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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_213/2023  
 
 
Urteil vom 26. Juli 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident 
Bundesrichter Haag, 
nebenamtlicher Bundesrichter Weber, 
Gerichtsschreiber Mattle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, 
 
gegen  
 
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn, 
vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, Abteilung Administrativmassnahmen, Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach. 
 
Gegenstand 
Annullierung Führerausweis auf Probe, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 21. März 2023 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn (VWBES.2022.234). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist seit 7. November 2018 im Besitz eines Führerausweises auf Probe gemäss Art. 15a SVG. Mit Strafbefehl vom 8. November 2019 wurde A.________ wegen grober und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (und anderen Delikten) von der Staatsanwaltschaft Graubünden zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tages-Sätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 900.-- verurteilt. Gestützt darauf entzog das Strassenverkehrsamt Graubünden A.________ am 30. Januar 2020 den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten und verlängerte die Probezeit um ein Jahr. 
Am 17. September 2021 um 22.57 Uhr überschritt A.________ mit ihrem Fahrzeug in Brugg AG innerorts die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 16 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge, was zur Folge hatte, dass sie mit Strafbefehl vom 13. April 2022 von der zuständigen Staatsanwaltschaft wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt wurde. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 annullierte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) namens des Bau- und Justizdepartementes des Kantons Solothurn (BJD) in Anwendung von Art. 15a Abs. 4 SVG und Art. 35a der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV, SR 741.51) den Führerausweis auf Probe. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 21. März 2023 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Mai 2023 verlangt A.________, das vorinstanzliche Urteil vom 21. März 2023 und damit auch die Verfügung der MFK vom 24. Juni 2022 seien aufzuheben. Es sei keine Annullierung des Führerausweises auf Probe (mehr) anzuordnen, sondern festzustellen, dass sie (mit ihrem zwischenzeitlich erworbenen definitiven Führerausweis) weiterhin fahrberechtigt sei. Wegen des Vorfalls vom 17. September 2021 sei im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG auf jegliche Administrativmassnahmen ganz zu verzichten. Eventualiter sei die Angelegenheit an die zuständige kantonale Behörde zurückzuweisen zwecks Prüfung einer Fahrbewilligung für Fahrten wenigstens zur Berufsausübung im Sinne von Art. 33 Abs. 5 und 6 VZV
Die Vorinstanz und die MFK verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
D.  
Am 13. Juni 2023 erkannte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über den Entzug des Führerausweises auf Probe bzw. dessen Annullierung. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen. Auch wenn der Beschwerdeführerin noch vor dem angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid ein definitiver Führerausweis ausgestellt wurde, kann sich die Annullierung des Führerausweises auf Probe auf ihre Fahrberechtigung auswirken (vgl. Art. 35a Abs. 1 VZV), weshalb ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Behandlung der Beschwerde im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG besteht. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde - unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin beantragt unter anderem, es sei festzustellen, dass sie mit ihrem zwischenzeitlich erworbenen definitiven Führerausweis weiterhin fahrberechtigt sei. Dabei handelt es sich um ein gegenüber dem Verfahren bei der Vorinstanz (gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG unzulässiges neues Rechtsbegehren, auf das nicht einzutreten ist.  
 
2.  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person wiederum darf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur rügen, wenn letztere mit einem solchen Mangel behaftet ist und dessen Behebung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 188 E. 2). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie bringt vor, die Vorinstanz sei nicht bzw. nicht in ausreichender Weise auf alle von ihr eingebrachten Argumente eingegangen. 
 
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 229 E. 5.2; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil ausreichend mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, sodass diese das Urteil in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterziehen konnte. Eine Verletzung der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Begründungspflicht ist zu verneinen.  
 
4.  
 
4.1. Gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG in der bis 30. September 2023 gültigen Fassung verfällt der Führerausweis auf Probe mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt. Per 1. Oktober 2023 hat diese Bestimmung geändert. Neu verfällt der Führerausweis auf Probe, wenn der Inhaber während der Probezeit eine zweite mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht.  
 
4.2. Die Vorinstanz hat ihrem Urteil vom 21. März 2023 den Gesetzeswortlaut in der bis 30. September 2023 gültigen Fassung zugrunde gelegt. Da das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden während der Probezeit bereits einen Führerausweisentzug gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG nach einer schweren Widerhandlung angeordnet hatte, schloss die Vorinstanz aufgrund der am 17. September 2021 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 16 km/h nach Sicherheitsabzug, was sie in Übereinstimmung mit der MFK als leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG qualifizierte, auf einen Verfall des Führerausweises auf Probe. Diese Folge würde nach der seit 1. Oktober 2023 gültigen Gesetzesvorschrift von Art. 15a Abs. 4 SVG nicht mehr eintreten, da keine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung bei der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 17. September 2021 vorliegt.  
 
4.3. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Warnungsentzug eine der Strafe ähnliche, aber dennoch von ihr unabhängige Verwaltungsmassnahme mit präventivem Charakter, die primär die Erziehung der fehlbaren Fahrzeuglenkerinnen und -lenker im Interesse der Verkehrssicherheit und nicht deren Bestrafung bezweckt. Entsprechend seiner Rechtsnatur werden dennoch verschiedene für Strafen geltende strafrechtliche sowie verfassungs- und konventionsrechtliche Regeln und Grundsätze auf den Warnungsentzug analog angewandt (zum Ganzen: BGE 133 II 331 E. 4.2 mit Hinweisen). Namentlich ist bei einer Änderung des Gesetzes im Bereich des Warnungsentzugs das neue Recht anwendbar, wenn dieses für die betroffene Person milder ist (BGE 133 II 331 E. 4.2; 104 Ib 87 E. 2).  
Ein Entzug des Führerausweises auf Probe hat nicht nur sichernden Charakter, sondern verfügt auch über warnende Funktion (BGE 143 II 669 E. 3.5.3). Ob mit Blick darauf der Grundsatz der Anwendung des für die betroffene Person milderen Rechts im Bereich von Art. 15a Abs. 4 SVG zum Tragen käme, kann aufgrund der nachstehenden Ausführungen offen gelassen werden. 
Die Änderung von Art. 15a Abs. 4 SVG ist erst nach der Verfügung der MFK und nach dem angefochtenen Entscheid in Kraft getreten. Das Bundesgericht hat nicht zu prüfen, ob das nach Ausfällung des angefochtenen kantonalen Entscheids in Kraft getretene Recht milder ist (BGE 145 IV 137 E. 2.4 ff.). Somit kommt für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit die Bestimmung von Art. 15a Abs. 4 SVG in der bis 30. September 2023 gültigen Fassung zur Anwendung. 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung von Art. 15a Abs. 4 SVG in der bis zum 30. September 2023 gültigen Fassung i.V.m. Art. 16a Abs. 2 und Abs. 4 SVG
 
5.1. Nach Art. 15a Abs. 4 SVG in der bis zum 30. September 2023 gültigen Fassung verfällt der Führerausweis auf Probe mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt. Unbestritten wurde der Beschwerdeführerin der Ausweis auf Probe wegen einer schweren Widerhandlung am 30. Januar 2020 entzogen. Die Beschwerdeführerin bestreitet indessen das Vorliegen einer zweiten Widerhandlung im Sinne von Art. 15a Abs. 4 SVG in der bis zum 30. September 2023 gültigen Fassung, da wegen des Vorfalls vom 17. September 2021 (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 16 km/h) in Anwendung von Art. 16a Abs. 4 SVG auf jegliche Administrativmassnahmen ganz zu verzichten sei.  
 
5.2. Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Nach einer leichten Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 2). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4). Ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Verletzung von Verkehrsregeln eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen hat und den oder die fehlbaren Fahrzeuglenker oder -lenkerin dafür nur ein besonders leichtes Verschulden trifft. Die Auslegung des "besonders leichten Falles" im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG kann sich an den Verkehrsregelverletzungen orientieren, die nach dem Ordnungsbussengesetz erledigt werden und keine Administrativmassnahmen nach sich ziehen (Urteil 1C_183/2016 vom 22. September 2016 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
5.3. Das Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ereignete sich am 17. September 2021 auf einer Hauptstrasse innerorts in einem Tunnel. Das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts kann nur bis zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung von höchstens 15 km/h mit einer Ordnungsbusse belegt werden (Anhang 1 Ziffer 303.1 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 [OBV; SR 214.11]). Folglich wurde das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 16 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge nach dem Vorfall vom 17. September 2021 nicht im Rahmen eines Ordnungsbussenverfahrens, sondern mit einem Strafbefehl, in welchem eine Busse von Fr. 400.-- ausgefällt wurde, sanktioniert.  
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von über 15 km/h innerorts - ungeachtet der konkreten Umstände - eine erhöhte abstrakte Gefahr für Verkehrsteilnehmer geschaffen (Urteil 1C_438/2012 vom 17. Juni 2013 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Wenn die Vorinstanz annahm, bei einer Überschreitung von 16 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge liege keine besonders leichte Verkehrsregelverletzung vor, so ist dies nicht zu beanstanden (vgl. auch Art. 16 Abs. 2 SVG). Die Einwände der Beschwerdeführerin, sie habe noch nie einen Unfall gehabt, es sei niemand konkret gefährdet worden, die Geschwindigkeitsüberschreitung sei bei geringem Verkehr, guten Sicht- und Wetterverhältnissen sowie auf einer übersichtlichen Strasse geschehen, nur fahrlässig begangen worden und nur mit einer Busse von Fr. 400.-- bestraft und nicht im Strafregister eingetragen worden, ändern daran nichts. 
 
5.4. Folglich führte der Vorfall vom 17. September 2021 in Anwendung von Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG zwingend zu einem Ausweisentzug und in Anwendung von Art. 15a Abs. 4 SVG in der bis zum 30. September 2023 gültigen Fassung zwingend zur Annullation des Führerausweises auf Probe. Darin, dass die Vorinstanz den entsprechenden Entscheid der MFK bestätigte, ist keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG zu erkennen. An diesem Ergebnis ändert auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts, sie benötige den Führerausweis zur Berufsausübung (vgl. Urteil 1C_266/2022 vom 26. September 2022 E. 7). Soweit es sich sodann beim Einwand der Beschwerdeführerin, ihr sei inzwischen ein definitiver Führerausweis ausgestellt worden, nicht ohnehin um ein unzulässiges neues Vorbringen im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, ändert dieser ebenfalls nichts an der Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 35a Abs. 1 VZV).  
 
6.  
Im Zusammenhang mit ihrem Eventualantrag, wonach die Angelegenheit zwecks Prüfung einer Fahrbewilligung für Fahrten zur Berufsausübung an die zuständige kantonale Behörde zurückzuweisen sei, bringt die Beschwerdeführerin wiederum vor, sie benötige den Führerausweis zur Berufsausübung. Sie macht geltend, gemäss den am 1. April 2023 in Kraft getretenen Art. 33 Abs. 5 und 6 VZV könnten Ausnahmen vom Führerausweisentzug gemacht werden, wenn der Führerausweis zur Berufsausübung nötig sei. Indem die Vorinstanz wenige Tage vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen entschieden habe, habe sie willkürlich und in Verletzung von Treu und Glauben (Art. 9 BV) entschieden. 
Art. 33 Abs. 5 VZV sieht in der seit dem 1. April 2023 gültigen Fassung neu vor, dass die kantonale Behörde Ausweisinhaberinnen und -inhabern unter gewissen Voraussetzungen eine Bewilligung für Fahrten während des Lernfahr- oder des Führerausweisentzugs erteilen kann, sofern diese zu ihrer Berufsausübung notwendig sind. Da die Vorinstanz ihr Urteil vor dem Inkrafttreten des geänderten Art. 33 Abs. 5 VZV fällte, hatte sie diese Bestimmung nicht zu berücksichtigen. Inwiefern der ebenfalls per 1. April 2023 geänderte Art. 33 Abs. 6 VZV anwendbar sein könnte, ist nicht dargetan und nicht ersichtlich. Eine Verletzung von Art. 9 BV durch die Vorinstanz ist weder genügend dargetan noch ersichtlich. Ebenso wenig können die im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch nicht in Kraft stehenden Bestimmungen (Art. 33 Abs. 5 und Abs. 6 VZV in der seit dem 1. April 2023 geltenden Fassung) im vorliegenden Verfahren angerufen werden (vgl. BGE 145 IV 137 E. 3.4 ff.). 
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin zwar vorbringt, beruflich darauf angewiesen zu sein, täglich zur Arbeit und nach Hause zu fahren. Sie legt jedoch nicht dar, welchen Beruf sie ausübt und warum sie den Führerausweis für die Berufsausübung benötige. Allein der Umstand, dass der Führerausweis angeblich für die Fahrt an den Arbeitsort erforderlich ist, genügt grundsätzlich nicht für die Erfüllung der Voraussetzung gemäss Art. 33 Abs. 5 VZV in der seit dem 1. April 2023 geltenden Fassung, wonach dieser zur Berufsausübung notwendig sein muss (vgl. Erläuterungen vom 22. Juni 2022 des ASTRA zur Änderung der Verkehrszulassungsverordnung, der Strassenverkehrskontrollverordnung und der Fahrlehrerverordnung, <https://hosting.astra.admin.ch/vernehmlassungen/20220622/Unterlagen.zip>, besucht am 29. Mai 2024, S. 4). 
 
7.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 65 Abs. 3 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Juli 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Mattle