V.________,  
Beschwerdegegner 4, 
vertreten durch Fürsprecher Patrick Lafranchi, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern,  
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.  
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ablehnung eines Sachverständigen, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. März 2013 
des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
D.X.________ nahm am 21. August 2009 an einem Mountainbike-Event teil. Die Strecke führte von Fluehli-Ranft über die Tannalp Richtung Engstlenalp. D.X.________ geriet auf dem schmalen und in den Fels der Spycherflue gehauenen Bergweg über den Wegrand hinaus und stürzte den Steilhang hinunter. Dabei zog er sich tödliche Verletzungen zu. Er hinterlässt seine Ehefrau A.X.________ und die beiden gemeinsamen Kinder B.X.________ und C.X.________. 
 
 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, führt in diesem Zusammenhang gegen Y.________, Z.________, W.________ und V.________ eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung. Die zuständige Staatsanwältin hiess mit Verfügung vom 25. Juni 2012 den von A.X.________, B.X.________ und C.X.________ als Privatkläger gestellten Beweisantrag auf Anordnung eines amtlichen Gutachtens gut und wies die Parteien am 10. Juli 2012 darauf hin, dass sie gedenke, Gutachter U.________ den Gutachterauftrag zu erteilen. A.X.________, B.X.________ und C.X.________ äusserten sich ablehnend und schlugen stattdessen mehrere andere Personen als mögliche Gutachter vor. Am 17. September 2012 lehnte die Staatsanwältin Gutachter U.________ infolge Anscheins der Befangenheit als Sachverständigen ab. Zugleich wies sie den Antrag von A.X.________, B.X.________ und C.X.________ auf Einsetzung der von ihnen genannten Personen als Gutachter ab und teilte den Parteien mit, dass sie beabsichtige, Gutachter T.________ als Sachverständigen einzusetzen. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 erklärten A.X.________, B.X.________ und C.X.________, dass sie Gutachter T.________ als amtlichen Gutachter ablehnten. 
 
 Mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 setzte die Staatsanwältin Gutachter T.________ als Sachverständigen ein. Diese Verfügung fochten A.X.________, B.X.________ und C.X.________ mit Beschwerde ans Obergericht des Kantons Bern an. Mit Beschluss vom 6. März 2013 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- auferlegte es A.X.________, B.X.________ und C.X.________ und verpflichtete diese, den vier Beschuldigten deren Verteidigungskosten von insgesamt Fr. 10'209.25 zu ersetzen. In der Entscheidbegründung fasste das Obergericht vorab den Standpunkt von A.X.________, B.X.________ und C.X.________ zusammen (E. 3.1) und gab alsdann die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern integral wieder (E. 3.2). Das Obergericht erwog, es schliesse sich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an und verweise darauf. Gutachter T.________ stehe weder in persönlicher noch wirtschaftlicher Beziehung zu den beschuldigten Personen. Er sei Swiss Cycling Mountainbike-Guide Level 3 (Experte) und verfüge über eine breite Erfahrung in der Durchführung und Organisation von Mountainbike-Kursen und -Events. Seine Ausbildung sei darauf ausgelegt, auch Geländebeurteilungen und Tourenplanungen im voralpinen Gelände vorzunehmen. Die Privatkläger stellten deshalb die fachliche Kompetenz von Gutachter T.________ zu Unrecht in Abrede (E. 3.3). 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 27. März 2013 beantragen A.X.________, B.X.________ und C.X.________, der Beschluss des Obergerichts vom 6. März 2013 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und zur Neufestsetzung der Gerichts- und Parteikosten ans Obergericht zurückzuweisen. Sie rügen eine Verletzung der Begründungspflicht sowie bezüglich der Kostenauflage einen Verstoss gegen das Legalitätsprinzip. 
 
 Mit Verfügung vom 29. April 2013 erkannte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung auf Antrag der Beschwerdeführer der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. 
 
 Y.________ und V.________ beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Z.________ und W.________ beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei diese abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft (Region Oberland), die Generalstaatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf Vernehmlassungen. Die Beschwerdeführer verzichten auf eine Stellungnahme zu den Eingaben der Beschwerdegegner und halten an ihrem Standpunkt fest. 
 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene Beschluss betrifft eine Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1 BGG und wurde von einer letzten kantonalen Instanz gefällt (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Er schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid.  
 
1.2. Nicht zur Anwendung gelangen vorliegend Art. 92 BGG (vgl. Urteil 2C_507/2008 vom 14. Juli 2008 E. 2.2) und Art. 94 BGG (vgl. Urteil 1B_100/2013 vom 29. Mai 2013 E. 1.2). Auch die Anwendung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt offensichtlich ausser Betracht, da die Gutheissung der Beschwerde nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen würde.  
 
 Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dies ist der Fall, wenn der Nachteil auch durch ein nachfolgendes günstiges Urteil nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 135 I 261 E. 1.2 S. 263 mit Hinweisen). Bei Beschwerden in Strafsachen muss der nicht wieder gutzumachende Nachteil nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein (BGE 136 IV 92 E. 4 S. 95; 133 IV 139 E. 4 S. 141). Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG greift nach der Praxis des Bundesgerichts nicht, wenn es einer Partei bloss darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu vermeiden (BGE 135 II 30 E. 1.3.4 S. 36). Dabei obliegt es den Beschwerdeführern im Einzelnen darzulegen, inwiefern ihnen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 136 IV 92 E. 4 S. 95; je mit Hinweisen). Ein Zwischenentscheid, der nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht angefochten werden kann oder trotz Anfechtungsmöglichkeit nicht beanstandet wurde, ist gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt. 
 
1.3. Die Beschwerdeführer führen aus, es gehe ihnen vorliegend nicht darum, die Bestellung des gerichtlichen Gutachters als irreparablen Nachteil darzustellen. Vielmehr werde der rechtliche, nicht wieder gutzumachende Nachteil mit dem Verlust einer unabhängigen Beschwerdeinstanz begründet. Indem die Vorinstanz an die Stelle der von Gesetzes wegen geforderten Entscheidbegründung die integrale Übernahme des Standpunkts der Staatsanwaltschaft gesetzt habe, sei sie der Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe hierdurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Das Vorgehen der Vorinstanz stelle die Garantie eines rechtsstaatlichen, fairen Verfahrens in Frage. Da mit der Beschwerde einzig die Verletzung der Begründungspflicht gerügt werde, erübrige es sich, auf die Gründe einzugehen, weshalb ihnen jedes Vertrauen in den amtlich eingesetzten Gutachter fehle.  
 
 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, auch der Kosten- und Entschädigungsentscheid der Vorinstanz bewirke für sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur. Es fehle eine gesetzliche Grundlage, um sie zum Ersatz der Verteidigungskosten der Beschuldigten von insgesamt Fr. 10'209.25 zu verpflichten. 
 
1.4. Die Vorbringen der Beschwerdeführer sind nicht stichhaltig:  
 
 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts führt die Bestellung eines gerichtlichen Gutachters in der Regel nicht zu einem irreparablen Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. Urteile 2C_507/2008 vom 14. Juli 2008 E. 2.3 und 1B_75/2009 vom 16. April 2009 E. 2.1; siehe auch Andreas J. Keller, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, Art. 397 N. 15). Dies wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Bewirkt aber der Entscheid, einen bestimmten Gutachter einzusetzen, keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, so ist nicht ersichtlich, wie eine allenfalls mangelhafte Begründung dieses Entscheids durch die fragwürdige integrale Wiedergabe und Übernahme des Standpunkts der Staatsanwaltschaft seitens der Vorinstanz zu einem solchen irreparablen Rechtsnachteil führen kann. Gegenteiliges legen die Beschwerdeführer mit ihren Ausführungen nicht dar. 
 
 Auch der in einem Zwischenentscheid enthaltene Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen verursacht grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (BGE 138 III 94 E. 2.2 f. S. 95 f. mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 1B_488/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.3). Dass es vorliegend anders wäre, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht aufgezeigt. 
 
 Die Beschwerdeführer werden ihre Kritik am vorinstanzlichen Beschluss nach Vorliegen des Endentscheids (und unabhängig von dessen Inhalt) mit Beschwerde ans Bundesgericht vortragen können (Art. 93 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner unter solidarischer Haftbarkeit zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner 1 - 4 für das bundesgerichtliche Verfahren zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit mit je Fr. 500.--, d.h. mit insgesamt Fr. 2'000.--, zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Juni 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner