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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_566/2019  
 
 
Urteil vom 26. Juni 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Amtsmissbrauch, üble Nachrede etc.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, 
vom 1. April 2019 (BK 19 46 + 47). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Berner Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben stellte das von den Beschwerdeführern angestrebte Strafverfahren gegen mehrere Mitglieder der Kantonspolizei Bern, Sondereinheit U.________, und der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau am 11. Januar 2019 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 1. April 2019 ab, soweit es darauf eintrat. 
Die Beschwerdeführer wenden sich an das Bundesgericht. 
 
2.   
Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die zusätzlich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (vgl. Art. 113 BGG). 
 
3.   
Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerdeführer legitimiert sind, den vorinstanzlichen Entscheid anzufechten, da ihnen die Befugnis abgeht, zivilrechtliche Forderungen gegen Mitglieder der Kantonspolizei Bern, Sondereinheit U.________, und die Regionale Staatsanwaltschaft zu stellen (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; siehe Art. 71 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993; siehe auch Art. 100 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]). Die Beschwerdelegitimation könnte sich einzig auf Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK stützen (vgl. Urteil 6B_364/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2.2). Dies kann offen bleiben, da auf die Beschwerde aus andern Gründen nicht eingetreten werden kann. 
 
4.   
Anfechtbar ist nur der letztinstanzliche kantonale Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Somit kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden, soweit die Beschwerdeführer sich darin z.B. zu andern Verfahren äussern als zu demjenigen, das zum angefochtenen Beschluss geführt hat. 
 
5.   
Eine Beschwerde hat ein Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 S. 380). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106; 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.; 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
6.   
Die Beschwerdeführer setzen sich mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss nicht bzw. nicht hinreichend auseinander und zeigen nicht auf, dass und inwiefern das Obergericht mit dem angefochtenen Beschluss das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Die blosse Behauptung, die Beschwerde rechtsgenügend begründet zu haben, genügt nicht. Ebenso wenig genügt die wahllose Aufzählung von angeblichen Rechtsverletzungen, das beliebige Stellen von teilweise unzulässigen Anträgen, die blosse Wiederholung der eigenen Standpunkte unter umfangreicher Darlegung der Sachlage aus subjektiver Sicht und die ausgiebige Kritik gegen die Einstellungsverfügung und die Verfahrensführung der mit dem Fall betrauten Staatsanwältin, ohne indessen einen hinreichenden Bezug auf das vorinstanzliche Verfahrensdossier und den angefochtenen Beschluss herzustellen. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist der Ausstand gegen die fallführende Staatsanwältin. Darüber wurde bereits abschliessend befunden (Urteil 1B_188/2019 vom 10. Mai 2019). Es besteht kein Anlass, darauf zurückzukommen. Ebenfalls nicht Verfahrensgegenstand ist die geltend gemachte Staatshaftung. Es ergibt sich, dass es der Beschwerde offenkundig an einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG fehlt. 
 
7.   
Die Beschwerdeführer beanstanden den Kostenentscheid. Sie sagen indessen nicht, inwiefern das Obergericht Art. 428 Abs. 1 StPO unrichtig angewendet haben könnte. Inwiefern die Höhe der Kosten unangemessen sein könnte, zeigen sie auch nicht auf. 
 
8.   
Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen in der Beschwerde ausdrücklich äussern müsste, ist darauf mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihre finanzielle Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Juni 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill