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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_437/2012 
 
Urteil vom 26. Juli 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. Juli 2012. 
 
In Erwägung, 
dass X.________ gegen die am 20. Juli 2012 in Anwendung von Art. 310 StPO ergangene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Eingabe vom 24. Juli 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt; 
 
dass gemäss der der Verfügung beigefügten Rechtsmittelbelehrung dagegen zunächst das Rechtsmittel der Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich offen steht, wie dies der Beschwerdeführerin denn auch aus andern, ähnlich gelagerten Fällen bestens bekannt ist; 
 
dass somit wegen fehlender Letztinstanzlichkeit auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten (s. Art. 80 BGG) und diese ans Obergericht des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen ist; 
 
dass die vorliegende Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich unzulässig ist und daher über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
 
dass bei somit offensichtlich aussichtsloser Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (Art. 64 BGG); 
 
dass es sich indes bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
Die gegen die am 20. Juli 2012 ergangene Nichtanhandnahmeverfügung gerichtete Beschwerde vom 24. Juli 2012 geht an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung. 
 
2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. Juli 2012 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp