Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_27/2024
Urteil vom 26. Juni 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Hurni, Hofmann,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt,
Rue des Vergers 9, Postfach, 1950 Sitten 2,
Gesuchsgegnerin,
Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, Rue Mathieu-Schiner 1, Postfach 2203, 1950 Sitten.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 26. Februar 2024 (7B_1007/2023).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil 7B_1007/2023 vom 26. Februar 2024 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde des damaligen Beschwerdeführers und heutigen Gesuchstellers gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 1. Dezember 2023 (Verfahren P3 23 200) ein.
2.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 (Postaufgabe) ersucht der Gesuchsteller um Revision dieses Urteils.
3.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG ). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei - wie vorliegend - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen.
4.
4.1. Das Bundesgericht ist mit Urteil 7B_1007/2023 vom 26. Februar 2024 aus formellen Gründen in Anwendung von Art. 108 BGG nicht auf die Beschwerde vom 16. Dezember 2023 eingetreten, da die Beschwerdeschrift trotz mehrfacher Aufforderung nicht eigenhändig vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden war und sie überdies keine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG enthielt. Eine materielle Prüfung der angefochtenen Verfügung konnte damit nicht erfolgen. Diese formell-rechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen.
4.2. Der Gesuchsteller beruft sich in seinem Gesuch auf Art. 121 lit. d BGG, da das Bundesgericht "in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt" habe. "Unmissverständlich" sei aus seiner Beschwerde hervorgegangen, dass er "Opfer einer behördlichen Unregelmässigkeit" geworden sei, weshalb ihm die Legitimation nicht abgesprochen werden dürfe. Seinem Gesuch um Sistierung des Verfahrens sei nicht entsprochen worden, was eine weitere "behördliche Unregelmässigkeit" darstelle. Ferner äussert sich der Gesuchsteller zu "Verstrickungen der Walliser-Connection", "Vettern-Wirtschaft im nächsten Umfeld der Bundespräsidentin Viola Amherd" und zum Präsidenten der "Paritätischen Kommission WÄV-Santesuisse» der ein "Hochstapler" sei. Mit dem Urteil habe ihn die Einzelrichterin des Bundesgerichts "materiell und immateriell geschädigt". Das Gesuch enthält schliesslich noch Hinweise auf Bestimmungen der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) und der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312) sowie einkopierte Textpassagen, deren Herkunft und Bedeutung für das Revisionsgesuch nicht näher erläutert werden.
4.3. Der Gesuchsteller macht keinen Revisionsgrund gemäss Art. 121-123 BGG geltend. Mit seiner appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil soll allenfalls sinngemäss eine Wiedererwägung des angefochtenen Urteils erzielt werden. Das Bundesgerichtsgesetz sieht die Wiedererwägung von rechtskräftigen Urteilen nicht vor. Mit Blick auf das Vorbringen, das Verfahren sei zu Unrecht nicht sistiert worden, ist ferner festzuhalten, dass das entsprechende Gesuch formell behandelt wurde (siehe Verfügung vom 5. Februar 2024) und grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens besteht.
4.4. Insgesamt sind Revisionsgründe nach Art. 121-123 BGG vom Gesuchsteller weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.
5.
Abschliessend ist der Gesuchsteller und dessen Vertreter darauf hinzuweisen, dass querulatorische Beschwerden unzulässig sind und das Bundesgericht nicht auf solche eintritt (Art. 42 Abs. 7, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ), was für künftige Eingaben ausdrücklich vorbehalten wird.
6.
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juni 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément