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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_203/2023  
 
 
Urteil vom 26. Juli 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Sine Selman, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 5. Januar 2023 (GT220139-L / U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen schwerer Körperverletzung. Im Rahmen der Strafuntersuchung wurden anlässlich einer Hausdurchsuchung bei A.________ am 21. Oktober 2022 zwei Computer sowie ein iPhone sichergestellt, wobei die Daten des Mobiltelefons vorsorglich auf zwei Festplatten gesichert und diese sichergestellt wurden. Zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung befand sich A.________ stationär im Spital. In der polizeilichen Einvernahme vom 2. Dezember 2022 beantragte A.________ die Siegelung der elektronischen Geräte und Datenträger. 
 
B.  
Am 20. Dezember 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, um Entsiegelung des Mobiltelefons. Sie hielt fest, es sei davon auszugehen, dass das Siegelungsbegehren zu spät erfolgt sei. 
Mit Verfügung vom 5. Januar 2023 stellte das Zwangsmassnahmengericht fest, dass das Siegelungsbegehren zu spät gestellt wurde (Dispositiv-Ziffer 1). Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Entsiegelung und Durchsuchung trat es nicht ein (Dispositiv-Ziffer 2). Die sichergestellten Computer sowie die beiden Festplatten mit der Datensicherung gab es der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung frei (Dispositiv-Ziffer 3). 
 
C.  
Mit Eingabe vom 8. Februar 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Januar 2023 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese sei anzuweisen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs über das Entsiegelungsgesuch einen Entscheid zu fällen. 
Das Zwangsmassnahmengericht hat sich nicht vernehmen lassen. Die Staatsanwaltschaft hat Stellung genommen und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat an seinen Anträgen festgehalten. 
Mit Verfügung vom 3. März 2023 wurde der Beschwerde auf Antrag von A.________ die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Am 18. Juli 2023 zeigte das Bundesgericht den Verfahrensbeteiligten einen Zuständigkeits- bzw. Abteilungswechsel an (Übergang des Verfahrens 1B_82/2023 von der I. öffentlich-rechtlichen auf die II. strafrechtliche Abteilung unter der neuen Verfahrensnummer 7B_203/2023). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 29 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 275 E. 1.1; 148 I 160 E. 1; je mit Hinweis). Die Sachurteilsvoraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift ausreichend zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheinen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 155 E. 1.1; 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Die per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Gesetzesänderung betreffend Siegelungs- bzw. Entsiegelungsverfahren hat keine Auswirkungen auf das vorliegende Urteil. Das Bundesgericht prüft im Rahmen der Beschwerde in Strafsachen nämlich nur, ob die kantonale Instanz das Bundesrecht richtig angewendet hat, mithin jenes Recht, welches die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid anwenden musste (Urteil 7B_2/2023 vom 12. März 2024 E. 2.1 mit Hinweisen). Massgebend für die Beurteilung der bundesgerichtlichen Beschwerde sind damit weiterhin die Siegelungs- bzw. Entsiegelungsbestimmungen, wie sie bis zum 31. Dezember 2023 galten.  
 
1.3. Angefochten ist ein nach aArt. 248 Abs. 3 lit. a StPO kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht gemäss Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG).  
 
1.4. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG angefochten werden. Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn der angefochtene, selbstständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer behauptet schlüssig, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen. So zeigt er hinreichend substanziiert auf, dass sich in den Unterlagen per E-Mail erfolgte Anwaltskorrespondenz im Zusammenhang mit einem Strafverfahren vor dem Obergericht Zürich und im Zusammenhang mit einem Strafverfahren, welches bis zum 22. Februar 2019 bei der Staatsanwaltschaft Zürich geführt worden sei, sowie medizinische Berichte, welche zu seinem Spitaleintritt geführt hätten, befänden. Damit droht ihm nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 143 IV 462 E. 1).  
 
1.5. Auf die Beschwerde ist - da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind - einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, die Vorinstanz habe ihn im Entsiegelungsverfahren weder zu einer Stellungnahme eingeladen, noch habe sie ihm die Eingabe der Staatsanwaltschaft förmlich zugestellt. Die Vorinstanz habe, nachdem die Staatsanwaltschaft am 20. Dezember 2022 um Entsiegelung ersucht habe, mit Verfügung vom 5. Januar 2023 einen Nichteintretensentscheid erlassen, ohne ihn vorher anzuhören. Damit habe er vorinstanzlich keine Gelegenheit gehabt, den Entsiegelungsrichter auf seine Sachdarstellung betreffend die Rechtzeitigkeit des Siegelungsbegehrens hinzuweisen und diesbezüglich Beweismittel einzureichen oder zu nennen. Der angefochtene Entscheid verletze Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 107 Abs. 1 StPO.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch dient der Sachaufklärung und garantiert den Verfahrensbeteiligten ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Sie haben insbesondere Anspruch auf Äusserung zur Sache vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids (BGE 149 I 91 E. 3.2; 144 II 427 E. 3.1; Urteil 7B_535/2024 vom 3. Juni 2024 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst zudem das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue oder wesentliche Vorbringen enthalten (BGE 146 III 97 E. 3.4.1; 142 III 48 E. 4.1.1; 138 I 484 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
2.2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 IV 302 E. 3.1). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, Urteil 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.2.3; je mit Hinweis/en).  
 
2.3. Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft bestreiten die Sachdarstellung des Beschwerdeführers, wonach er keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten habe, nicht. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer weder zum Entsiegelungsgesuch angehört, noch ihm Gelegenheit gegeben, zu der von ihr in Aussicht genommenen Verfahrenserledigung (Nichteintreten auf das Gesuch wegen Verspätung des Siegelungsbegehrens und Freigabe der Asservate an die Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und Verwendung in der Strafuntersuchung) Stellung zu nehmen. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich demzufolge als begründet. Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorliegend von vornherein ausgeschlossen, weil dem Bundesgericht keine freie Prüfungsbefugnis zusteht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht einzugehen.  
 
3.  
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 5. Januar 2023 wird aufgehoben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Juli 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier