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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.28/2006 
6S.41/2006 / hum 
 
Urteil vom 26. Juli 2006 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Karlen, Zünd, 
Gerichtsschreiber Willisegger. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Pierre Gallati, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 
1. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aargau. 
 
Gegenstand 
6S.41/2006 
Ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache 
Urkundenfälschung, Misswirtschaft; Strafzumessung, 
6P.28/2006 
Art. 9 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung, 
Grundsatz "in dubio pro reo"), 
Nichtigkeitsbeschwerde (6S.41/2006) und Staatsrechtliche Beschwerde (6P.28/2006) gegen 
das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 18. August 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 6. Juni 1997 gründeten X.________ und seine Ehefrau Y.________ zusammen mit den Eheleuten S.________ und T.________ die Aktiengesellschaft Firma A.________ mit Sitz in Lenzburg. Der Gesellschaftszweck bestand hauptsächlich in der Finanzierung von Unternehmen mit Hilfe eines theoretischen Modells, das X.________ entwickelt hatte. Anfangs September 1997 erfuhr dieser von U.________, der ein Projekt zum Wiederaufbau einer konkursiten holländischen Gesellschaft im Bereich der Flugzeugherstellung verfolgte. X.________ war an einer Zusammenarbeit interessiert, um sein Finanzierungsmodell erstmals in der Praxis zu erproben. 
Im Verlaufe des Septembermonates wurden zwischen der Firma A.________ und der holländischen Gesellschaft Firma B.________ verschiedene Abreden getroffen. Zur Hauptsache war vorgesehen, dass die Firma B.________ der Firma A.________ bis anfangs Dezember 1997 als Anschubfinanzierung einen Betrag von US$ 38 Millionen (gegen Sicherheit) gewähren sollte, X.________ sein Know-How vollumfänglich in die Firma A.________ einbringen, U.________ neu zu deren Verwaltungsratspräsidenten gewählt und der gesamte Aktienbestand bei einem Treuhänder hinterlegt werde. Die Firma A.________ garantierte, mittels des Finanzierungsprogrammes Kapital in der Höhe von mindestens US$ 300 Millionen zu beschaffen. Die von der Firma B.________ in Aussicht gestellte Anschubfinanzierung von US$ 38 Millionen blieb in der Folge aus. Am 21. November 1997 wurde eine weitere Vereinbarung geschlossen, an der sich auf Seiten der Firma B.________ die Firma C.________ beteiligte. Unter anderem wurde vereinbart, dass sämtliche Aktien der Firma A.________ der Firma C.________ verkauft und übertragen würden. Diese wiederum sollte einen Betrag von US$ 1 Million der Firma A.________ zwecks Kapitalerhöhung zur Verfügung stellen. 
 
Am 21. November 1997 hinterlegten die Vertreter der Firma A.________ sämtliche Aktien beim Notar V.________. Dieser zeigte der Firma C.________ und der Firma B._______ die Hinterlegung umgehend an. In der Folge überwies die Firma C.________ einen Betrag von Fr. 1.5 Millionen, worauf am 27. November 1997 eine Universalversammlung stattfand und das Aktienkapital der Firma A.________ von Fr. 100'000.-- auf Fr. 1.5 Millionen erhöht wurde. An einer weiteren Universalversammlung vom 2. April 1998 wurde eine Sitzverlegung nach Cham beschlossen. Der Beschwerdeführer liess sich an den beiden Generalversammlungen jeweils durch seine Ehefrau vertreten, die das Protokoll führte. Die Beschlüsse wurden gleichentags vom Notar öffentlich beurkundet und schliesslich im Handelsregister eingetragen. Am 4. Februar 2000 wurde über die Firma A.________ der Konkurs eröffnet. 
B. 
Mit Urteil vom 29. Oktober 2004 sprach das Bezirksgericht Lenzburg X.________ vom Vorwurf des Betruges (Art. 146 StGB) und der Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB) frei. Es erklärte ihn schuldig der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung (Art. 253 StGB) sowie der Misswirtschaft (Art. 165 StGB) und verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von 2 ½ Jahren. Eine dagegen erhobene Berufung von X.________ wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 18. August 2005 vollumfänglich ab. 
C. 
X.________ hat gegen das Urteil des Obergerichts staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde erhoben. Mit beiden Rechtsmitteln beantragt er, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
D. 
Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme zu den beiden Beschwerden. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Vernehmlassung zur Nichtigkeitsbeschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
I. Staatsrechtliche Beschwerde 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonst wie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer anderen Bundesbehörde gerügt werden kann (Art. 86 Abs. 2 OG). Soweit der Beschwerdeführer an verschiedenen Stellen seiner Beschwerde (etwa S. 22, 25 f., 29) ausdrücklich oder sinngemäss eine Verletzung von Bundesrecht geltend macht, ist darauf nicht einzutreten. Solche Rügen sind mit dem Rechtsmittel der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von Art. 268 ff. BStP vorzutragen. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt Willkür in der Beweiswürdigung (Art. 9 BV) und eine Verletzung des Grundsatzes von "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel. Er macht im Wesentlichen geltend, das Obergericht habe willkürlich angenommen, er habe sich zu hohe Spesen und Reisekostenvergütungen auszahlen lassen. Die Auslagen seien im Verhältnis zum erwarteten Gewinn der Gesellschaft angemessen gewesen und ausschliesslich zu geschäftlichen Zwecken erfolgt. Sodann sei tatsachenwidrig und unbewiesen, dass sein Finanzierungsmodell nach dem Ausbleiben der Anschubfinanzierung durch die Rekkof zum Scheitern verurteilt gewesen sei. Es habe begründete Hoffnung bestanden, dass die Mittel doch noch zur Verfügung gestellt würden, auch wenn er selbst gewisse Zweifel daran nicht geleugnet hätte. Willkürlich sei ferner die obergerichtliche Annahme, er sei keinen gewinnversprechenden oder kapitalerhaltenden Aktivitäten nachgegangen. Das Obergericht habe die Tatsachen ohne hinreichende Begründung und in pauschaler Weise festgestellt. Die zur Abklärung erforderlichen Beweise habe es nicht erhoben und die von ihm fristgerecht gestellten Anträge auf Beweisergänzung in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt, womit es in Willkür verfallen sei. 
2.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (grundlegend: BGE 110 Ia 1 E. 2a; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbotes geltend gemacht, muss in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3; 125 I 492 E. 1b). Auch soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel geltend macht, muss er im Einzelnen aufzeigen, inwiefern das Obergericht im Ergebnis eine willkürliche Beweiswürdigung vornahm, d.h. den Beschwerdeführer verurteilte, obgleich bei objektiver Betrachtung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an seiner Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2d S. 38 und E. 4b). 
2.3 Diesen Anforderungen vermag die Eingabe des Beschwerdeführers nicht zu genügen. Er legt nicht dar, inwiefern das Urteil des Obergerichts an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leiden sollte oder bei objektiver Betrachtung des Beweisergebnisses schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an seiner Schuld fortbestanden hätten. Vielmehr begnügt sich der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde damit, einzelne Tatsachenfeststellungen (oder auch nur Satzteile) aus dem angefochtenen Urteil herauszugreifen, um seine bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Rügen alsdann zu erneuern. Der obergerichtlichen Beweiswürdigung stellt er dabei lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne sich in rechtsgenügender Weise mit den dazu angestellten Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Mit dieser appellatorischen Kritik ist er nicht zu hören. 
3. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten vor Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
II. Nichtigkeitsbeschwerde 
4. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der Kassationshof ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde an den von der kantonalen Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP). Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz wendet, sich von diesen entfernt oder sie ergänzt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. 
5. 
5.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe sich durch verschiedene Vermögensdispositionen zum Nachteil der Firma A.________ der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig gemacht (u. a. durch übersetzte Honorar- und Spesenbezüge, entgeltliche Übertragung von nicht werthaltigem Know-How oder Begleichung persönlicher Schulden mit Mitteln der Gesellschaft). In seiner Beschwerde richtet er sich allein gegen den Vorwurf, der Firma A.________ im Zeitraum von Dezember 1997 bis Dezember 1998 unverhältnismässige Honorare und Spesenentschädigungen belastet zu haben. Die Vorinstanz nehme zu Unrecht an, er habe die der Gesellschaft zugeflossenen Mittel nach der Kapitalerhöhung vom 27. November 1997 pflichtwidrig in seinem eigenen Interesse sowie in jenem seiner Mitaktionäre verwendet. 
5.2 Wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäftes damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. 
5.3 Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 277bis BStP) war das Finanzierungsprojekt des Beschwerdeführers bereits nach kurzer Zeit zum Scheitern verurteilt, weil die Anschubfinanzierung durch die Firma B.________ im Umfang von US$ 38 Millionen ausblieb. Er selbst hatte Zweifel, ob das Kapital noch zur Verfügung gestellt würde, ohne das, wie er wusste, die Geschäftsidee nicht umgesetzt werden konnte. Am 27. November 1997 überwies die Firma C._______ der Firma A._______ finanzielle Mittel von Fr. 1.5 Millionen, um ihr eine Erhöhung des bisherigen Aktienkapitals von Fr. 100'000.-- zu ermöglichen. Trotz gescheiterter Anschubfinanzierung und unmittelbar nach der Kapitalerhöhung erfolgten umfangreiche Bezüge zu Lasten der Firma A.________. Die Mittel wurden jedoch nicht wirtschaftlich eingesetzt. Der Beschwerdeführer ging keinen konkreten und erfolgsrelevanten geschäftlichen Aktivitäten nach. Innert eines Jahres wurden der Firma A.________ Spesen und Reisekosten von insgesamt über Fr. 500'000.-- belastet, darunter auch etwa Ausgaben für eine Urlaubsreise ins Elsass, Übernachtungen in Erstklasshotels oder Flüge mit der Concorde. Bei den Bezügen handelte es sich nicht um geschäftsmässig begründeten Aufwand, sondern sie dienten der Erlangung persönlicher Vorteile. Im gleichen Zeitraum zahlte der Beschwerdeführer sich und seinen Mitaktionären Honorare in der Höhe von Fr. 567'000.-- aus (wobei dem Ehepaar S.________ und T.________ nur bis Ende März 1998 Honorarleistungen ausgerichtet wurde). Der Beschwerdeführer persönlich bezog ein monatliches Honorar für Beratertätigkeit von Fr. 25'000.--, ebenso der Mitangeklagte S.________, der seinen Einsatz mit vier bis sechs Stunden pro Tag bezifferte. Y.________ wurde für ein von ihr geschätztes Arbeitspensum von 50 % ein Lohn von Fr. 6'250.-- pro Monat entrichtet. Der nämliche Betrag wurde monatlich T.________ ausbezahlt, obgleich sie kaum je eine Arbeitstätigkeit für die Firma A.________ verrichtete. 
 
Wenn die Vorinstanz gestützt auf den von ihr festgestellten Sachverhalt zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe die Mittel pflichtwidrig verwendet, verletzt sie Bundesrecht nicht. Mit den nachfolgenden Ergänzungen kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (S. 26 ff.) verwiesen werden. Die Vermögensdispositionen zum Nachteil der Gesellschaft lassen sich nicht damit rechtfertigen, dass mit der Realisierung des Finanzierungsprojektes US$ 300 Millionen hätten generiert werden sollen und die Firma A.________ am Gewinn beteiligt gewesen wäre, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Denn das Projekt war bereits im Zeitpunkt der Bezüge gescheitert, ein Ertrag wurde nie erwirtschaftet und konkrete Zusicherungen von Kapitalgebern, die sich am Finanzierungsprogramm hätten beteiligen wollen, lagen nicht vor. Ungeachtet der fehlenden Gewinnaussichten und ohne Rücksicht auf die finanzielle Situation der Gesellschaft verschleuderte der Beschwerdeführer deren Vermögenswerte. Auch die Honorare waren ungerechtfertigte Vergütungen, da ihnen keine entsprechende Dienst- oder Arbeitsleistungen der Aktionäre gegenüberstanden. Die Gegenleistungen standen zumindest teilweise in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den finanziellen Leistungen der Gesellschaft, deren wirtschaftliche Lage sich zusehends verschlechterte. Bereits Ende März 1998, wenige Monate nach der Kapitalerhöhung, war das Grundkapital nicht mehr zur Hälfte gedeckt (angefochtener Entscheid, S. 47, mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil, S. 32 f.). Gleichwohl entnahm der Beschwerdeführer der Firma A.________ weiterhin Eigenkapital, um sich ungebührliche persönliche Vorteile zu verschaffen. Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz zu Recht angenommen, der Beschwerdeführer habe seine Pflichten als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB verletzt. 
5.4 Die Firma A.________ wurde durch das pflichtwidrige Verhalten des Beschwerdeführers am Vermögen geschädigt. Der Beschwerdeführer stellt dies nicht grundsätzlich in Abrede, macht aber geltend, eine Schädigung sei im Umfang des von ihm faktisch à fonds perdu gewährten Aktionärsdarlehen vom 20. August 1998 ausgeschlossen. Was er im Hinblick auf den tatbestandsmässigen Erfolg daraus ableiten will, bleibt unklar, war doch ein Vermögensschaden bereits durch die Bezüge vor der Darlehensgewährung eingetreten. Im Übrigen besteht die Pflicht des Geschäftsführers zur Vermögensfürsorge gegenüber der Gesellschaft und ein Schaden tritt unmittelbar bei ihr selbst ein. Ob das Gesellschaftsorgan als Gläubiger oder Aktionär letztlich ebenfalls finanzielle Verluste erleidet, ist unerheblich. 
6. 
Ein und dieselbe Handlung des Geschäftsführers kann im Fall der Eröffnung des Konkurses über die AG sowohl den Tatbestand von Art. 158 StGB als auch Konkurstatbestände gemäss Art. 163 ff. StGB erfüllen. In diesem Fall besteht unter anderem wegen der Verschiedenheit der durch die genannten Strafbestimmungen geschützten Rechtsgüter Idealkonkurrenz (BGE 117 IV 259 E. 6 S. 269). Am 4. Februar 2000 wurde über die Firma A.________ der Konkurs eröffnet. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe durch seine Geschäftstätigkeit den Tatbestand der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 StGB verwirklicht. Sie führt dazu aus, er habe das Gesellschaftsvermögen unter anderem für nicht geschäftsbedingten Aufwand verwendet (wie etwa zur Rückzahlung privater Darlehen), und sich das Einbringen von "Know-How" in ungerechtfertigter Weise vergüten lassen, da es keinen wirtschaftlichen Gegenwert aufwies. Damit habe er der Aktiengesellschaft Haftungssubstrat entzogen, was zur Überschuldung der Gesellschaft und letztlich zur Konkurseröffnung führte (angefochtenes Urteil, S. 47 ff.). Inwiefern diese Erwägungen Bundesrecht verletzen sollten, wird in der Beschwerde nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, der von ihm betriebene Honorar- und Spesenaufwand sei unverhältnismässig gewesen. Der Einwand ist unbegründet, da feststeht, dass die Vermögensdispositionen auf Kosten der Aktiengesellschaft getätigt wurden, ohne dass Aussicht auf konkrete Gewinnerwirtschaftung bestanden hätte, und sich deshalb nicht mehr rechtfertigen liessen. Es kann insoweit auf das zum Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung Ausgeführte verwiesen werden (E. 5.3). 
7. 
7.1 Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig. Sie begründet den Schuldspruch im Wesentlichen damit, er habe an den Universalversammlungen der Firma A.________ vom 27. November 1997 und vom 2. April 1998 eine unwahre Urkunde durch seine Ehefrau errichten lassen. Diese habe jeweils als Protokollführerin die Erklärung des Vorsitzenden festgehalten, sämtliche Aktien seien vertreten. Die Universalversammlungsprotokolle seien in erster Linie im Hinblick auf den Handelsregistereintrag als Beweis dafür erstellt worden, dass eine gültige Universalversammlung stattgefunden habe und dabei über eine Kapitalerhöhung bzw. eine Sitzverlegung gültig Beschluss gefasst worden sei. Den Protokollen komme daher Urkundeneigenschaft zu. Die darin beurkundete Tatsache - es finde eine Universalversammlung statt, da alle Aktien vertreten seien - habe nicht der Wahrheit entsprochen. Der Beschwerdeführer habe sich in der Vereinbarung vom 19. November 1997 mit der Firma B.________ und der Firma C.________ verpflichtet, sämtliche Aktien der Firma A.________ an die Firma C.________ zu verkaufen und zu übertragen. Am 21. November 1997 seien die Aktien beim Notar hinterlegt und die Hinterlegung der Firma C.________ und der Firma B.________ umgehend angezeigt worden. Gestützt auf Art. 714 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 924 Abs. 1 ZGB sei damit der Besitz und das Eigentum der Aktientitel auf die Erwerber übergegangen. Die ursprünglichen Aktionäre seien nach der Hinterlegung an den Aktien nicht mehr berechtigt gewesen und von den wahren Eigentümer auch nicht ermächtigt, diese zu vertreten. 
 
Dagegen bringt der Beschwerdeführer einzig vor, die Vorinstanz habe den Eigentumsübergang bundesrechtswidrig bejaht. Der Besitz an den Inhaberaktien sei nie auf die Firma C.________ und die Firma B.________ übertragen worden, auch nicht durch Hinterlegung beim Notar, weshalb das Eigentum nicht habe übergehen können. Im Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob das Eigentum an den Inhaberaktien gültig übertragen wurde. Dabei handelt es sich um eine zivilrechtliche Vorfrage, welche das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde von Amtes wegen zu beantworten hat, soweit die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen dazu ausreichen und eine Verletzung von Bundesrecht in Frage steht. 
7.2 Das schweizerische Recht setzt für die Übertragung von Fahrniseigentum in Art. 714 ZGB unter anderem den Übergang des Besitzes auf den Erwerber voraus. Die Übereignung von Wertpapieren erfordert ebenfalls die Übergabe des Papiers (Art. 967 Abs. 1 OR) und folgt insoweit den sachenrechtlichen Regeln. Nach Art. 924 Abs. 1 ZGB kann ohne Übergabe der Besitz an einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt. Voraussetzung einer solchen Besitzanweisung ist gestufter Besitz: Ein selbstständiger mittelbarer Besitzer (z.B. Hinterleger) hat die Sache dem Gewahrsam eines Dritten (z.B. Aufbewahrer) überlassen, der unselbstständigen unmittelbaren Besitz daran hat. Der Besitz an der Sache geht über, sobald dies zwischen dem Veräusserer und dem Erwerber vereinbart worden ist (BGE 132 III 155 E. 4.1). Die Vereinbarung braucht nicht ausdrücklich zu erfolgen, sondern kann auch stillschweigend zustande kommen und sich aus den konkreten Umständen wie namentlich dem weiteren Handeln des Erwerbers ergeben (BGE 112 II 406 E. 5b S. 419). Die Benachrichtigung des Dritten ist für den Übergang der Sache auf den Erwerber als neuer selbstständiger mittelbarer Besitzer nicht nötig (BGE 132 III 155 E. 4.1, mit Hinweisen). 
 
Die Vorinstanz nimmt zu Recht nicht an, die Aktionäre der Firma A.________ als veräussernde und die Firma C.________ als erwerbende Partei hätten sich bereits in der Vereinbarung vom 19. November 1997 auf eine Besitzanweisung geeinigt. Vielmehr erblickt sie eine solche erst in der Hinterlegung der Aktien beim Notar, der sie im Auftrag des Beschwerdeführers und von S.________ (als Vertreter der Firma A.________) treuhänderisch in Verwahrung nahm. Daraus lässt sich nun aber eine Vereinbarung über die Besitzanweisung nicht ableiten. Die Firma C.________ war am Hinterlegungsvertrag überhaupt nicht beteiligt. Sie ist nicht unselbständig unmittelbar besitzende Dritte, sondern die Erwerberin, der durch einen Besitzanweisungsvertrag selbständigen Besitz verschafft werden kann. Aus der blossen Benachrichtigung einer Hinterlegung kann jedoch nicht auf das Einverständnis des Erwerbers geschlossen werden, den Besitz auf diesem Wege übertragen zu erhalten. Auch sonst lässt sich dem angefochtenen Urteil nichts entnehmen, woraus sich ergäbe, dass sich die Firma C._________ mit einer Besitzanweisung einverstanden erklärt und damit Eigentum an den Aktien erworben hätte. 
7.3 Fraglich aber ist, ob sich der Eigentumsübergang überhaupt nach schweizerischem Recht beurteilt. In der Vereinbarung vom 19. November 1997 trafen die Parteien eine Rechtswahl zugunsten des niederländischen Rechts. Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG; SR 291) lässt im Mobiliarsachenrecht eine beschränkte Rechtswahl zu. Die Parteien können danach den Erwerb und den Verlust dinglicher Rechte an beweglichen Sachen dem Recht des Abgangs- oder des Bestimmungsstaates oder dem Recht unterstellen, dem das zugrunde liegende Rechtsgeschäft untersteht. Das auf die sachenrechtlichen Vorgänge anwendbare Recht (Sachenstatut), gilt für alle Fragen, von deren Beantwortung der Erwerb oder der Verlust eines dinglichen Rechts abhängig ist. Das Sachenstatut besagt insbesondere, ob für eine Übereignung die Übergabe der Sache erforderlich ist, ob der Eigentumserwerb kausal oder abstrakt erfolgt, und ob ein gutgläubiger Erwerb überhaupt und unter welchen Voraussetzungen möglich ist (Kurt Siehr, Das Internationale Privatrecht der Schweiz, Zürich 2002, S. 197). Haben die Parteien eine gültige Rechtswahl getroffen, verbleibt grundsätzlich kein Raum für eine objektive Anknüpfung der Eigentumsfrage. 
 
Die Gültigkeit der Rechtswahl setzt zunächst voraus, dass eine nach Art. 104 IPRG zulässige Rechtsordnung berufen wird. Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich eindeutig aus dem Vertrag oder aus den Umständen ergeben (vgl. Art. 116 Abs. 2 Satz 1 IPRG). Erforderlich ist, dass aus der Vereinbarung klar hervorgeht, dass sich diese (auch) auf einen sachenrechtlichen Tatbestand gemäss Art. 104 Abs. 1 IPRG bezieht. Wird eine Rechtswahl nur für das obligatorische Grundgeschäft getroffen, so gilt diese nicht ohne Weiteres auch für die sachenrechtlichen Wirkungen des Rechtsgeschäftes (Anton Heini, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, Zürich 2004, N. 9 zu Art. 104 IPRG; Pius Fisch, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, Basel 1996, N. 8 zu Art. 104 IPRG). Im vorliegenden Fall wird der Eigentumserwerb der Inhaberaktien von der Rechtswahlklausel nicht explizit erfasst. Sie lautet schlicht: Diese Vereinbarung untersteht niederländischem Recht. Immerhin werden im Vertrag selbst sowohl die obligatorische Verpflichtung (Verkauf) als auch die sachenrechtliche Verfügung (Übertragung) genannt, womit zum Ausdruck kommt, dass sich die Parteien beider Vorgänge bewusst waren. Darin liegt ein Indiz dafür, dass das Rechtsgeschäft insgesamt einer einheitlichen Rechtsordnung unterworfen werden sollte, nämlich dem Recht der Niederlanden, das für das Grundgeschäft gilt. Seinem Zweck nach will Art. 104 IPRG den Parteien gerade ermöglichen, Schuld- und Sachenstatut zur Übereinstimmung bringen. Anhaltspunkte, welche für die gegenteilige Annahme sprächen, nämlich die Parteien hätten eine Spaltung der Anknüpfung gewollt, finden sich im Vertrag nicht. Dennoch lässt sich die kollisionsrechtliche Frage hier nicht abschliessend beurteilen, da die Vorinstanz bezüglich der Rechtswahl keinerlei tatsächliche Feststellungen trifft. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass ein übereinstimmender Wille der Parteien zum Abschluss eines Rechtswahlvertrages bezüglich des dinglichen Erwerbes nicht vorlag. Fehlte aber ein solcher, käme für die Beurteilung des Eigentumsüberganges das schweizerische Recht als lex rei sitae zur Anwendung (Art. 100 Abs. 1 IPRG). 
7.4 Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid zur Frage der Rechtswahl nicht geäussert. Sie wird dazu bei der Neubeurteilung tatsächliche Feststellungen zu treffen und nach der Beantwortung der Kollisionsfrage neu über die Sache zu befinden haben. Dabei wird zu beachten sein, das sich die gleiche Problematik im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen Erschleichung einer Falschbeurkundung im Sinne von Art. 253 StGB stellt (vgl. BGE 123 IV 132 E. 4e S. 143 f.; 120 IV 199 E. 4), der im vorliegenden Verfahren nicht angefochten wurde. Kommt die Vorinstanz bei erneuter Prüfung zum Schluss, es liege eine gültige Rechtswahlklausel vor, wird sie nach niederländischem Recht zu beurteilen haben, ob das Eigentum bereits mit dem Abschluss des Vertrages übergegangen ist (sog. Konsensualprinzip). Verlangt das Sachenstatut indessen eine Übertragung des Besitzes, wird insbesondere abzuklären sein, ob für die gültige Besitzübertragung überhaupt ein Traditionssurrogat in Frage kommt, ferner ob und inwieweit dazu eine übereinstimmende Willenskundgabe zwischen dem Veräusserer und dem Erwerber erforderlich ist. Ob das Eigentum an den Inhaberaktien nach niederländischem Recht übergegangen ist, ist dem Bundesgericht zu überprüfen verwehrt, denn fremdes Recht ist nicht Bundesrecht (BGE 104 IV 77 E. 7c a.E.). 
8. 
Nach dem Dargelegten ist die Nichtigkeitsbeschwerde teilweise gutzuheissen. Dementsprechend sind keine Kosten zu erheben und ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 278 Abs. 2 und 3 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 18. August 2005 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Im Übrigen wird sie abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- für das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerdeführer auferlegt; für das Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Der Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde mit Fr. 1'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt. 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. Juli 2006 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: