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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_464/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Juni 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Bovey, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. Juni 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Nachdem die gegen A.________ mit Urteil vom 3. November 2010 angeordnete und am 21. Mai 2014 verlängerte stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB zufolge Aussichtslosigkeit aufgehoben worden war, wurde er von der KESB U.________ mit Entscheid vom 12. Mai 2017 zur Behandlung und Begutachtung in der Psychiatrischen Klinik V.________ untergebracht. 
 
B.   
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn machte A.________ geltend, die Klinik sei der falsche Ort für ihn. Er müsse in einem Gefängnis wie Thorberg oder Schachen untergebracht werden. Nur so werde er nicht zum Mörder und bringe niemanden um, wenn er Stimmen höre. 
Mit Urteil vom 12. Juni 2017 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. 
 
C.   
Mit Eingabe vom 18. Juni 2017 wendet sich A.________ an das Bundesgericht mit dem Anliegen, in einem Gefängnis wie Thorberg oder Schachen untergebracht zu werden, da er zum Mörder werde, wenn er von jemandem genervt sei; v.a. mit dem Messer werde er jemanden töten, er sei kriminell. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend fürsorgerische Unterbringung; die Beschwerde ist zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
2.   
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher kurz darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
Auch wenn es an einem eigentlichen Rechtsbegehren fehlt, ist ohne Weiteres klar, was der Beschwerdeführer will, nämlich die Unterbringung in einem Gefängnis statt in der psychiatrischen Klinik. Sodann enthält die Beschwerde insofern eine genügende Begründung, als der Beschwerdeführer geltend macht, eine Unterbringung im Gefängnis sei nötig, um ihn von seinen Mordplänen abzuhalten. 
 
3.   
In der Sache hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass der Beschwerdeführer noch nie gegenüber anderen Personen Gewalt angewendet habe, er aber mehrfach vorbestraft sei wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, versuchter Schreckung der Bevölkerung und Irreführung der Rechtspflege. Er spreche Drohungen aus, mache Selbst- und Fremdbezichtigungen und äussere Suizidabsichten bzw. habe bereits Suizidversuche hinter sich; wenn er Zugang zu Telefonen habe oder unkontrolliert Briefe verschicken könne, drohe dies auch weiterhin. Der Beschwerdeführer wende sich nicht gegen die fürsorgerische Unterbringung oder die Begutachtung, sondern nur gegen den Ort der Unterbringung, indem er ein Gefängnis für geeigneter halte. Indes solle mit dem von der KESB angeordneten Gutachten u.a. gerade der geeignete Unterbringungsort abgeklärt werden; der Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik sei nur für die Dauer der Erstellung des Gutachtens angeordnet worden. Die Klinik scheine hierfür der geeignete Unterbringungsort zu sein. Der Beschwerdeführer sei auf einer geschlossenen Abteilung untergebracht und erhalte nach einem gescheiterten Versuch keinen unbegleiteten Ausgang mehr. Die überwachte und geschlossene Station sei geeignet, den Beschwerdeführer von selbst- und fremdgefährdenden Handlungen abzuhalten bzw. schnellstmöglich einzugreifen, falls es zu solchen kommen sollte. 
 
4.   
Auf diese und die weiteren, detaillierteren Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Nebst der potentiellen Fremdgefährdung liegt angesichts der wiederholten Suizidversuche und Suiziddrohungen insbesondere eine akute Selbstgefährdung vor, welcher in der psychiatrischen Klinik tendenziell besser begegnet werden kann. Auch scheint die Klinik der geeignetere Unterbringungsort für die anstehende Begutachtung. 
Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist. 
 
5.   
Den Umständen entsprechend werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB U.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Juni 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli