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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 137/02 /Rp 
 
Urteil vom 26. Juli 2002 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Grunder 
 
Parteien 
I.________, 1970, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen 
 
(Entscheid vom 25. Januar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1970 geborene italienische Staatsangehörige I.________ absolvierte von August 1987 bis Januar 1990 eine Schreinerlehre in Deutschland und von August 1990 bis Mai 1995 ein Theologie-Studium in Deutschland. Am 1. April 1995 reiste er in die Schweiz ein und arbeitete ab Juni 1995 vollzeitlich als Hilfspfleger bei der Thurgauer Klinik K.________, wo er bereits zuvor als Ferienaushilfe tätig gewesen war. Auf den 31. Juli 1996 kündigte er das Arbeitsverhältnis und bezog in der Folge Arbeitslosenentschädigung. Im Herbst 1995 begann er ein Fernstudium in Arbeits- und Organisationspsychologie an der Universität X.________. Vom 1. Oktober bis 18. November 1996 arbeitete er als Vorsorgeberater im Aussendienst bei der Firma W.________. Seither geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. 
 
I.________ leidet spätestens seit 1990 an psychischen Beeinträchtigungen in Form einer bipolaren affektiven Störung mit depressiven und manischen Phasen. Er wurde deshalb seit August 1990 ambulant und wiederholt (teil-)stationär behandelt. Am 11. August 1997 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) an. Mit Verfügung vom 5. Juni 1998 lehnte die IV-Stelle des Kantons Schaffhausen nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren das Begehren um berufliche Massnahmen mit der Begründung ab, dass eine berufliche Eingliederung beim bestehenden Gesundheitszustand zur Zeit nicht möglich sei. Mit einer weiteren Verfügung vom 16. April 1999 sprach sie dem Versicherten ab 1. August 1998 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100% zu. 
 
Am 2. Februar 2000 ersuchte I.________ erneut um die Zusprechung beruflicher Eingliederungsmassnahmen, wobei er geltend machte, sein Gesundheitszustand habe sich gebessert und er nehme am 1. April 2000 eine Ausbildung zum Ergotherapeuten auf. Er beantragte die Übernahme der Kosten der dreijährigen Ausbildung an der Medizinischen Akademie Y.________ mit vorangehendem Praktikum von drei Monaten. Nachdem die IV-Stelle das Gesuch dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) zur Stellungnahme unterbreitet hatte, lehnte sie mit Verfügung vom 5. Februar 2001 das Begehren mangels Gleichwertigkeit, Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der beantragten Umschulung ab. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen unter anderem mit der Begründung ab, dass die Umschulung zum Ergotherapeuten für die berufliche Eingliederung des Versicherten nicht notwendig sei, weil eine Arbeitsvermittlung den Umständen genügend Rechnung trage; offen bleiben könne die Frage nach der Gleichwertigkeit der angestrebten Ausbildung (Entscheid vom 25. Januar 2002). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt I.________ sinngemäss beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verwaltungsverfügung sei die IV-Stelle zu verpflichten, berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zum Ergotherapeuten zu gewähren. 
 
Die IV-Stelle verzichtet auf Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung schliesst auf Abweisung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung hat, wovon auch das BSV in der Stellungnahme an die IV-Stelle vom 29. August 2000 ausgeht. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die materiellen Voraussetzungen für den Anspruch auf die beantragte Umschulung zum Ergotherapeuten erfüllt sind. 
2.1 
Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Ausbildung zu erwartende Verdienstmöglichkeit; zu berücksichtigen ist indessen auch die mit der angestrebten Ausbildung verbundene (voraussichtliche) künftige Entwicklung der Erwerbsmöglichkeiten (BGE 124 V 109 f. Erw. 2a mit Hinweisen). Wählt der Versicherte ohne invaliditätsbedingte Notwendigkeit eine Ausbildung, die den Rahmen der Gleichwertigkeit sprengt, kann die Invalidenversicherung daran Beiträge gewähren im Ausmass des Leistungsanspruchs auf eine gleichwertige Umschulungsmassnahme (sog. Austauschbefugnis; AHI 2002 S. 105 ff.). 
2.2 
Nach Abschluss der Schreinerlehre arbeitete der Beschwerdeführer nicht im erlernten Beruf, sondern nahm eine Beschäftigung im Verkauf an, die er gemäss seinen Angaben im Juni 1990 aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste. Während die Ärzte des Psychiatriezentrums X.________ im Bericht vom 3. September 1997 die Auffassung vertraten, dass für eine Tätigkeit im erlernten Beruf keine Kontraindikation bestehe, führt Dr. med. K.________ im Bericht vom 6. April 2000 aus, der Versicherte habe schon während der Ausbildung gewusst, dass er nicht als Schreiner arbeiten wolle. Durch die Krankheitsphasen habe sich einiges verändert und der Versicherte wäre in dieser Arbeit heute nicht mehr einsatzfähig. 
 
Ob dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen eine Tätigkeit als Schreiner nicht möglich und zumutbar wäre, kann dahingestellt bleiben. Nachdem er seit dem Lehrabschluss nie im Beruf gearbeitet hat, ist jedenfalls anzunehmen, dass er eine entsprechende Beschäftigung nicht ohne vorgängige Eingliederungsmassnahmen (berufliche Neuausbildung nach Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG) auszuüben vermöchte. Als Theologe wäre der Versicherte gemäss Einschätzung der Ärzte des Psychiatriezentrums X.________ nicht in der Lage, ein öffentliches Amt zu führen, weil er in depressiven Phasen schnell überfordert wäre und in manischen Phasen die Gefahr der Überaktivität bestünde. Dr. med. K.________ äussert sich dazu zwar nicht, die Darlegungen im Bericht des Psychiatriezentrums leuchten jedoch ohne weiteres ein. Der Beschwerdeführer bringt in der Stellungnahme zum Vorbescheid der IV-Stelle vom 22. September 2000 glaubhaft vor, dass die psychischen Belastungen in der Seelsorge und dem Führen von religiösen Gruppen für ihn zu gross seien, solange er mit Krankheitsschüben rechnen müsse. Zwar hat sich sein psychischer Gesundheitszustand aufgrund der durchgeführten medikamentösen Therapie gebessert. Nach den Arztberichten bestehen aber weiterhin starke Stimmungsschwankungen, welche seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Denkbar wäre allenfalls eine Tätigkeit ohne seelsorgerliche Aufgaben; entsprechende Beschäftigungsmöglichkeiten dürften jedoch nicht zahlreich sein, zumal der Beschwerdeführer das Studium an einer evangelischen Freikirche in der Bundesrepublik Deutschland absolviert hat. Ungeeignet ist auch die Arbeit eines Vorsorgeberaters, nachdem der Versicherte die Stelle bei der Firma W.________ aus gesundheitlichen Gründen verloren hat und nach den ärztlichen Feststellungen anzunehmen ist, dass er wegen seines psychischen Leidens auch in diesem Beruf lediglich teilweise leistungsfähig wäre. Unbestritten ist, dass er als Hilfspfleger zumutbarerweise arbeitsfähig wäre. Der Beschwerdeführer macht jedoch glaubhaft geltend, dass er ab dem Jahre 1992 lediglich während der Semesterferien und nach Abschluss des Theologiestudiums im Jahre 1995 während einer Übergangsphase Hilfspfleger war, um hernach ein Fernstudium in Arbeits- und Organisationspsychologie aufzunehmen. 
 
Angesichts seiner Ausbildung und den bisherigen Beschäftigungen ist der Versicherte als Hilfspfleger nicht hinreichend eingegliedert. Da er in dem für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt bei Verfügungserlass (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) Bezüger einer ganzen Invalidenrente war und nach den übereinstimmenden ärztlichen Feststellungen trotz Besserung des Gesundheitszustandes weiterhin in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war, ist die Notwendigkeit beruflicher Eingliederungsmassnahmen zu bejahen. Fraglich ist, ob die vorgesehene Ausbildung zum Ergotherapeuten eine zweckmässige und verhältnismässige Massnahme zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit darstellt. 
2.3 
Im Bericht des Berufsberaters der IV-Stelle vom 8. April 1999 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die er auch bei Leistungsschwankungen und zeitweiliger vollständiger Arbeitsunfähigkeit behalten kann und die sich zudem aus kurzen Arbeitseinheiten zusammensetzt, die auch repetitiven Charakter haben können. Ausserdem sollte der Versicherte kurzfristig durch eine andere Person ersetzt werden können. Nach Ansicht des Berufsberaters entspricht die in Aussicht genommene Tätigkeit als Ergotherapeut diesen Anforderungen, welche Einschätzung von Dr. med. K.________ bestätigt wird. Es besteht kein Anlass, von diesen Beurteilungen abzugehen und die Eignung der beantragten Eingliederungsmassnahme in Frage zu stellen. Entgegen der Auffassung des BSV besteht auch kein Grund, die Gleichwertigkeit und damit die Verhältnismässigkeit der Massnahme zu verneinen. Zwar ist die Arbeit eines Ergotherapeuten verglichen mit derjenigen eines Hilfspflegers höherwertig, indessen kann darauf nach dem Gesagten nicht abgestellt werden. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass gegenüber dem Ausbildungsniveau des Beschwerdeführers (abgeschlossene Schreinerlehre sowie abgeschlossenes Studium der Theologie) und den voraussichtlichen Verdienstmöglichkeiten die angestrebte Tätigkeit als Ergotherapeut qualitativ annähernd gleichwertig ist. 
 
Zusammengefasst ist die beantragte Umschulung notwendig und geeignet, dem Versicherten eine gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln, weshalb er grundsätzlich Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat. Im Übrigen bliebe er nach dem in Erw. 2.1 Gesagten selbst dann anspruchsberechtigt, wenn die Massnahme nicht gleichwertig wäre (vgl. AHI 2002 S. 105 ff.). Ein Anwendungsfall der Austauschbefugnis liegt jedoch nicht vor. 
3. 
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Durchführung der Massnahme im Ausland (Deutschland) hat. 
3.1 
Nach Art. 9 Abs. 1 IVG werden die Eingliederungsmassnahmen in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland gewährt. Erweist sich die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme in der Schweiz nicht als möglich, insbesondere weil die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen fehlen, so übernimmt die Versicherung die Kosten einer einfachen und zweckmässigen Durchführung im Ausland (Art. 23bis Abs. 1 IVV). Wird eine Eingliederungsmassnahme aus andern beachtlichen Gründen im Ausland durchgeführt, so vergütet die Versicherung die Kosten bis zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären (Art. 23bis Abs. 2 IVV). 
3.2 
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich vergeblich darum bemüht, eine Ausbildungsstätte in der Schweiz zu finden. Es sei zu berücksichtigen, dass es in der Schweiz lediglich drei Lehrinstitute für Ergotherapie gebe und die Anzahl der Bewerber regelmässig weit über der Anzahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze liege. Er sei deshalb gezwungen gewesen, sich nach einer Schule in der Bundesrepublik Deutschland umzusehen. Wie es sich damit verhält, kann aufgrund der Akten nicht beurteilt werden. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie näher abkläre, ob eine Durchführung der Massnahme in der Schweiz unmöglich war und ob allenfalls im Sinne von Art. 23bis Abs. 3 IVV beachtliche Gründe für eine Durchführung der Massnahme im Ausland gegeben waren. Alsdann wird sie über den Leistungsanspruch neu zu verfügen haben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausens vom 25. Januar 2002 und die Verfügung der IV-Stelle Schaffhausen vom 5. Februar 2001 aufgehoben werden und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Schaffhausen hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen , der Ausgleichskasse Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 26. Juli 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.