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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.110/2005, 1P.268/2005 
1A.112/2005, 1P.280/2005 /ggs 
 
Urteil vom 26. August 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Parteien 
1A.110/2005, 1P.268/2005 
1. A.________, 
2. Erbengemeinschaft B.________, bestehend aus: 
- -:- 
- -:- 
- C.________, 
- D.________, 
- -:- 
- -:- 
- E.________, 
- F.________, 
3. G.________ AG, 
4. H.________, 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Christian Michel, 
 
1A.112/2005, 1P.280/2005 
I.________ AG, 
J.________ AG, 
Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philipp Dobler, 
 
gegen 
 
Orange Communications SA, Beschwerdegegnerin, 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Postfach 2266, 6431 Schwyz, 
 
Gemeinderat Altendorf, 8852 Altendorf. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerden (1A.110/2005 und 1A.112/2005) und staatsrechtliche Beschwerden (1P.268/2005 und 1P.280/2005) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 24. März 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Orange Communications SA beabsichtigt, auf Parzelle KTN 287 in der Industriezone der Gemeinde Altendorf eine Mobilfunkanlage zu erstellen. Gegen das Bauvorhaben gingen verschiedene Einsprachen ein. Am 10. Januar 2003 schützte der Gemeinderat Altendorf die Einsprachen teilweise, soweit die Verletzung des Grenzabstands und die Überschreitung der maximal zulässigen Emissionen gerügt wurden, und verweigerte die Baubewilligung. 
B. 
Gegen den gemeinderätlichen Bauabschlag erhob die Orange Communications SA Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz. Dieser hiess die Beschwerde am 26. August 2003 gut, hob den Beschluss des Gemeinderats auf und wies die Sache zur Erteilung der nachgesuchten Bewilligung an die Vorinstanz zurück. 
C. 
Gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhoben A.________ und Mitbeteiligte sowie die I.________ AG und Mitbeteiligte Beschwerde an das Verwaltungsgericht Schwyz. Dieses hiess die Beschwerden am 18. Februar 2004 teilweise gut, weil eine abschliessende Einordnungsbeurteilung durch den Gemeinderat fehle. Es änderte den regierungsrätlichen Entscheid deshalb insoweit ab, als die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an den Gemeinderat Altendorf zurückgewiesen werde. Hinsichtlich aller übrigen Rügen wies es die Beschwerde ab. Dieser Entscheid wurde nicht angefochten. 
D. 
Mit Beschluss vom 20. September 2004 schützte der Gemeinderat die Einsprachen hinsichtlich des Einordnungsgebots; in den übrigen Punkten schrieb er sie als durch die Entscheide des Regierungsrates und des Verwaltungsgerichts erledigt ab. Er verweigerte die Baubewilligung für die Antennenanlage wegen Verletzung des Einordnungsgebotes gemäss Art. 5 des kommunalen Baureglements. 
E. 
Dagegen erhob die Orange Communications SA am 20. September 2004 Beschwerde beim Regierungsrat. Dieser überwies die Beschwerde zur Beurteilung an das Verwaltungsgericht. Dieses führte einen Augenschein mit Parteiverhandlung durch. Am 24. März 2005 hiess es die Beschwerde gut, hob den gemeinderätlichen Beschluss vom 20. November 2004 auf und hielt die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zur Erteilung der Baubewilligung an. 
F. 
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 24. März 2005 erheben sowohl A.________ und Mitbeteiligte als auch die I.________ AG und Mitbeteiligte Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Baubewilligung sei zu verweigern. 
G. 
Die Orange Communications SA (im Folgenden: die Beschwerdegegnerin) und das Verwaltungsgericht Schwyz beantragen, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Auch die Gemeinde Altendorf hat sich nicht vernehmen lassen. 
H. 
Mit Verfügung vom 14. Juni 2005 wurde das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerdeführer haben je getrennte, aber gleichlautende Beschwerden eingereicht, die sich alle gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Schwyz vom 24. März 2005 richten. Es rechtfertigt sich daher, über alle Beschwerden in einem Verfahren gemeinsam zu entscheiden. 
2. 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Verwaltungsgericht die Sache zu neuem Entscheid an den Gemeinderat zurückweist. 
 
Gegen einen Rückweisungsentscheid steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen, soweit er sich auf Bundesverwaltungsrecht stützt oder hätte stützen müssen, und bereits einen Grundsatzentscheid in der Sache enthält (BGE 129 II 286 E. 4.2 S. 291 mit Hinweisen). 
2.1 In seinem Entscheid vom 24. März 2005 hatte das Verwaltungsgericht lediglich zu beurteilen, ob die geplante Anlage den Anforderungen von Art. 5 des kommunalen Baureglements entspricht, d.h. sich in die bauliche Umgebung, das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild einfügt. Über alle anderen Fragen - namentlich über alle immissionsschutzrechtlichen Rügen der Beschwerdeführer - hatte das Verwaltungsgericht bereits mit seinem Rückweisungsentscheid vom 18. Februar 2004 entschieden, der von den Beschwerdeführern nicht angefochten worden war. Der verwaltungsgerichtliche Entscheid vom 24. März 2005 äussert sich somit nur zu kommunalrechtlichen Fragen, die nicht Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht sein können. 
2.2 Soweit die Beschwerdeführer Verletzungen von Bundesverwaltungsrecht und damit zusammenhängende Verfassungsrügen erheben, die sich gegen den Rückweisungsentscheid vom 18. Februar 2004 richten, sind diese verspätet: In dessen Rechtsmittelbelehrung (Disp.-Ziff. 4) war klar auf die Möglichkeit hingewiesen worden, Verletzungen von Bundesrecht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht geltend zu machen. Nachdem die Beschwerdeführer darauf verzichtet haben, ist der erste Rückweisungsentscheid verbindlich geworden, und kann bei der Anfechtung des nach der Rückweisung erlassenen neuen Entscheids nicht mehr in Frage gestellt werden. 
 
Der Einwand der Beschwerdeführer, sie seien durch den ersten Rückweisungsentscheid nicht beschwert worden, weshalb sie diesen nicht hätten anfechten können, trifft nicht zu: Ihre Beschwerde wurde damals nur teilweise - im Hinblick auf die fehlende Einordnungsbeurteilung der Gemeinde - gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen; die Rückweisung an die Gemeinde erfolgte "im Sinne der Erwägungen" nur zur Nachholung der noch fehlenden Einordnungsprüfung. Dies hatte zur Folge, dass der Gemeinderat die Baubewilligung nur noch wegen fehlender Einordnung der Anlagen ins Orts- und Landschaftsbild verweigern konnte, und im Übrigen an die Erwägungen des Verwaltungsgerichts gebunden war. 
2.3 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden ist daher nicht einzutreten. 
3. 
Zu prüfen ist noch, ob die Beschwerdeführer Verfassungsverletzungen, die im Zusammenhang mit der Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht stehen, mit staatsrechtlicher Beschwerde vor Bundesgericht geltend machen können. 
Der angefochtene Entscheid schliesst das Baubewilligungsverfahren nicht ab, sondern weist die Sache an den Gemeinderat zurück; es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid. 
 
Zwischenentscheide sind lediglich im Rahmen von Art. 87 OG mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar: Abs. 1 sieht vor, dass selbständig eröffnete Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren selbständig angefochten werden können und müssen; gegen andere selbständig eröffnete Zwischenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Abs. 2). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht gänzlich behoben werden kann (BGE 126 I 207 E. 2 S. 210 mit Hinweisen). 
 
Im vorliegenden Fall legen die Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern ihnen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht. Dies ist auch nicht ersichtlich, können sie doch alle Verfassungsrügen, die sie gegen den Rückweisungsentscheid vom 24. März 2005 vorbringen, noch mit staatsrechtlicher Beschwerde gegen den letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid geltend machen. 
 
Nach dem Gesagten ist auch auf die staatsrechtlichen Beschwerden nicht einzutreten. 
4. 
Auf die Beschwerden ist somit nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG). Da die Beschwerdegegnerin nicht durch einen externen Anwalt, sondern durch ihren Rechtsdienst vertreten ist, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden (1A.110/2005 und 1A.112/ 2005) wird nicht eingetreten. 
2. 
Auf die staatsrechtlichen Beschwerden (1P.268/2005 und 1P.280/ 2005) wird nicht eingetreten. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern der Verfahren 1A.110/2005 und 1P.268/2005 und den Beschwerdeführern der Verfahren 1A.112/2005 und 1P.280/2005 je zur Hälfte (Fr. 1'500.--) auferlegt. 
4. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, sowie dem Gemeinderat Altendorf schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. August 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: