Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
B 116/04
Urteil vom 26. August 2005
I. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Meyer und Kernen; Gerichtsschreiberin Bollinger
Parteien
R.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,
gegen
Pensionskasse Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Sven Marguth, Aarbergerstrasse 21, 3011 Bern
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 30. September 2004)
Sachverhalt:
A.
A.a R.________, geboren 1957, war bei der Firma Z.________ angestellt und aufgrund dieses Dienstverhältnisses ab 1. Oktober 1991 Mitglied der Pensions- und Hilfskasse (PHK; später: Pensionskasse Y.________ [Pensionskasse]). Am 22. Dezember 1999 schied der Präsident des Amtsgerichts X.________ die Ehe des R.________ und der A.________ und ordnete in Ziffer 2.4 des Urteilsdispositivs an, die Pensionskasse habe vom Altersguthaben des R.________ Fr. 58'370.15 auf das Freizügigkeitskonto der geschiedenen Ehefrau zu überweisen. Die Pensionskasse offerierte R.________ am 18. Februar 2000 den Wiedereinkauf gestützt auf Art. 22 Abs. 3 FZG (in der bis 31. Dezember 1999 gültig gewesenen Form) und Art. 27 Abs. 4 PHK-Statuten innert 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der Kürzung und befristete ihr Angebot bis 31. August 2000. R.________ liess die Frist verstreichen. Erst mit Schreiben vom 28. Januar 2003, in welchem er sinngemäss um Erstellung einer Offerte für den Einkauf zusätzlicher Versicherungsjahre ersuchte, meldete er sich wieder bei der Pensionskasse. Am 29. Januar 2003 liess diese R.________ die gewünschte, bis 31. März 2003 befristete Offerte zukommen und teilte mit, ein Einkauf per Juni 1983 sei möglich. Sofern der Satz der Invalidenpension aktuell noch nicht 60 % betrage, sei für den Einkauf das Einverständnis des Vertrauensarztes einzuholen. Auf entsprechende Bitte des R.________ stellte die Pensionskasse am 12. Februar 2003 eine neue Offerte betreffend einen Einkauf per 1. November 1977 zu. Dem Ersuchen des damaligen Rechtsvertreters um nochmalige Zustellung der letzten Einkaufsofferte kam die Pensionskasse am 14. März 2003 nach und befristete diese nunmehr bis 20. April 2003.
A.b Am 1./3. April 2003 schlossen die Firma Z.________ und R.________ einen Vergleich betreffend die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, im Rahmen dessen sich die Firma Z.________ unter anderem verpflichteten, R.________ zur Auffüllung seiner Vorsorgelücke bei der Pensionskasse einen Betrag von Fr. 100'000.- zu überweisen. In Ziff. 4.4 hielten die Parteien fest, dass im Falle der Unmöglichkeit des Einkaufs in die Pensionskasse der entsprechende Betrag als Genugtuung gelte. Ebenfalls am 1. April 2003 nahm R.________ die Offerte vom 14. März 2003 an. Dr. med. F.________, Vertrauensarzt der Pensionskasse, führte am 10. April 2003 aus, falls es sich bei der Einzahlung des R.________ um einen effektiven Einkauf handle, wären weitere medizinische Informationen bei einem aktuell behandelnden Arzt einzuholen.
A.c Das Arbeitsverhältnis zwischen R.________ und der Firma Z.________ wurde zum 30. April 2003 im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst. Am 7. Mai 2003 informierte Dr. med. F.________ die Pensionskasse, aufgrund der gesundheitlichen Situation bestehe ein erhöhtes, wenn auch letztlich nicht genau bezifferbares Risiko einer Invalidität. Die Situation sei bereits seit längerer Zeit bekannt, unter anderem auch in Zusammenhang mit Problemen am Arbeitsplatz. Der behandelnde Spezialarzt spreche nun sogar von einem Antrag auf eine "volle Rente"; die entsprechende IV-Anmeldung sei bereits in die Wege geleitet. Mit Schreiben vom 20. Mai 2003 teilte die Pensionskasse R.________ mit, gestützt auf den Bericht des Vertrauensarztes müsse sie den zusätzlichen Einkauf ablehnen. Am 26. Mai 2003 legte R.________ sinngemäss dar, weshalb aus seiner Sicht die gesundheitlichen Probleme einem Einkauf nicht entgegen stünden und bat um Darstellung der Berechnung. Die Pensionskasse teilte daraufhin die gewünschte Berechnung mit und wies R.________ gleichzeitig darauf hin, dass sie den Einkauf weiterhin ablehne (Schreiben vom 27. Mai 2003). Am 5. Juni 2003 bezahlte sie R.________ die überwiesenen Fr. 100'000.- zurück. In der Folge hielt sie daran fest, dass ein Einkauf abzulehnen sei. Am 4. Februar 2004 sprach sie R.________ eine Invalidenpension ab 1. Mai 2003 zu.
B.
Mit Klage vom 27. Mai 2004 liess R.________ beantragen, die Pensionskasse habe die Summe von Fr. 100'000.- zum Einkauf in die berufliche Vorsorge zu verwenden. Mit Entscheid vom 30. September 2004 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Klage ab.
C.
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und den vorinstanzlich gestellten Antrag erneuern.
Die Pensionskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich am 25. Januar 2005 vernehmen, ohne einen formellen Antrag zu stellen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Pensionskasse die Summe von Fr. 100'000.- für den beantragten Einkauf zu verwenden hat.
1.1 Im 5. Abschnitt "Erhaltung des Vorsorgeschutzes in besonderen Fällen" sieht das Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (FZG) in Art. 22c (eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 2000 [neues Scheidungsrecht]) vor, dass die Vorsorgeeinrichtung nach der Ehescheidung dem verpflichteten Ehegatten die Möglichkeit zu gewähren hat, sich im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung wieder einzukaufen. Die Bestimmungen über den Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung gelten sinngemäss. Art. 22c FZG verweist damit auf die Art. 9 bis 14 FZG über die Rechte und Pflichten der Vorsorgeeinrichtung bei Eintritt der Versicherten. Gemäss Art. 9 FZG muss die Vorsorgeeinrichtung den eintretenden Versicherten ermöglichen, ihren Vorsorgeschutz aufrechtzuerhalten und weiter auszubauen, und ihnen die mitgebrachten Austrittsleistungen gutschreiben (Abs. 1). Hält die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen in einem Leistungsplan fest, so hat sie den Versicherten zu ermöglichen, sich - vorbehältlich Art. 79a BVG (betreffend die Limitierung der Einkäufe) - bis zu ihren vollen reglementarischen Leistungen einzukaufen (Abs. 2). Dabei darf der Vorsorgeschutz, welcher mit den eingebrachten Austrittsleistungen erworben wird, nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden (Art. 14 Abs. 1 FZG).
1.2 Vor der Neufassung des FZG in Zusammenhang mit der Revision des Scheidungsrechts bestand eine analoge Regelung, dergemäss die Vorsorgeeinrichtung dem verpflichteten Ehegatten die Möglichkeit zu gewähren hatte, sich im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung wieder einzukaufen. Gemäss Art. 22 Abs. 3 FZG in der ursprünglichen, ab 1. Januar 1995 gültigen Fassung (AS 1994 2392), waren die Bestimmungen über den Eintritt in die neue Vorsorgeeinrichtung anzuwenden.
2.
2.1
2.1.1 Art. 25 Reglement der Pensionskasse Y.________ vom 29. Juni 2000 (in Kraft seit 1. Januar 2001; nachfolgend: Reglement 2000) bestimmt, dass bei Ehescheidung eines aktiven Mitgliedes die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Art. 122, 123, 141 und 142 ZGB zu teilen sind (Abs. 1 erster Satz). Die Überweisung eines Betrages gemäss Abs. 1 führt zum Verlust von Vorsorgeleistungen. Das aktive Mitglied kann die verlorenen Leistungen jederzeit wieder einkaufen. Die Bestimmungen über den Einkauf sind anwendbar (Abs. 2).
2.1.2 Art. 8 Reglement 2000 hält unter dem Titel "Einkauf von Versicherungsjahren" in Abs. 5 fest, das Mitglied habe der Pensionskasse innert sechs Monaten nach der Aufnahme mitzuteilen, ob und wieweit es sich einkaufen wolle. Ein späterer Einkauf weiterer Versicherungsleistungen sei möglich, sofern das Mitglied nach Feststellung des Vertrauensarztes bei guter Gesundheit sei.
Im Falle des Wiedereinkaufs nach scheidungsbedingter Schmälerung des Vorsorgeschutzes läuft die Sechsmonatsfrist - soweit das Scheidungsurteil die im Sinne des Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz nötigen Angaben über den Erhalt des Vorsorgeschutzes enthält - ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils, andernfalls ab Stellung der Offerte zum Wiedereinkauf seitens der Vorsorgeeinrichtung.
2.2 Anders als das auf den 1. Januar 2001 als Folge des revidierten Scheidungsrechts und der neuen Bestimmungen des FZG eingeführte Reglement 2000 enthält das bis 31. Dezember 2000 gültig gewesene Reglement der Pensionskasse vom 19. November 1998 (in Kraft seit 1. Januar 1999; im Folgenden: Reglement 1998) keine speziellen Vorschriften für den Wiedereinkauf nach der Ehescheidung. Art. 27 des Reglements 1998 ("Einkauf") bestimmt, das Mitglied habe der Pensionskasse innert sechs Monaten nach der Aufnahme mitzuteilen, ob und wieweit es sich einkaufen wolle. Es könne später auf den Entscheid zurückkommen und sich für weitere Versicherungsjahre einkaufen, sofern es nach Feststellung des ärztlichen Dienstes bei guter Gesundheit sei (Abs. 4).
2.3 Das kantonale Gericht und die Verfahrensbeteiligten sind sich darüber uneins, welches der beiden Reglemente auf das Wiedereinkaufsgesuch des Beschwerdeführers anwendbar ist und ob dem Versicherten die allenfalls anwendbare sechsmonatige Frist zur Gesuchseinreichung seit Scheidung oder Offertstellung am 18. Februar 2000 - welche er unbestrittenermassen nicht gewahrt hat - entgegengehalten werden kann.
2.3.1 Die Vorinstanz erwog, Art. 25 Abs. 2 Reglement 2000 komme nicht zur Anwendung, der Wiedereinkauf beurteile sich vielmehr nach dem Reglement 1998. Da dieses bezüglich des Wiedereinkaufs keine direkt anwendbare Bestimmung enthalte, sei Art. 22c FZG (in Kraft seit 1. Januar 2000) massgeblich, welcher auf die Art. 9 bis 14 FZG bzw. die diesbezüglichen Bestimmungen des Pensionskassenreglements (Art. 27 Abs. 4 Reglement 1998) verweise. Ob die "vernünftige Frist", innert welcher dem verpflichteten Ehegatten die Möglichkeit zum (ratenweisen) Wiedereinkauf zu gewähren ist, ab dem Zeitpunkt der Übertragung der Austrittsleistung an den geschiedenen Ehegatten oder ab dem Eintritt des Vorsorgefalles zu laufen beginne, könne offen bleiben. Denn die zur Invalidität des Versicherten führende Arbeitsunfähigkeit sei bereits vor dem Entscheid über den Einkauf entstanden. Könnten die Versicherten die Wiederherstellung der vollen Rentenansprüche nach Eintritt des Vorsorgefalles bzw. unmittelbar vor der Fälligkeit der Vorsorgeleistung erreichen, wäre das finanzielle Gleichgewicht der Vorsorgeeinrichtungen nicht mehr aufrecht zu erhalten. Schliesslich könne der Beschwerdeführer seine Ansprüche auch nicht auf Art. 8 Abs. 5 Satz 2 des Reglements 2000 abstützen, zumal die Pensionskasse in ihren Offerten vom 29. Januar, 12. Februar und 14. März 2003 jeweils einen Vorbehalt der Gesundheitsprüfung angebracht habe.
2.3.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, die Offerte vom 18. Januar 2000 sei aufgrund einer unzulässigen Reglementsbestimmung auf sechs Monate befristet gewesen und die Einzahlung der Fr. 100'000.- sei erst im Jahre 2003 erfolgt, weshalb von einer nach dem 1. Januar 2000 wirksamen Änderung und damit von der Anwendbarkeit des Reglements 2000 auszugehen sei. Da Art. 25 Abs. 2 Reglement 2000 im Falle der Ehescheidung eine jederzeitige Wiedereinkaufsmöglichkeit vorsehe, komme die in den allgemeinen Bestimmungen über den Einkauf festgehaltene Befristung auf sechs Monate nach dem Grundsatz, wonach die speziellere Bestimmung der generelleren vorgehe ("lex specialis derogat lex generalis"), nicht zur Anwendung. Sodann sei eine zeitliche Befristung des Wiedereinkaufs nach Ehescheidung mit dem Zweck von Art. 22c FZG (Erhalt des Vorsorgeschutzes des verpflichteten Ehegatten) nicht vereinbar. In zeitlicher Hinsicht könne einzig die Grenze des Rechtsmissbrauchs gelten; eine sechsmonatige Frist sei jedenfalls viel zu kurz. Das Argument der negativen Risikoselektion sei im Fall des Wiedereinkaufs nach Ehescheidung nicht vorrangig. Im Übrigen sei die Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Ehescheidung eingetreten, weshalb ehescheidungsrechtlich von der Unmöglichkeit der Aufteilung der Austrittsleistung hätte ausgegangen werden müssen. Nachdem das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden sei, bestehe der einzige Ausweg darin, einen nachträglichen Einkauf ohne zusätzliche Voraussetzungen zuzulassen. Schliesslich seien in der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin alle Beteiligten übereinstimmend davon ausgegangen, dass ein uneingeschränkter Wiedereinkauf zulässig sei.
2.3.3 Die Beschwerdegegnerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum anwendbaren Recht (BGE 123 V 29) sei das Reglement 1998 massgeblich. Eine klare Befristung des vorbehaltlosen Wiedereinkaufs nach Scheidung sei nicht nur notwendig, um eine negative Risikoselektion zu verhindern, sondern auch um eine für alle Seiten klare Regelung zu haben. Eine sechsmonatige Frist sei angemessen.
2.3.4 Das Bundesamt für Sozialversicherung führt aus, da das Scheidungsurteil am 20. Januar 2000 rechtskräftig geworden sei, gelte bezüglich des Wiedereinkaufs Art. 22c FZG. Eine Vorsorgeeinrichtung dürfe die Möglichkeit des verpflichteten Ehegatten zum Wiedereinkauf nicht erheblich einschränken. Art. 27 Abs. 4 Reglement 1998 beziehe sich vor allem auf den Einkauf nach Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung, weshalb sich die Frage stelle, ob und inwieweit er sinngemäss auf den Wiedereinkauf nach Ehescheidung anwendbar sei. Aus den Materialien (BBl 1996 I S. 109 f.) ergebe sich einerseits, dass vom verpflichteten Ehegatten erwartet werden könne, dass er sich festlege, ob er sich wieder einkaufen wolle. Anderseits lasse sich den Ausführungen des Bundesrates entnehmen, ein Wiedereinkauf habe nicht unmittelbar nach der Ehescheidung zu erfolgen, sondern solle auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein. Nachdem die ursprünglich vorgesehene Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtung, dem verpflichteten Ehegatten im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung ein verzinsliches Darlehen zu gewähren, nicht Gesetz geworden sei, müsse berücksichtigt werden, dass die Einkommensverhältnisse nach der Scheidung häufig sehr angespannt seien und auch ein kontinuierliches Abzahlen aus dem laufenden Lohn nicht in Frage komme. Auch wenn ein gewisses Missbrauchspotenzial vorhanden sei, wenn ein verpflichteter Ehegatte mit dem Antrag auf Wiedereinkauf lange zuwarten könne - insbesondere wenn der Entschluss zum Wiedereinkauf gefasst werde, kurz bevor Invalidenleistungen beantragt würden - sei die Frist von sechs Monaten viel zu kurz. Sofern eine Befristung überhaupt zulässig sei, wäre in Analogie zu Art. 30e Abs. 6 BVG und Art. 37 Abs. 3 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) eine Dreijahresfrist angemessen.
3.
3.1 Sowohl die Frage des anwendbaren Reglementes als auch jene nach der Zulässigkeit und gegebenenfalls der Dauer einer (reglementarischen oder in gesetzlicher Lückenfüllung festzusetzenden) Frist zur Stellung des Wiedereinkaufsgesuchs nach Ehescheidung können offen bleiben, dies aus folgenden Gründen.
3.2 Nachdem die Ehe des Beschwerdeführers mit Urteil vom 22. Dezember 1999 geschieden, das Urteil am 20. Januar 2000 rechtskräftig geworden und das Amtsgericht X.________ am 1. Februar 2000 bei der Pensionskasse die Übertragung der hälftigen Freizügigkeitsleistung auf das Konto der geschiedenen Ehegattin veranlasst hatte, bot die Pensionskasse dem Versicherten am 18. Februar 2000 mit befristeter Offerte den Wiedereinkauf an. In der Folge liess der Beschwerdeführer während fast drei Jahren nichts von sich hören und verlangte erst am 23. Januar 2003 eine neue Einkaufsofferte. Am 28. Januar 2004 teilte die Pensionskasse dem damaligen Rechtsvertreter des Versicherten mit, letzter habe (wie bereits vorgängig mitgeteilt) ab 1. Mai 2003 Anspruch auf eine Invalidenpension der Vorsorgeeinrichtung.
Bei dieser Sachlage kommt ein scheidungsbedingter Wiedereinkauf nicht mehr in Frage, weil das erst am 28. Januar 2003 gestellte entsprechende Begehren auf eine unzulässige Risikoselektion hinausläuft. So wie das Wiederauffüllen aus Altersgründen einer Beschränkung unterliegen muss, zumal es nicht angeht, dass der Vorsorgenehmer seine Gelder zunächst anders anlegt und den Wiedereinkauf erst kurz vor der Pensionierung vornimmt (vgl. Protokoll der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit [SGK] vom 20./21./22. Mai 1992, S. 81), kann auch bei einer absehbaren Invalidität als berufsvorsorgeversichertes Risiko nicht mehr unter Berufung auf Art. 22c FZG ein Wiedereinkauf verlangt werden. Der Eintritt der Invalidität des Beschwerdeführers war im Januar 2003 absehbar, zumal die ab 1. Mai 2003 zugesprochene Invalidenrente voraussetzt, dass seit mindestens einem Jahr - somit schon im Mai 2002 - eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten war (Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der intertemporalrechtlich anwendbaren, bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung). In diesem Zusammenhang ist an Art. 23 BVG zu erinnern, welcher den Invalidenleistungsanspruch davon abhängig macht, dass die - im Sinne des IVG zu mindestens 50 % invalide Person (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) - "bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war". Genau dies trifft auf den Beschwerdeführer zu. Es widerspricht dem Versicherungsprinzip, welches für die berufliche Vorsorge nach BVG und Reglement ein prägendes Strukturelement bildet (BGE 123 V 268 Erw. 3c in fine und SZS 2004 S. 446), den Wiedereinkauf nach Art. 22 Abs. 3a FZG und Art. 22c FZG noch zuzulassen, nachdem bereits eine - später zur Invalidität führende - Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 BVG eingetreten ist.
4.
4.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei bereits vor der Ehescheidung arbeitsunfähig gewesen, weshalb die Austrittsleistung nicht mehr hätte geteilt werden dürfen (Art. 124 Abs. 1 ZGB), sind seine Einwendungen nicht stichhaltig. Den Akten lässt sich nichts entnehmen, was darauf hindeutet, dass der Vorsorgefall schon im Dezember 1999 eingetreten wäre. Auch wenn nach Darstellung des Versicherten seit 1995 Spannungen am Arbeitsplatz bestanden und diese in der Folge zu gesundheitlichen Problemen führten (vgl. Schreiben des Dr. med. F.________ vom 7. Mai 2003), liegen keinerlei ärztliche Zeugnisse vor, welche eine Arbeitsunfähigkeit in der fraglichen Periode belegten. Zu beachten ist schliesslich, dass die Invalidenleistungen der Pensionskasse ab 1. Mai 2003 zugesprochen wurden, was ebenfalls nahe legt, dass die Invalidität deutlich nach der Ehescheidung eingetreten war (Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der intertemporalrechtlich anwendbaren, bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; Erw. 3.2 hievor), zumal der anwaltlich vertretene Versicherte nie geltend machen liess, die Anmeldung sei verspätet erfolgt.
4.2 Ob im Rahmen der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen der Firma Z.________ und dem Versicherten bezüglich der Zulässigkeit des Wiedereinkaufs in die Pensionskasse Einigkeit bestand, ist nicht entscheidwesentlich. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass Ziffer 4.4 des Vergleichs vom 1./3. April 2003, wonach der für die Auffüllung der Vorsorgelücke vorgesehene Betrag als Genugtuung zu gelten habe, wenn ein Einkauf nicht möglich sein sollte, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers immerhin auf eine gewisse Unsicherheit der Parteien hindeutet.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5000.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 26. August 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.