Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_259/2007 /bri 
 
Urteil vom 26. August 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme einer Strafanzeige (Amtsmissbrauch), 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 7. Mai 2007. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
1. 
Da sich die in drei Eingaben ans Bundesgericht adressierte "Strafklage" des Beschwerdeführers ausdrücklich gegen den Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg vom 7. Mai 2007 richtet, welcher gemäss Antrag 1 aufgehoben werden soll, ist die Eingabe als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG zu behandeln. Zur Entgegennahme von Strafanzeigen wäre das Bundesgericht im Übrigen ohnehin nicht zuständig. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass ein Freiburger Untersuchungsrichter im Zusammenhang mit einer Strafanzeige wegen Begünstigung, Amtsmissbrauchs und Gebührenüberforderung kein Strafverfahren eröffnete, und eine dagegen gerichtete Beschwerde im angefochtenen Entscheid abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war. Soweit der Beschwerdeführer in Antrag 2 für sich einen Freispruch verlangt, geht die Eingabe folglich an der Sache vorbei. Im Übrigen ist er nicht Privatstrafkläger, Opfer oder Strafantragsteller, und es ist auch sonst kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ersichtlich, welches er an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben könnte. Ein solches rechtlich geschütztes Interesse kommt insbesondere dem Geschädigten (s. Antrag 3) nicht zu (BGE 6B_12/2007 vom 5. Juli 2007). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde nicht legitimiert. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. August 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: