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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_363/2021  
 
 
Urteil vom 26. Juli 2021  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Schlumpf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen; Mietvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 28. Mai 2021 (PF210015-O/U). 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ (Beschwerdeführer) und C.________ am 23. Oktober 2020 beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach um Erlass (super) provisorischer Massnahmen gegen die B.________ (Beschwerdegegnerin) ersuchten; 
dass das Einzelgericht mit Verfügung und Urteil vom 8. April 2021 das Gesuch der Gesuchsteller um unentgeltliche Rechtspflege wie auch die verschiedenen Massnahmebegehren abwies, soweit es darauf eintrat oder sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abschrieb, die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung den Gesuchstellern auferlegte und diese verpflichtete, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich auf eine vom Beschwerdeführer und C.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 28. Mai 2021 nicht eintrat, da das Rechtsmittel verspätet erhoben worden sei; 
dass es gleichzeitig das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abwies und die zweitinstanzliche Entscheidgebühr dem Beschwerdeführer und C.________ unter solidarischer Haftung auferlegte; 
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss des Obergerichts mit Eingabe vom 8. Juli 2021 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und gleichzeitig darum ersuchte, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben; 
dass er ferner um den Beizug sämtlicher Akten der Vorinstanzen ersucht und beantragt, es sei eine Verhandlung durchzuführen, in der ihm das "offizielle Gehör vor Gericht" gewährt werde; 
dass über die angeforderte Sendungsverfolgung für den angefochtenen Entscheid des Obergerichts hinaus auf den vollständigen Beizug der Akten des kantonalen Verfahrens zu verzichten ist, da diese zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht notwendig sind; 
 
dass vor Bundesgericht eine Parteiverhandlung nur ausnahmsweise stattfindet (Art. 57 BGG) und Gründe, aus denen im vorliegenden Fall nach übergeordnetem Recht eine Parteiverhandlung geboten wäre, vom Beschwerdeführer nicht genannt werden und nicht ersichtlich sind; 
dass die Sache vielmehr aufgrund der Akten entschieden werden kann und die Anordnung einer mündlichen Parteiverhandlung nach Art. 57 BGG nicht angezeigt ist; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG) und eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3); 
dass es sich bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG um eine gesetzliche Frist handelt, die nach Art. 47 BGG nicht erstreckt werden kann; 
dass der angefochtene Entscheid von der Vorinstanz am 31. Mai 2021 als Gerichtsurkunde an den Beschwerdeführer versandt und diesem von der Post am 1. Juni 2021 eine Abholungseinladung für die Sendung mit einer Frist bis zum 8. Juni 2021 zugestellt wurde, worauf der Beschwerdeführer die Sendung erst am 9. Juni 2021 am Postschalter in Empfang nahm; 
dass der angefochtene Entscheid somit am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch, mithin am 8. Juni 2021, als zugestellt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG); 
dass die dreissigtägige Frist für eine Beschwerde nach Art. 100 Abs. 1 BGG somit am 9. Juni 2021 zu laufen begann und am 8. Juli 2021 endete (Art. 44 Abs. 1 BGG); 
dass die vorliegende Beschwerde am letzten Tag der Frist elektronisch eingereicht wurde; 
dass damit schon im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde beim Bundesgericht keine Möglichkeit mehr bestand, dass der Beschwerdeführer zur fristgerechten Verbesserung seiner Beschwerde einen Rechtsbeistand hätte beiziehen können; 
dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren deshalb, und weil in diesem keine weiteren prozessualen Schritte zu unternehmen sind, gegenstandslos ist; 
dass der Beschwerdeführer unter anderem rügt, die solidarische Auferlegung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr an ihn und seine Ehefrau sei nicht korrekt, da die (elektronisch eingereichte) Beschwerdeschrift vom 3. Mai 2021 nur von ihm allein signiert worden sei und deshalb die Entscheidgebühr nur von ihm allein zu tragen sei; 
dass der Beschwerdeführer dadurch, dass die Entscheidgebühr nicht ihm allein, sondern in solidarischer Haftung auch seiner Ehefrau auferlegt wurde, nicht beschwert ist, weshalb er kein schutzwürdiges Interesse an der diesbezüglichen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass daher auf die entsprechende Rüge nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG); 
dass die Beschwerdeschrift vom 8. Juli 2021 im Weiteren den vorstehend dargestellten Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weil der Beschwerdeführer darin keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid des Obergerichts erhebt, in denen er namentlich rechtsgenügend darlegen würde, welche Rechte dieses inwiefern verletzt haben soll, indem es auf seine Beschwerde wegen verspäteter Erhebung nicht eintrat und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies; 
dass insofern auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, da sie offensichtlich nicht hinreichend begründet ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2); 
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied :  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Juli 2021 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer