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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_431/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Juli 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, vertreten durch Fürsprecherin Monika Bütikofer Burri, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung,  
2. Zivilkammer, Hochschulstrasse 17, 3001 Bern,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Prozessführung (609 ZGB), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 3. Mai 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ bildet mit ihren zwei Geschwistern die Erbengemeinschaft der verstorbenen Mutter. Ihr Anteil an der unverteilten Erbschaft wurde gepfändet. 
 
B.  
Mit Entscheid vom 4. Januar 2012 wies die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern das Betreibungsamt Oberland an, die Auflösung und Liquidation der Erbengemeinschaft zu veranlassen, wobei dies unter Mitwirkung des Regierungsstatthalters von Thun als Behörde i.S.v. Art. 609 Abs. 1 ZGB erfolgen sollte. 
 
Dieser eröffnete am 20. Januar 2012 ein "behördliches Mitwirkungsverfahren" und lud die Parteien zwecks Klärung der Frage, ob eine vertragliche Erbteilung möglich sei, zu einer "Instruktionsverhandlung". Ein von X.________ gestelltes Ablehnungsbegehren gegen den Regierungsstatthalter wegen angeblicher Befangenheit wies die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern am 27. Juni 2012 ab. 
 
Ferner stellte der Regierungsstatthalter am 18. Juli 2012 fest, dass er X.________ im Erbteilungsverfahren, welches diese bereits im November 2011 eingeleitet hatte, von Amtes wegen vertrete. Dagegen erhob Mauela Casserini beim Obergericht des Kantons Bern eine Beschwerde und verlangte hierfür die unentgeltliche Rechtspflege. Den abschlägigen Entscheid zog sie vor Bundesgericht weiter, welches ihre Beschwerde abwies (vgl. Urteil 5A_777/2012). 
 
C.  
Am 1. Juni 2012 verlangte X.________ auch beim Regierungsstatthalter unentgeltliche Rechtspflege, und zwar für das "behördliche Mitwirkungsverfahren". Mit Verfügung vom 31. Januar 2013 wies dieser das Gesuch ab. 
 
Dagegen erhob X.________ beim Obergericht eine Beschwerde und verlangte auch für dieses Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 3. Mai 2013 wies das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren. 
 
D.  
Gegen diesen Entscheid hat X.________ am 6. Juni 2013 eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren. Sodann ersucht sie auch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2013 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Entscheid der letzten kantonalen Instanz, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren abgewiesen wurde. Der die unentgeltliche Rechtspflege abweisende Entscheid ist ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 133 V 402 E. 1.2 S. 403). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Bei dieser geht es um die Mitwirkung des Regierungsstatthalters als Behörde im Sinn von Art. 609 ZGB. Dabei handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. Urteil 5A_126/2011 vom 21. Juli 2011 E. 1.1). Dass dabei der Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG gegeben wäre, tut die Beschwerdeführerin entgegen der aus Art. 42 Abs. 2 BGG fliessenden und bereits im Urteil 5A_777/2012 erwähnten Begründungspflicht auch heute nicht dar. Die Voraussetzungen für die Beschwerde in Zivilsachen sind folglich nicht nachgewiesen und die Eingabe vom 6. Juni 2013 ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde i.S.v. Art. 113 BGG entgegenzunehmen. Bei dieser kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte angerufen werden (Art. 116 BGG), wobei das strikte Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). 
 
2.  
Soweit die Beschwerdeführerin versucht, im bundesgerichtlichen Verfahren neue Sachverhaltselemente einzuführen (der Regierungsstatthalter sei ein Duz-Freund des Willensvollstreckers und sie machten gemeinsame Sache; die anderen Erben wollten die Erbschaft ohne sie aufteilen; Bemerkungen zu dem vor Regionalgericht hängigen Erbteilungsverfahren und ihrer dortigen angeblichen Aktivlegitimation; etc.), ist sie nicht zu hören, da ihre Ausführungen appellatorisch bleiben und keine verfassungsmässigen Rechte als verletzt angerufen werden. 
 
3.  
In rechtlicher Hinsicht hat das Obergericht erwogen, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei nur möglich, wenn der Regierungsstatthalter ein eigentliches Verfahren durchführe, an welchem die Beschwerdeführerin beteiligt sei. Mit ausführlichen Erwägungen und zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung ist das Obergericht zum Schluss gelangt, dass dies entgegen der missverständlichen Formulierung in der Verfügung vom 20. Januar 2012 - in welcher der Regierungsstatthalter von einem "behördlichen Mitwirkungsverfahren" sprach und zu einer "Instruktionsverhandlung" lud - nicht der Fall, da er die Teilung weder selbst vornehmen noch leiten dürfe, sondern seine Aufgabe vielmehr darin bestehe, in Vertretung des Schuldner-Erben an der Teilung mitzuwirken. Sodann hat das Obergericht - unter Verweis auf den bereits zitierten bundesgerichtlichen Entscheid 5A_777/2012 in der vorliegenden Sache - festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zufolge Vertretung durch den Regierungsstatthalter von der Mitwirkung ausgeschlossen sei und deshalb nicht an einer dem Prozessrecht unterstehenden Instruktionsverhandlung teilnehmen könne. 
 
Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie beschränkt sich auf die Aussage, dass der Regierungsstatthalter sie in einem behördlichen Mitwirkungsverfahren zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen und ihrer Anwältin mehrmals Fristen verlängert habe. Abgesehen davon, dass sie mit dem letzten Punkt versucht, einen nicht festgestellten Sachverhalt einzuführen, was unstatthaft ist (vgl. E. 2), ist mit dem blossen Verweis auf die - vom Obergericht mit ausführlichen Erwägungen als missverständlich und unzutreffend bezeichnete - Ausdrucksweise des Regierungsstatthalters keine Verfassungsverletzung darzutun. Insbesondere geht die Beschwerdeführerin nicht auf die in diesem Zusammenhang gemachten Erwägungen des Obergerichtes ein, wonach der Regierungsstatthalter auf Informationen seitens der Erben angewiesen sei, weil er zur Ausübung seines Amtes den Sachverhalt kennen müsse, was aber kein eigenes Verfahren eröffne. Mangels Auseinandersetzung mit diesen Überlegungen bleibt unsubstanziiert, dass und inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen, wenn das Obergericht zum Schluss gekommen ist, die Aufgabe des Regierungsstatthalters erschöpfe sich in der Mitwirkung bei der Teilung und es sei bei ihm kein Verfahren hängig, für welches die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden könnte, weshalb die gegen den abschlägigen Entscheid gerichtete Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden müsse. Angesichts der Tatsache, dass die Funktion der Behörde gemäss Art. 609 Abs. 1 ZGB gerade darin besteht, die Beschwerdeführerin als Schuldnerin und Erbin von der Mitwirkung bei der Teilung des Nachlasses auszuschliessen, versteht sich von selbst, dass sie nicht gleichwohl mitwirken und sich hierfür durch eine armenrechtliche Anwältin vertreten lassen kann. Zeigt die Beschwerdeführerin aber nicht auf, inwiefern entgegen der Ansicht des Obergerichts von einem formellen Verfahren ausgegangen werden müsste, an welchem sie beteiligt wäre, so bleibt der behauptete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege unsubstanziiert, denn dieser muss sich auf ein konkretes Verfahren beziehen, in welches die betreffende Person einbezogen wird oder welches zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (BGE 119 Ia 264 E. 3a S. 265; 121 I 60 E. 2a/bb S. 62; 128 I 225 E. 2.3 S. 227). 
 
4.  
Ist nicht dargetan, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen, wenn das Obergericht die Beschwerde gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Regierungsstatthalter als aussichtslos angesehen hat, kann der vorliegenden Beschwerde ebenso wenig Erfolg beschieden sein. Angesichts des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin mit den zentralen Erwägungen des Obergerichts gar nicht erst auseinandersetzt, muss auch das bundesgerichtliche Verfahren als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden, weshalb es dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an den materiellen Voraussetzungen gebricht (Art. 64 Abs. 1 BGG), was zu dessen Abweisung führt. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Eingabe vom 6. Juni 2013 wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen. Sie wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Juli 2013 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli