Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_470/2017
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Urteil vom 26. Juni 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Baden, Familiengericht.
Gegenstand
Prüfung einer Massnahme,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 20. April 2017.
Sachverhalt:
Aufgrund einer Gefährdungsmeldung eröffnete das Familiengericht Baden als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bezüglich A.________ ein Verfahren. Mit Entscheid vom 7. September 2016 verzichtete es einstweilen auf eine behördliche Massnahme.
A.________ kritisierte beschwerdeweise verschiedene Erwägungen sowie, dass gemäss Dispositiv nur "einstweilen" auf Massnahmen verzichtet worden sei. Mit Entscheid vom 20. April 2017 (zugestellt am 22. Mai 2017) wies das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen reichte A.________ am 22. Juni 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde ein.
Erwägungen:
1.
Nach eigenen Angaben in der Beschwerde sowie belegt durch den Auszug Track & Trace nahm der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid am 22. Mai 2017 in Empfang. Damit wurde die 30 Tage betragende (Art. 100 Abs. 1 BGG) Beschwerdefrist ausgelöst (Art. 44 Abs. 1 BGG) und sie lief am 21. Juni 2017 ab. Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid nennt die Frist; der Passus "innert 30 Tagen" ist sogar fett gedruckt. Die erst am 22. Juni 2017 der Post übergebene Beschwerde ist folglich verspätet.
2.
Nach dem Gesagten ist im Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Entsprechend den konkreten Umständen rechtfertigt es sich, von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Baden, Familiengericht, und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juni 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli