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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_311/2009 
 
Urteil vom 26. August 2009 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, 
4500 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Departements 
des Innern des Kantons Solothurn. 
 
In Erwägung, 
dass X.________ im Zusammenhang mit einem Führerausweisentzug mit Eingabe vom 23. Juni 2009 ans Bundesgericht gelangt ist; 
dass ihm das Bundesgericht mit Schreiben vom 29. Juni 2009 u.a. mitgeteilt hat, dass sich aus seiner Eingabe nicht ergebe, gegen welchen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid sich eine Beschwerde richten sollte; 
dass X.________ mit Eingabe vom 1. Juli 2009 dem Bundesgericht mitgeteilt hat, seine Beschwerde richte sich gegen einen Entscheid des Departements des Innern des Kantons Solothurn; 
dass der angefochtene Entscheid der Beschwerde nicht beilag; 
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 8. Juli 2009 aufgefordert hat, bis spätestens am 21. August 2009 den angefochtenen Entscheid des Departements des Innern des Kantons Solothurn beim Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe; 
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid innert Frist nicht eingereicht hat; 
dass die Eingaben auch den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entsprechen, da sich aus ihnen nicht ergibt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht im Sinne dieser Bestimmung verletzen sollte; 
dass daher bereits aus diesen Gründen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Departement des Innern des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. August 2009 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli