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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_388/2010 
 
Urteil vom 26. Juli 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Innominatvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. Mai 2010. 
In Erwägung, 
dass der Präsident des Bezirksgerichts Arbon den Beschwerdeführer mit Urteil vom 26. Januar 2010 zur Zahlung von Fr. 3'783.25 nebst 9 % Zins seit 26. Juli 2009 an die Beschwerdegegnerin verpflichtete; 
 
dass der Beschwerdeführer dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Thurgau anfocht, das mit Beschluss vom 11. Mai 2010 auf seine Berufung nicht eintrat; 
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 29. Juni 2010 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, gegen den Beschluss des Obergerichts Beschwerde einzulegen; 
 
dass sowohl die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) wie auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden müssen (Art. 100 Abs. 1 BGG); 
 
dass der als Gerichtsurkunde mit der Post zugestellte Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. Mai 2010 gemäss Empfangsbestätigung am 26. Mai 2010 entgegen genommen worden ist; 
 
dass die dreissigtägige Beschwerdefrist damit am 27. Mai 2010 zu laufen begonnen hat (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 25. Juni 2010 abgelaufen ist; 
 
dass der Beschwerdeführer die vom 29. Juni 2010 datierte Beschwerdeschrift gemäss Poststempel am 1. Juli 2010 der Schweizerischen Post übergeben hat; 
 
dass der Beschwerdeführer demnach die dreissigtägige Beschwerdefrist nicht eingehalten hat, weshalb auf seine Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. Juli 2010 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin