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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_37/2024  
 
 
Urteil vom 26. Juli 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Plattner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg, 
2. B.________, 
vertreten durch Herrn A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch Migrationsamt, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Dezember 2023 (VWBES.2023.262). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1989, von Eritrea) hält sich seit dem 20. September 2013 in der Schweiz auf und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. 
Er lernte im August 2022 via Facebook Messenger die in Ägypten wohnhafte B.________ (geb. 1995, von Ägypten) kennen. Im Dezember 2022 kam es in Ägypten erstmals zu einem persönlichen Treffen. Sie verlobten sich zwei Wochen später in Ägypten. 
Am 16. März 2023 stellte A.________ zu Gunsten seiner Verlobten B.________ ein Aufenthaltsgesuch zur Vorbereitung der Heirat. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 27. Juli 2023 wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern des Kantons Solothurns das Gesuch mit der Begründung ab, es liege bei der geplanten Ehe eine Scheinehe vor. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 7. Dezember 2023 ab. 
 
C.  
A.________ und B.________ führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2023 sei aufzuheben. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn sei anzuweisen, B.________ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihr eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Verwaltungsgericht und das Migrationsamt (im Namen des Departements des Innern) beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verzichten im Übrigen auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer kann diesbezüglich in vertretbarer Weise geltend machen, die Verweigerung der beantragten Bewilligung für seine Verlobte vereitle sein Recht auf Ehe (Art. 14 BV, Art. 8 i. V. m. Art. 12 EMRK und Art. 98 Abs. 4 ZGB; vgl. Urteile 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 1.2; 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 1.1; 2C_780/2021 vom 2. Februar 2022 E. 1.1; BGE 139 I 37 E. 3.5.2). Somit ist ein potenzieller Bewilligungsanspruch dargetan, was für das Eintreten genügt (BGE 139 I 330 E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht damit grundsätzlich offen.  
 
1.2. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG). In der Beschwerdeschrift wird die Verlobte des Beschwerdeführers zusätzlich zu ihm als Beschwerdeführerin aufgeführt. Sie war jedoch gemäss dem Rubrum des angefochtenen Urteils nicht als Partei am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Dass keine Möglichkeit zur Teilnahme bestand, wird nicht geltend macht. Es wurde zudem keine Vollmacht eingereicht. Die Verlobte ist daher nicht zur Beschwerde berechtigt.  
 
1.3. Da in Bezug auf den Beschwerdeführer die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten (Art. 42, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich (BGE 149 II 337 E. 2.3; 147 I 73 E. 2.2).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV); aufgrund der formellen Natur ist diese Rüge vorab zu behandeln (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2). Er macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf eine persönliche getrennte Anhörung des Beschwerdeführers und seiner Verlobten verzichtet. 
 
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht des Betroffenen auf Abnahme der von ihm rechtzeitig und formgültig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Das Gericht kann aber auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert («antizipierte Beweiswürdigung»; vgl. BGE 146 III 73 E. 5.2.2; 143 III 297 E. 9.3.2; 140 I 285 E. 6.3.1; 134 I 140 E. 5.3).  
 
3.2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, es sei nicht zu beanstanden, dass das Migrationsamt den Beschwerdeführer und seine Verlobte zum Verdacht der Scheinehe nicht befragte, da zahlreiche und teils gewichtige Hinweise dafür bestünden, dass kein echter Ehewille vorliege. Der Beschwerdeführer entkräfte die Auffälligkeiten der angeblichen Beziehung zwischen den Parteien nicht.  
 
3.3. Die Vorinstanz kam in Würdigung verschiedener Sachverhaltselemente zur Feststellung, es liege eine primär von ausländerrechtlichen Motiven getragene Beziehung vor (vgl. dazu auch E. 4.2 f. hiernach). Der Beschwerdeführer zeigt vor Bundesgericht nicht auf, inwiefern die Vorinstanz dabei willkürlich von weiteren Beweismassnahmen abgesehen haben soll. Insbesondere legt er nicht dar, welche entscheidwesentlichen Tatsachen er oder seine Verlobte nur in einer persönlichen Anhörung hätten dartun können. Der Verzicht der Vorinstanz auf eine persönliche Anhörung hält deshalb vor Bundesrecht stand.  
 
4.  
Streitig ist vorliegend, ob der Verlobten des Beschwerdeführers eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses zu erteilen ist. 
 
4.1. Nach der Rechtsprechung sind die Migrationsbehörden im Hinblick auf Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB gehalten, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung oder Duldung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn (1) keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.), und (2) «klar» erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, d. h. sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll jedoch nur erteilt werden, wenn (3) mit diesem bzw. dem Erhalt der hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (BGE 139 I 37 E. 3.5.2; Urteile 2C_656/2022 vom 5. April 2023 E. 3.1; 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 3.1).  
 
4.2. Für die Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingehen. Eine (beabsichtigte) Ausländerrechtsehe ist dabei nicht leichthin anzunehmen ist (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2; Urteil 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 4.3). Die allgemein für das Vorliegen einer Umgehungsehe sprechenden Indizien sind auch beizuziehen, um festzustellen, ob die Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen ist und ob nach der Heirat ein offensichtlicher Bewilligungsanspruch besteht oder nicht (Urteil 2C_656/2022 vom 5. April 2023 E. 3.3).  
 
4.3. Für einen fehlenden Ehewillen können die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen; dasselbe gilt bei einem grossen Altersunterschied oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Als Hinweis für eine Ausländerrechtsehe - und damit dem Fehlen eines offensichtlichen Bewilligungsanspruchs nach der Heirat - kann auch berücksichtigt werden, ob die Eheleute sich kaum kennen, die Bezahlung einer Geldsumme für die Heirat vereinbart wurde oder die Eheleute sich in wichtigen Fragen des Zusammenlebens widersprechen bzw. nur beschränkte Kenntnisse über die Lebensgeschichte und die Familie des Partners oder der Partnerin bzw. die Heirat und das Eheleben haben (vgl. Urteile 2C_656/2022 vom 5. April 2023 E. 3.4; 2C_906/2021 vom 1. Juni 2022 E. 4.2; 2C_117/2019 vom 7. Juni 2019 E. 4.2).  
 
4.4. Die den Indizien zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen prüft das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung hin. Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die (beabsichtigte) Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3; Urteile 2C_117/2019 vom 7. Juni 2019 E. 4.2; 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.3).  
 
5.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe gestützt auf Indizien zu Unrecht darauf geschlossen, dass eine geplante Scheinehe vorliege. 
 
5.1. Aus dem angefochtenen Urteil geht in einer für das Bundesgericht verbindlichen Weise (Art. 105 Abs. 1 BGG) hervor, dass der Beschwerdeführer seine zukünftige Verlobte im August 2022 durch Vermittlung seiner ebenfalls in Ägypten lebenden Schwester via Facebook Messenger kennenlernte. Danach hatten sie vier Monate über soziale Medien Kontakt. Im Dezember 2022 kam es in Ägypten erstmals zu einem persönlichen Treffen. Sie verlobten sich zwei Wochen später in Ägypten in Anwesenheit des Vaters des Beschwerdeführers und zwei weiteren Verwandten der Verlobten. Von der Verlobungsfeier wurden drei Fotos zu den Akten gereicht. Es handelte sich um den bisher einzigen Besuch des Beschwerdeführers bei seiner Verlobten in Ägypten, obwohl er für eine weitere Reise die finanziellen und zeitlichen Ressourcen gehabt hätte.  
 
5.2. Die Vorinstanz ging zunächst zutreffend davon aus, dass der dargestellte gedrängte chronologische Ablauf des virtuellen Kennenlernens, der ersten persönlichen Begegnung und der kurz darauf erfolgten Verlobung sowie generell die kurze Dauer der Bekanntschaft, die nur über Distanz gepflegt wurde, auf eine Scheinehe hindeuten. Wie die Vorinstanz sodann zu Recht berücksichtigt, hat der Beschwerdeführer seine Verlobte seit der Verlobung in Ägypten kein weiteres Mal besucht, obwohl die Verlobung im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils bereits seit einem Jahr vergangen war. Ferner erwägt die Vorinstanz nachvollziehbar, es sei ungewöhnlich, dass die Verlobte ihren minderjährigen Sohn vorerst in Ägypten lasse. Diese Indizien fügen sich nahtlos zusammen. Die Vorinstanz durfte auf dieser Grundlage ohne Bundesrechtsverletzung auf eine Ausländerrechtsehe schliessen.  
 
5.3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, entgegen der Vorinstanz belegten die eingereichten Chatverläufe, dass keine Umgehungsehe geplant sei.  
Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) handelt es sich bei dem beim Migrationsamt eingereichten Chatverlauf um einen undatierten, oberflächlichen Austausch belangloser Dinge, der überwiegend aus Emojis besteht. Die später im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nachgereichten Chatnachrichten enthalten zwar diverse Liebesbekundungen, Fotos und Hinweise, dass die Verlobten telefoniert haben. Die Chatnachrichten datieren jedoch unmittelbar nach dem ablehnenden Entscheid des Migrationsamts, umfassen lediglich einen Zeitraum von vier Tagen und wurden nicht übersetzt, sodass deren inhaltliche Bedeutung nicht überprüft werden kann. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, vermögen die eingereichten Chatverläufe damit die Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe nicht zu widerlegen. Jedenfalls belegen die Chatverläufe nicht, dass die Verlobten ihre Lebenssituationen gegenseitig kennen würden oder dass sie eine eigentliche Lebensgemeinschaft anstrebten. Auch die eingereichten Fotos sind undatiert, schwierig einzuordnen und dadurch wenig aussagekräftig. Nicht zu beanstanden ist ferner die Beurteilung der Vorinstanz, dass die Belege nur von geringer Beweiskraft sind, da Täuschungsabsicht nicht ausgeschlossen werden könne. 
 
5.4. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe eine grössere Wohnung angemietet, damit er und seine Verlobte über eine angemessene Wohnung in der Schweiz verfügen. Dies spreche gegen eine Scheinehe. Er übersieht jedoch, dass im Falle eines Eheschlusses das Vorliegen einer bedarfsgerechten Wohnung Voraussetzung für den Nachzug der Ehefrau wäre (vgl. Art. 43 Abs. 1 lit. b AIG). Daraus kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Seine Kritik am angefochtenen Entscheid geht insofern ins Leere.  
 
5.5. Es mag schliesslich zutreffen, dass - wie der Beschwerdeführer ausführt - in gewissen muslimischen Kreisen eine uneheliche Beziehung nicht gestattet ist und es im heutigen Zeitalter üblich ist, dass sich Paare über soziale Medien kennenlernen. Auch ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass die Verlobungsfeier und der Umstand, dass die Verlobte ihren minderjährigen Sohn erst zu einem späteren Zeitpunkt in die Schweiz nachziehen möchte, für sich genommen keine Scheinehe belegen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass mit der grundsätzlichen Konstellation der Beziehung, den Umständen des Kennenlernens, der Dauer und Qualität der virtuellen Beziehung und der Kommunikation der Verlobten klare Indizien für eine Scheinehe vorliegen. Der Beschwerdeführer vermag diesbezüglich weder eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz noch eine falsche Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (E. 4.4. hiervor) darzutun.  
 
5.6. Im Ergebnis bejaht die Vorinstanz gestützt auf eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Umstände bundesrechtskonform eine Umgehungsehe. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz zu Recht einen Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung nach Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV verneint.  
 
6.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Juli 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner