Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_353/2024
Urteil vom 26. Juli 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung IV, Einzelrichterin,
vom 13. Juni 2024 (D-3393/2024).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Asylgesuch von A.________ (geb. 1982), aus Deutschland, ab und ordnete die Wegweisung und den Vollzug an.
Gegen diese Verfügung erhob A.________ mit elektronischer Eingabe vom 29. Mai 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2024 teilte die Instruktionsrichterin A.________ mit, dass ihre Beschwerde mangels einer anerkannten qualifizierten Signatur die Anforderungen an elektronische Eingaben nicht erfülle und dass auf solche unzulässigen Beschwerden nach Ablauf der Beschwerdefrist ohne Ansetzen einer Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung nicht eingetreten werde. Gleichzeitig wies die Instruktionsrichterin A.________ darauf hin, dass die Möglichkeit bestehe, die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist rechtsgenüglich einzureichen.
1.2. Nachdem A.________ am 2. Juni 2024 erneut per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur an das Bundesverwaltungsgericht gelangt war, trat dieses mit Urteil der Einzelrichterin vom 13. Juni 2023 [recte: 2024] auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht ein.
1.3. Mit einer vom 27. Juni 2024 datierten Eingabe erhebt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt die Ansetzung einer Nachfrist zur Neubearbeitung der Beschwerde vom 29. Mai 2024 (an das Bundesverwaltungsgericht). Prozessual ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2024 forderte das Bundesgericht die Beschwerdeführerin, die lediglich eine c/o-Adresse in Deutschland angegeben hatte, auf, bis spätestens am 26. Juli 2024 ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten das zu ergehende Urteil durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt eröffnet werde (Art. 39 Abs. 3 BGG).
Per E-Mail vom 25. Juli 2024 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit, dass sie sich ab dem 26. Juli 2024 (wieder) im Bundesasylzentrum U.________ befinde, weshalb dessen Postadresse als Zustelladresse verwendet werden könne.
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 I 160 E. 1).
2.2. Gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asylrechts, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, was vorliegend weder behauptet wird noch ersichtlich ist. Die Ausnahme gilt namentlich für Entscheide, in denen es um Entfernungsmassnahmen gegenüber Personen geht, deren Asylgesuch erfolglos blieb oder in denen es darum geht, dass der Staat einem Individuum asylrechtlichen Schutz gewährt oder nicht gewährt (vgl. u.a. Urteile 2C_269/2022 vom 6. April 2022 E. 2.1; 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 1). Die Unzulässigkeit gilt aufgrund der Einheit des Verfahrens auch in Bezug auf Nichteintretensentscheide (vgl. BGE 145 II 168 E. 3; 138 II 501 E. 1.1).
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zudem ausgeschlossen gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).
Vorliegend geht es in der Sache um die Abweisung eines Asylgesuchs der Beschwerdeführerin. Folglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig.
2.3. Die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, da diese gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht (Art. 113
e contrario BGG).
3.
3.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.
3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches lediglich auf die Befreiung von Gerichtskosten abzielt, gegenstandslos. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, Einzelrichterin, mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juli 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov