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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_335/2011 
 
Urteil vom 26. August 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Merkli, 
Gerichtsschreiber Haag. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 29/33, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Verweigerung der Aufhebung der Grundbuchsperre, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Mai 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Gegen X.________ wird ein Strafverfahren wegen Betrugs, betrügerischen Konkurses, Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, Misswirtschaft, Urkundenfälschung und Geldwäscherei durchgeführt. Ihm wird vorgeworfen, für ein Bauvorhaben in A.________ bestimmte Gelder für andere Zwecke verwendet und dadurch einen Schaden von über einer Million Franken verursacht zu haben. 
 
Mit Verfügung vom 24. September 2010 erliess das kantonale Untersuchungsamt des Kantons Aargau eine Grundbuchsperre über das X.________ gehörende Grundstück Kat.-Nr. xxx in B.________. Eine gegen diese Grundbuchsperre gerichtete Beschwerde von X.________ wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. November 2010 ab. Dieser Entscheid wurde nicht angefochten. 
 
B. 
Am 22. Februar 2011 stellte X.________ ein Gesuch um Aufhebung der Grundbuchsperre, welches die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Verfügung vom 23. März 2011 abwies. Eine Beschwerde gegen diese Verfügung wies das Obergericht mit Entscheid vom 19. Mai 2011 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C. 
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 23. Juni 2011 beantragt X.________ die Aufhebung der Grundbuchsperre. Wie bereits vor dem Obergericht verlangt er eventualiter, die Grundbuchsperre sei gegen eine Kaution aufzuheben oder es sei die Parzellierung des Grundstücks zu bewilligen und nur ein Teil der neuen Parzellen mit einer Grundbuchsperre zu belasten. 
 
Sowohl das Obergericht als auch die kantonale Staatsanwaltschaft verzichten unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 80 BGG). Er betrifft die Anordnung der Beschlagnahme eines Grundstücks mittels einer Grundbuchsperre (Art. 266 Abs. 3 StPO) und damit eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 ff. StPO. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. 
 
1.2 Da die umstrittene Verfahrenshandlung das Strafverfahren nicht abschliesst (Art. 90 f. BGG), liegt ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG vor. Gegen diesen ist die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG zulässig, d.h. insbesondere wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, beim beschlagnahmten Grundstück handle es sich um sein einziges Geschäftsvermögen. Er beabsichtige, als selbstständiger Unternehmer das Grundstück zu überbauen und die darauf erstellten Häuser zu veräussern, was wegen der Grundbuchsperre nicht möglich sei. Durch diese Veräusserungsbeschränkung sei er in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht. Aufgrund der vom Beschwerdeführer dargelegten Umstände ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen. 
 
1.3 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde im Rahmen des vorliegenden Streitgegenstands (vgl. E. 3) grundsätzlich einzutreten. 
 
2. 
Strafprozessuale Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen und dazu dienen, Beweise zu sichern, die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen oder die Vollstreckung des Endentscheids zu gewährleisten (Art. 196 lit. a-c StPO). Die Auslegung und die Anwendung der im Bundesrecht geregelten Voraussetzungen für die Grundrechtsbeschränkungen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; vgl. BGE 128 II 259 E. 3.3 S. 269). Mit dem Entscheid über strafprozessuale Zwangsmassnahmen wird über die Grundrechtsbeschränkung definitiv entschieden. Somit stellen diese Zwangsmassnahmen keine vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG dar. Die nach dieser Bestimmung vorgeschriebene Beschränkung der Rügegründe und das über die Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinausgehende Rügeprinzip im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG sind demnach nicht anwendbar. Das gilt auch bei der Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten (Art. 263 ff. StPO; vgl. BGE 129 I 103 E. 2 S. 105 ff.). Soweit über die Verwendung beschlagnahmter Güter erst mit dem Abschluss des Strafverfahrens definitiv entschieden wird, prüft das Bundesgericht in Bezug auf entsprechende Zwischenentscheide, die unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden können, die Rechtmässigkeit der Zwangsmassnahme trotz ihres vorsorglichen Charakters wegen der Schwere des Grundrechtseingriffs und zur Gewährleistung der Garantien der EMRK frei (Art. 36 und 190 BV; vgl. BGE 131 I 333 E. 4 S. 339, 425 E. 6.1 S. 434; je mit Hinweisen). Bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe respektiert das Bundesgericht den Beurteilungsspielraum der zuständigen Behörden (BGE 1B_277/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.2 mit Hinweisen). 
 
3. 
Die Vorinstanz weist im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass bei der Beschlagnahme anders als bei Haftsachen, wo nach Art. 228 Abs. 1 StPO jederzeit ein Haftentlassungsgesuch gestellt werden kann, eine wiederholte Überprüfung der Zwangsmassnahme nur erfolge, wenn sich die tatsächlichen Umstände geändert haben. Als solche fielen die teilweise Einstellung des Strafverfahrens oder die Entdeckung massgebender neuer Beweismittel oder Tatsachen in Betracht. Mit dieser Beschränkung solle verhindert werden, dass die Strafuntersuchung durch wiederholte Beschwerdeführung in der gleichen Sache verzögert werde. Das Obergericht verneinte in der Folge das Vorliegen veränderter tatsächlicher Umstände und beschränkte die Überprüfung des Entscheids der Staatsanwaltschaft auf die Frage der Rechtsverzögerung. Im bundesgerichtlichen Verfahren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverzögerung sowie die Voraussetzungen für eine erneute materielle Überprüfung der Grundbuchsperre zu Recht verneinte. Soweit die Ausführungen in der Beschwerde über dieses Prozessthema hinausgehen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
 
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die tatsächlichen Umstände hätten sich insofern geändert, als er neu verschiedene Varianten vorgeschlagen habe, wie er die Forderungen, für welche die Grundbuchsperre verfügt worden sei, sicherstellen könne. So habe er eine Kaution von Fr. 400'000.-- in bar oder mittels Bankgarantie angeboten. Auch sei er damit einverstanden, dass bei einer Parzellierung ein Teil der neuen Grundstücke mit einer Grundbuchsperre belegt würde. Die Vorinstanz habe diese neuen Tatschen nicht berücksichtigt und damit das rechtliche Gehör verweigert. 
 
3.2 Diesen Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Bereits in seinem Entscheid vom 12. November 2010 (intern: act. 13) führte das Obergericht aus, eine andere Massnahme als die Grundbuchsperre zur Sicherung einer allfälligen Einziehung oder Ersatzforderung (Art. 71 StGB) sei nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer machte damals wie heute geltend, er verfüge ausser dem Grundstück über keine weiteren Vermögenswerte. Das Obergericht berücksichtigte auch, dass der Beschwerdeführer von Februar 2010 bis Mai 2010 für Forderungen in der Höhe von insgesamt rund 2.3 Mio. Franken betrieben wurde. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, dass er in der Lage wäre, eine Kaution in der Höhe des in das Grundstück in B.________ eingelegten Eigenkapitals zu leisten. Den entsprechenden Nachweis erbringt er auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht. Er belegt lediglich, dass die finanzierende Bank bereit wäre, einer Parzellierung des Grundstücks zuzustimmen, was jedoch nichts über die Bereitstellung einer Kaution besagt. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Obergericht auf die behaupteten Rechtsverletzungen nicht eintrat, weil sie im Wesentlichen bereits Gegenstand des mit Entscheid vom 12. November 2010 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens darstellten. 
 
3.3 Die Rüge der Rechtsverzögerung erhebt der Beschwerdeführer ebenfalls zu Unrecht. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich die Strafuntersuchung übermässig lange hinziehen würde. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer über kein weiteres Geschäftsvermögen verfügt und deshalb als selbständiger Unternehmer auf eine beförderliche Weiterführung der Strafuntersuchung angewiesen ist. Die Vorinstanz verkennt nicht, dass die Strafbehörden das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) zu beachten haben und das Strafverfahren ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss bringen müssen. 
 
4. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Behörden ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft sowie dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. August 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Haag