Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_324/2023
Urteil vom 26. Juni 2023
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Mai 2023
des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, Präsidentin
(2P 23 6).
Erwägungen:
1.
Am 3. November 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Luzern gegen A.________ einen Strafbefehl wegen mehrfacher übler Nachrede und sprach hierfür eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 220.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie eine Busse von Fr. 1'100.-- aus. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft die Untersuchung fortsetzte.
Mit Eingabe vom 20. März 2023 verlangte A.________ beim Kriminalgericht Luzern sinngemäss den Ausstand der zuständigen Staatsanwältin. Das Kriminalgericht leitete die Eingabe an die Staatsanwaltschaft weiter, die das Ausstandsgesuch zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Luzern sandte. Die Staatsanwältin beantragte in ihrer Stellungnahme die Ablehnung des Ausstandsgesuchs. Das Kantonsgericht trat mit Verfügung vom 5. Mai 2023 mangels hinreichender Begründung nicht auf das Gesuch ein.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2023 führt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt, die Ablehnung der derzeitigen Staatsanwältin und die Zuweisung der Sache an einen neuen Staatsanwalt. Weiter beantragt er eine "freie Rechtspflege".
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2.
2.1. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts über ein Ausstandsbegehren. Es handelt sich um einen selbständig eröffneten, kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren, gegen den die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig ist. Als Beschuldigter hatte der Beschwerdeführer im Strafverfahren Parteistellung und ist damit zur Beschwerde berechtigt ( Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG ). Es ist allerdings seine Sache, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1, 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).
2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweis).
2.3. Die stellenweise nur schwer nachvollziehbaren und zum Teil widersprüchlichen Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich weitgehend in appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Urteil bzw. am Vorgehen der Staatsanwaltschaft, welches eine "klare Voreingenommenheit" zeigen solle. Worin diese bestehen soll, erschliesst sich indessen nicht. So lässt sich der Beschwerde nicht ohne Zweifel entnehmen, wer von der Staatsanwaltschaft nicht bzw. zu lange einvernommen worden sei und wer "ihre Besorgnis über diesen voreingenommenen und unlogischen Ansatz" der Staatsanwaltschaft geäussert haben soll. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, "im Fall der Beschwerdeführerin wurde jedoch nur die Beschwerdeführerin befragt" und "die Staatsanwaltschaft habe dem Beschwerdeführer weder die angebliche detaillierte Beschwerde des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellt noch Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen", ist nur schwer verständlich, wer tatsächlich gemeint ist. Zudem ist nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, worin besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung liegen sollen. Solche wären indessen erforderlich, damit allenfalls ein Ausstandsgrund anzunehmen wäre (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178; je mit Hinweisen).
Nach dem Gesagten zeigt der Beschwerdeführer in seinen nur schwer verständlichen Ausführungen nicht ansatzweise auf, inwiefern die Vorinstanz, die nicht auf das Ausstandsbegehren eingetreten ist, dieses rechtswidrig behandelt hätte und inwiefern ihre Begründung bzw. der Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Damit bleiben seine Einwände appellatorischer Natur. Solche Kritik ist vor Bundesgericht nicht zulässig. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
3.
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ("freie Rechtspflege") nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen kann ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juni 2023
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Müller
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier