Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_29/2024
Urteil 26. Juni 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8001 Zürich 1.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 9. April 2024 (7F_7/2024).
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht trat mit Urteil 7B_877/2023 vom 21. Dezember 2023 aus formellen Gründen nicht auf ein von A.________ gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. November 2023 (Verfahren UE230190-O/U/HON) ein. Auf ein von ihm gestelltes Gesuch um Revision dieses Urteils wurde am 9. April 2024 - wiederum aus formellen Gründen - nicht eingetreten (Urteil 7F_7/2024).
A.________ stellt mit Eingabe vom 23. Mai 2024 ein erneutes Revisionsgesuch, welches er an das Bundesstrafgericht richtete und dieses in Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG an das Bundesgericht weiterleitete.
2.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG ). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller insbesondere nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält.
3.
Verfahrensgegenstand bildet vorliegend ausschliesslich das Urteil 7F_7/2024 vom 9. April 2024. Mit diesem ist das Bundesgericht auf das (erste) Revisionsgesuch des Gesuchstellers nicht eingetreten, da dieses keine den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügende Begründung enthalten hat. Erwogen wurde, der Gesuchsteller stelle lediglich Behauptungen auf, ohne diese näher zu begründen, womit er letztlich eine Wiedererwägung des angefochtenen Urteils bezwecke. Dass und inwiefern das Bundesgericht mit dem von ihm getroffenen Nichteintretensentscheid vom 21. Dezember 2023 einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte, habe der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 5. Februar 2024 weder ansatzweise aufgezeigt noch sei ein solcher ersichtlich. In seinem neuerlichen Revisionsgesuch (welches an das hierfür unzuständige Bundesstrafgericht zugestellt wurde; vgl. E. 1 oben sowie Art. 121 ff. BGG) beantragt der Gesuchsteller die Revision bzw. die "Neu Beurteilung" des Urteils 7F_7/2024 vom 9. April 2024. Die "Begründung" erschöpft sich in einer Auflistung von Bestimmungen aus der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2), womit der Gesuchsteller - soweit nachvollziehbar - eine Rechtsverweigerung und eine Verletzung seines Anspruchs auf notwendige Verteidigung geltend machen will. Damit setzt sich der Gesuchsteller nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Revisionsurteil auseinander, das Gesuch enthält keine hinreichende Begründung. Auch den dem Gesuch auszugsweise beigelegten Urteilen des Bundesgerichts 7B_877/2023 vom 21. Dezember 2023 und 7F_7/2024 vom 9. April 2024, die einige handschriftliche Markierungen enthalten, lässt sich keine solche entnehmen. Insgesamt ist ein Revisionsgrund weder geltend gemacht noch ersichtlich.
4.
Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
5.
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Sache ohne förmliche Behandlung abzulegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juni 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Clément