Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_407/2024
Urteil vom 26. Juli 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Jasmin Passerini,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts des Kantons St. Gallen vom 4. März 2024 (ZK.2024.38-TO1ZRK-BRA).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen vorsätzlicher Tötung, Unterlassen der Nothilfe, pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall durch Fahrerflucht und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Am 19. Januar 2024 stellten die Strafverfolgungsbehörden sein Mobiltelefon "iPhone" sicher.
Bereits vor der Sicherstellung hatte A.________ durch seine amtliche Verteidigerin "provisorisch" die Siegelung des Mobiltelefons verlangt. Am 20. Januar 2024 liess er anlässlich seiner Einvernahme erklären, er sei offen für eine Sichtung seines Mobiltelefons, wolle aber einer vollständigen Spiegelung nicht zustimmen. Am 6. Februar 2024 erklärte die amtliche Verteidigerin, dass A.________ weiterhin an der Siegelung "für sämtliche Daten vor dem 8. Januar 2024" festhalte.
B.
Am 8. Februar 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons St. Gallen die Entsiegelung und Durchsuchung des Mobiltelefons. Im Entsiegelungsverfahren machte A.________ unter anderem geltend, er habe am 20. Januar 2024 "namentlich und sinngemäss" auf Privatgeheimnisse verwiesen. Das Zwangsmassnahmengericht erwog, er habe "innert Frist keine Geheimnisschutzrechte gemäss Art. 264 StPO" angerufen. Es trat mit Entscheid vom 4. März 2024 nicht auf das Entsiegelungsgesuch ein (Dispositiv-Ziffer 1) und gab das Mobiltelefon "iPhone" zur Durchsuchung frei (Dispositiv-Ziffer 2). Es schlug die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'237.25 zur Hauptsache (Dispositiv-Ziffer 3).
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 des Entscheids vom 4. März 2024 seien aufzuheben. Stattdessen sei auf das Entsiegelungsgesuch einzutreten. Das Mobiltelefon "iPhone" sei nicht zur Durchsuchung freizugeben und die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'273.25 seien durch den Staat zu tragen. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 29 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 BGG ; BGE 148 IV 275 E. 1.1; 148 I 160 E. 1; je mit Hinweis). Die Sachurteilsvoraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift ausreichend zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheinen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; vgl. BGE 148 IV 155 E. 1.1; 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen).
1.2. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entsiegelungsentscheid eines Zwangsmassnahmengerichts, gegen den die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht grundsätzlich offensteht (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG i.V.m. Art. 248a Abs. 5 StPO).
1.3. Der angefochtene Entscheid schliesst das gegen den Beschwerdeführer laufende Strafverfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Demnach ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass der Nachteil auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Wird im Entsiegelungsverfahren ausreichend substanziiert geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (Urteil 7B_111/2022 vom 11. März 2024 E. 2.3; vgl. BGE 143 IV 462 E. 1). Pauschale Hinweise auf angebliche Privatgeheimnisse genügen nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes nicht zur Substanziierung von konkreten schutzwürdigen Geheimnisinteressen (Urteil 7B_875/2023 vom 14. Juni 2024 E. 1.2 mit Hinweisen).
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerdeschrift nicht zur - hier nicht offensichtlich erfüllten - Sachurteilsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. In der Begründung seiner Beschwerde erwähnt er zwar angebliche "Privatgeheimnisse", substanziiert diese aber nicht weiter. Damit kommt er seiner Begründungsobliegenheit nicht nach (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Es fehlt an den Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtung des Vor- bzw. Zwischenentscheids beim Bundesgericht.
2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juli 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Kern