Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_416/2007 /bri 
 
Urteil vom 26. August 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X._________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg. 
 
Gegenstand 
Psychotherapeutische Behandlung, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 10. Juli 2007. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
1. 
Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine Berufung nicht eingetreten, weil sie verspätet eingereicht worden war. Mit der Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Folglich genügt die Eingabe den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
2. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden. 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. August 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: