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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_630/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. August 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, 4. Abteilung, vom 2. Mai 2013. 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte den Beschwerdeführer am 2. Mai 2013 im Berufungsverfahren wegen mehrerer Widerhandlungen gegen das SVG zu 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit, unbedingt, und zu einer Busse von Fr. 440.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. Der bedingte Vollzug einer am 9. November 2009 ausgesprochenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 120.-- wurde widerrufen. 
 
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt er einen Freispruch an. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verurteilung beruhe auf falschen Anschuldigungen. Der Sachverhalt kann vor Bundesgericht angefochten werden, wenn er durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt wurde. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, genügt nicht. 
 
Was an den Erwägungen der Vorinstanz willkürlich sein soll, ergibt sich aus der Beschwerde nicht, da sie in weiten Teilen unsubstanziierte Vorwürfe an die Adresse der Vorinstanz erhebt (vgl. z.B. S. 1) und im Übrigen nur unzulässige appellatorische Kritik enthält. So macht der Beschwerdeführer geltend, aus dem Polizeirapport ergebe sich, dass keine Berührung zwischen den Fahrzeugen stattgefunden habe (Beschwerde S. 2 Ziff. 1). Indessen gehen die kantonalen Richter gar nicht davon aus, dass es eine Berührung gegeben habe, sondern werfen dem Beschwerdeführer vor, dass er das andere Fahrzeug auf der Normalspur überholt und dann sehr nahe vor diesem auf den linken Fahrstreifen gewechselt und dadurch einen massiven Unterabstand verursacht hat (vgl. Urteil S. 11/12 E. 4.2.4). Aus welchem Grund dieser Vorwurf "eine glatte Lüge" sein könnte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Mit diesem und den anderen ähnlichen Vorbringen, zu denen sich das Bundesgericht nicht ausdrücklich äussern muss, kann der Vorinstanz bei der Beweiswürdigung keine Willkür nachgewiesen werden. 
 
3.  
Aus den teilweise unverständlichen Ausführungen zur Strafzumessung (Beschwerde S. 3 Ziff. 5) ist nicht ersichtlich, was daran falsch sein könnte. Der Beschwerdeführer anerkennt selber, dass die Freisprüche gemäss der Feststellung der Vorinstanz nicht besonders ins Gewicht fallen. Sein Vorwurf einer unverhältnismässigen Doppelbestrafung ist nicht nachvollziehbar. Aus welchem Grund der Widerruf "mangels Verurteilung nicht ausgesprochen werden" muss, ist ebenfalls nicht erklärlich. Mit derartigen Ausführungen kann sich das Bundesgericht nicht befassen. 
 
4.  
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer den verlangten Schadenersatz verweigert (Urteil S. 18/19 Ziff. 8). Inwieweit die "katastrophalen Verhältnisse, die (ihm angeblich) während dreier Jahre aufoktriniert" worden sein sollen (Beschwerde S. 3 Ziff. 6), zu einem anderen Ergebnis führen müssten, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. August 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn